Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 01.03.2018; Aktenzeichen 27 Ns 14/18) |
AG Potsdam (Aktenzeichen 89 Ls 25/15) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 1. März 2018 aufgehoben, soweit eine Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Potsdam hat den Angeklagten mit Urteil vom 24. November 2015 (89 Ls 4130 Js 46547/14 (25/15)) wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und in (weiterer) Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten verurteilt. Auf die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam das Urteil des Amtsgerichts mit Urteil vom 10. Januar 2017 (26 b Ns 3/17) dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Neuruppin vom 17. November 2015 (80 Ds 39/15) und des Amtsgerichts Potsdam vom 1. November 2016 (82 Ds 381/16) zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde.
Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 4. Januar 2018 ((1) 53 Ss 49/17 (89/17)) das Urteil der Berufungskammer vom 10. Januar 2017 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, die weitergehende Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam hat mit Urteil vom 1. März 2018 (27 Ns 14/18) das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 24. November 2015 im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und den Angeklagten unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 17. November 2015 (3104 Js 1917/15, 80 Ds 39/15, 120 Tagessätze) zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt.
Das Berufungsgericht hat eine günstige Sozial- und Legalprognose verneint. Es hat dabei zu Gunsten des Angeklagten unter anderem erwogen, dass er "als alleinerziehender Vater für sein [vierjähriges] Kind sorgt und sich damit möglicherweise an der Begehung weiterer Straftaten gehindert sieht". Zu Lasten des Angeklagten hat das Tatgericht in die Abwägung eingestellt, dass der Angeklagte mehrfach vorbestraft ist und die abzuurteilende Straftat bereits etwas mehr als drei Monate nach einer voraufgegangenen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung begangen hat. Ferner hat die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, "dass die letzte abgeurteilte Straftat im Februar 2016, also erst vor zwei Jahren begangen worden ist" (Bl. 10 UA). Des Weiteren hat die Strafkammer besondere Gründe nach § 56 Abs. 2 StGB, können die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten, nicht erkennen.
Zuvor war in den Urteilsgründen festgestellt worden, dass der Angeklagte zuletzt am 1. November 2016 durch das Amtsgericht Potsdam wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am ... Februar 2016, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war (Datum der Rechtskraft und Aktenzeichen der Entscheidung werden nicht mitgeteilt), deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte mit dem bei Gericht am 5. März 2018 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt. Nach der am 9. April 2018 erfolgten Urteilszustellung hat der Angeklagte mit dem am 23. April 2018 bei Gericht angebrachten Anwaltsschriftsatz sein Rechtsmittel begründet und mit Anträgen versehen. Dabei hat der Angeklagte sein Rechtsmittel innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Hierzu hat der Angeklagte die Aufklärungsrüge erhoben und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 20. Februar 2019 beantragt, das Berufungsurteil des Landgerichts Potsdam insoweit aufzuheben als die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
II.
Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.
1. Die Revision ist nach § 333 Abs. 1 StPO statthaft und gemäß §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegt worden.
2. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Versagung der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung (vorläufigen) Erfolg.
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