Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung von betrieblichen Anrechten in Höhe des Ausgleichswerts auf der Grundlage eines fiktiven vorzeitigen Versorgungsfalls

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Beschluss vom 30.09.2010)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.02.2013; Aktenzeichen XII ZB 204/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Strausberg vom 30.9.2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der T. Shop Vertriebsgesellschaft mbH, Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 17.550 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich im TV Kapitalkontenplan vom 7.1.2010 für Arbeitnehmer mit VAP-Besitzstand gem. Ziff. 11 TV Kapitalkontenplan, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.12.2008, übertragen.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der T.-Pensionsfonds a. G., Versicherungsnummer ..., i.H.v. 4,4670 Pensionsfondsanteilen unterbleibt.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., i.H.v. 4,3607 Entgeltpunkten unterbleibt.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., i.H.v. 9,1396 Entgeltpunkten (Ost) unterbleibt.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung B., Versicherungsnummer ..., i.H.v. 3,3772 Entgeltpunkten unterbleibt.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung B., Versicherungsnummer ..., i.H.v. 8,4771 Entgeltpunkten (Ost) unterbleibt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.949,60 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Auf den am 28.1.2009 zugestellten Antrag hin hat das AG die am 29.5.1999 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin durch Urteil vom 4.7.2009 (hinsichtlich des Scheidungsausspruchs rechtskräftig seit dem 7.8.2009) geschieden und - zuvor - durch Beschluss vom 1.7.2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt.

Mit Verfügung vom 4.11.2009 hat das AG das Verfahren gem. Art. 111 FGG-RG i.V.m. §§ 50 Abs. 1 Ziff. 2, 48 VersAusglG wieder aufgenommen und den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 30.9.2010 durchgeführt. Es hat angeordnet, dass ein Ausgleich der beiderseitigen Anrechte bei den Beteiligten zu 1. bis 3. gem. § 18 VersAusglG unterbleibt. Ferner hat es den Ausgleich des zugunsten des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 4. bestehenden Anrechts im Wege der internen Teilung durchgeführt und zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 5.492,50 EUR übertragen. Gegen die Höhe des übertragenen Kapitalwertes richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur Begründung macht sie geltend, da die jährlichen Gutschriften verzinst würden, seien die erwirtschafteten Zinsen im Rahmen des Versorgungsausgleichs mit zu berücksichtigen und daher zu ihren Gunsten ein höherer Betrag auszugleichen.

II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht (§§ 228, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG) eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und in der Sache begründet.

1. Ausweislich der in erster Instanz eingeholten Auskünfte hat das AG zu Recht angeordnet, dass gem. § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG ein Ausgleich der beiderseitigen in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1.5.1999 bis zum 31.12.2008 erworbenen Anrechte der beteiligten geschiedenen Eheleute bei den weiteren Beteiligten zu 1. bis 3. unterbleibt. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des AG wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Gegen diesen Teil der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Beschwerdebegründung auch nicht.

Soweit die Voraussetzungen des § 18 VersAusglG wegen der geringen Wertdifferenzen der Ausgleichswerte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) bzw. des geringen Ausgleichswerts des Anrechts des Antragsstellers bei der weiteren Beteiligten zu 3. (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) vorliegen, soll das Gericht im Regelfall die betreffenden Anrechte von einem Ausgleich, d.h. vom Versorgungsausgleich insgesamt und nicht nur von einem Wertausgleich "bei der Scheidung", ausschließen (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 18 VersAusglG, Rz. 8 und 13). Daher hat der Senat im Tenor dieses Beschlusses den entsprechenden Ausspruch des AG aus Gründen der Klarstellung in dieser Weise neu gefasst.

2. Soweit es um den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers in der betrieblichen Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 4. geht, hat die Beschwerde der Antragsgegnerin in der Sache Erfolg.

Ausweislich der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 4. hat der Antragsteller ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversor...

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