Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenskostenhilfe: Anwaltliche Beiordnung in Gewaltschutzsachen nicht zwingend geboten

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 09.10.2014; Aktenzeichen 51 F 451/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das AG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe versagt.

Für das vorliegende Verfahren besteht kein Anwaltszwang, da es sich um ein Gewaltschutzverfahren handelt und zudem ein einstweiliges Anordnungsverfahren vorliegt (vgl. zu letzterem auch § 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG). Damit wird gem. § 78 Abs. 2 FamFG im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt nur dann beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Entgegen dem Wortlaut ist dabei nach der Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, dass die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage ausreichend ist (vgl. nur Horndasch-Viefhues/Götsche, FamFG, 3. Aufl. 2014 § 78 FamFG Rz. 30 m.w.N.).

In allgemeiner Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass Gewaltschutzsachen nicht generell als schwierig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht einzuordnen sind (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2011, 1971). Daran ändert auch das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren nichts, da insoweit allein eine summarische Prüfung stattfindet und damit sogar geringere Anforderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu stellen sind.

Aber auch die gebotene einzelfallbezogene Prüfung (BGH FamRZ 2010, 1427) führt nicht zu der Notwendigkeit einer anwaltlichen Beiordnung. Dabei ist zu berücksichtigen, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BGH, a.a.O.). Wie das AG zu Recht ausgeführt hat, hat die Antragstellerin zunächst persönlich (durch zweifache Vorstellung in der Rechtsantragsstelle des Gerichtes) den wesentlichen Sachvortrag, der letztendlich auch zum Erlass der von ihr geforderten einstweiligen Anordnung geführt hat, geleistet. Dafür hat sie zudem auch notwendige Unterlagen beigefügt (vgl. Bl. 5, 13 f.), die letztendlich auch der Untermauerung ihres Vorbringens dienten. Mag dies auch unter Hilfestellung der Rechtsantragsstelle geschehen sein, hat sie sich dadurch aber erkennbar in der Lage gezeigt, das Verfahren eigenständig ohne Zuhilfenahme anwaltlichen Beistandes (erfolgreich) zu führen. Dass ein durch die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nachfolgend geleisteter Sachvortrag oder sonstiger Beitrag in irgendeiner Weise das Verfahren beeinflusst hätte, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar. Ist aber das Verfahren bereits so weit fortgeschritten, dass eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers unmittelbar bevorsteht, ist die sodann erstmals begehrte anwaltliche Beiordnung nicht (mehr) erforderlich.

Nichts anderes folgt aus dem Grundsatz der Waffengleichheit. Soweit daran überhaupt noch festgehalten werden kann (vgl. Horndasch-Viefhues/Götsche, FamFG, 3. Aufl. 2014 § 78 Rz. 34), ist hier jedenfalls zu berücksichtigen, dass nach Erlass der letztendlich verfahrensbeendenden Entscheidung vom 24.7.2014 auf Seiten des Antragsgegners anwaltlicher Beistand aufgetreten ist. Ferner können auch die mit dem hiesigen Verfahren verbundenen besonderen persönlichen Belastungen der Antragstellerin bzw. ihre eventuelle Mittellosigkeit oder auch Unerfahrenheit im Umgang mit Gerichten nicht zu einer anderweitigen Einschätzung führen, angesichts dessen, dass das Verfahren allein aufgrund des eigenständig geleisteten Sachvorbringens der Antragstellerin soweit fortgeschritten war, dass es erfolgreich zu Ende geführt worden ist.

Nach alledem war zur Zeit der Beantragung der anwaltlichen Beiordnung diese nicht geboten, weshalb sich die durch das AG erfolgte Ablehnung derselben als zutreffend darstellt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7600394

MDR 2015, 298

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