Entscheidungsstichwort (Thema)
Nebenintervention: Auslegung des Begriffs "rechtliches Interesse"
Normenkette
ZPO § 66 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 09.04.2010; Aktenzeichen 6 O 113/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten wird das am 9.4.2010 verkündete Zwischenurteil der 6. Zivilkammer des LG Potsdam, Az.: 6 O 113/09, abgeändert und die Nebenintervention des Nebenintervenienten auf Seiten der Kläger zugelassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 25.028,83 EUR
Gründe
I. Der Beklagte hat dem Nebenintervenienten mit der Klageerwiderungs- und Streitverkündungsschrift vom 15.7.2009 aufgefordert, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten. Mit Schriftsatz vom 3.8.2009 hat der Nebenintervenient erklärt, dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger als Nebenintervenient beizutreten. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dieser Beitritt sei unzulässig, da der Nebenintervenient kein rechtliches Interesse an einem Obsiegen der Kläger dargetan habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Zwischenurteils Bezug genommen.
Das LG hat den Antrag des Beklagten auf Zurückweisung der Nebenintervention als begründet angesehen, da es an einem rechtlichen Interesse des Nebenintervenienten am Obsiegen der Kläger fehle. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen das ihm am 16.4.2010 zugestellte Zwischenurteil hat der Nebenintervenient mit einem am 28.4.2010 bei dem LG eingegangen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Er wiederholt seine Auffassung, dass er ein rechtliches Interesse habe, auf Seiten der Kläger dem Rechtsstreit beizutreten.
Er verweist nochmals auf den Vortrag des Beklagten, der gegenüber der Inanspruchnahme durch die Kläger u.a. geltend mache, Sch ... - diesem hat der Beklagte ebenfalls den Streit verkündet - sei seinerzeit ausschließlich für ihn (Nebenintervenienten) tätig geworden. Deshalb sei ein etwaiges rechtswidriges Tun des Beauftragten Sch ... ihm (Nebenintervenienten) zuzurechnen. Damit werfe ihm der Beklagte vor, er habe gegenüber den Klägern eine deliktische Handlung begangen, um sich auf seine (des Nebenintervenienten) Kosten von den Vorwürfen der Kläger zu entlasten. Sein erhebliches rechtliches Interesse an einem Beitritt auf Klägerseite ergebe sich daraus, dass beide Parteien des Rechtsstreits im Falle des jeweiligen Unterliegens auf Grund der Argumentation des Beklagten ihn (Nebenintervenienten) in Anspruch nehmen könnten. Er habe angesichts des zitierten Verteidigungsvorbringens des Beklagten indes kein Interesse an dessen Obsiegen. Vielmehr habe er ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Beklagte den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet sei. Er habe daher ein rechtliches Interesse daran, im Rahmen des Rechtsstreits alle Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, die geeignet seien, eine Haftung des Beklagten zu bejahen. Dies wäre ihm verwehrt, wenn er auf Seiten des Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten wäre, da er sich im Prozess nicht in Widerspruch zu den Erklärungen der unterstützten Partei setzen dürfe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Schriftsätze des Nebenintervenienten vom 27.4.2010, 18.5.2010, 19.8.2010, 15.10.2010, 15.2.2011.
Der Nebenintervenient beantragt, das am 9.4.2010 verkündete Zwischenurteil der 6. Zivilkammer des LG Potsdam abzuändern und seine Nebenintervention auf Seiten der Kläger zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Er vertritt unter näheren Darlegungen die Auffassung, dass er und der Nebenintervenient ggf. gesamtschuldnerisch aus ungerechtfertigter Bereicherung hafteten. Deshalb habe er ein rechtliches Interesse, dass der Nebenintervenient dem Rechtsstreit auf seiner Seite beitrete.
Der Nebenintervenient erlangte durch einen Beitritt auf Seiten der Kläger keinen Vorteil, da diesem kein Anspruch gegen ihn (Beklagten) zustehe. Im Übrigen könne er durch einen Beitritt auf Seiten der Kläger ihn durch die Streitverkündung treffende Nachteile nicht abwenden.
Der Nebenintervenient verteidige sich gegen etwaige Ansprüche, die ihm (Beklagten) zustehen könnten und die nur das Innenverhältnis zwischen ihnen beträfen, wenn er (Beklagter) zur Zahlung verurteilt werden sollte. Dies verdeutliche, dass der Nebenintervenient nicht als Streithelfer der Kläger, sondern allein für sich selbst auftrete. Zutreffend führe das LG aus, dass sich eine aus dem Beitritt ergebende Interventionswirkung im Verhältnis zu den Klägern für einen etwaigen Folgeprozess zwischen ihm (Beklagten) und dem Nebenintervenienten ohne Bedeutung wäre.
Im Übrigen wird auf das Vorbringen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 3.5.2010, 28.7.2010, 31.8.2010, 17.9.2010, 19.1.2011 verwiesen.
II. Die gem. §§ 71 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO ...