Leitsatz (amtlich)
Mit Rücksicht darauf, dass in Ehesachen grundsätzlich sowohl die Kosten der Scheidungssache als auch die Kosten der Folgesachen gegeneinander aufzuheben sind, kommt eine Anwendung von § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG im Hinblick auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache nur dann in Betracht, wenn die Kostenaufhebung ausnahmsweise unbillig wäre. Die Kostenverteilung nach § 150 Abs. 1 FamFG erscheint im Hinblick auf das Ergebnis eine als Folgesache geführten Unterhalts- oder Güterrechtssache jedenfalls dann nicht als unbillig im Sinne von § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG, wenn die Zuvielforderung des einen Ehegatten von Faktoren beeinflusst wurde, die ein Laie nicht zuverlässig prognostizieren kann.
Verfahrensgang
AG Strausberg (Aktenzeichen 2.2 F 144/17) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.07.2018 gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 03.07.2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 8 001 EUR und 9 000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde zulässig ist.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Kostenentscheidung, welche das Amtsgericht im Rahmen des Scheidungsverbundbeschlusses auf der Grundlage von § 150 FamFG erlassen hat. Es handelt sich mithin um eine Kostenentscheidung, die in einer Ehesache ergangen ist. In Ehesachen und Familienstreitsachen ist Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung im Falle von Antragsrücknahme, Erledigung oder Anerkenntnis die sofortige Beschwerde, die binnen zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen ist, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 269 Abs. 5 ZPO, 91 Abs. 2, 99 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, NJW 2011, 3654 = FamRZ 2011, 1933; Schael, FPR 2009, 11,12 ff. a. A. noch OLG Bremen, Beschluss vom 18.04.2011 - 4 WF 23/11, FamRZ 2011, 1615). Ein isoliertes Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung ist hingegen dann nicht gegeben, wenn das Amtsgericht eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat, §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 1 ZPO (Keidel/Weber, FamFG, 19. Aufl., § 150 Rn. 17; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Große-Boymann, 2. Aufl., § 1 Rn. 522; N. Schneider, FamFR 2010,17). Dies spricht - worauf der Senat bereits durch Verfügung vom 20.08.2018 hingewiesen hat - grundsätzlich dafür, dass der Antragsteller, der ein Rechtsmittel weder gegen den Scheidungsausspruch noch gegen die Entscheidung in der Folgesache über den Versorgungsausgleich eingelegt hat, ein zulässiges Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nicht einlegen kann.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf der Grundlage des früheren § 93 a ZPO, der im Wesentlichen der seit dem 01.09.2009 geltenden Vorschrift des § 150 FamFG entspricht, entschieden, dass auch eine einheitliche Kostenentscheidung insoweit isoliert anfechtbar sei, als sie neben dem Obsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf einer teilweisen Rücknahme, einer teilweisen Erledigung oder einem teilweisen Anerkenntnis beruht, so genannte gemischte Kostenentscheidung (BGH, Beschluss vom 28.02.2007 - XII ZB 165/06, FamRZ 2007, 893 Rn. 8). In dem dort entschiedenen Fall hatte ein Ehegatte seinen Antrag auf nachehelichen Unterhalt als Folgesache zurückgenommen, so dass das Amtsgericht nur noch die Scheidung auszusprechen und den Versorgungsausgleich durchzuführen hatte. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts betraf aber zu Recht auch die Folgesachen über den nachehelichen Unterhalt. In einer solchen Konstellation hat der BGH ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung, soweit sie auf der Rücknahme der Folgesache beruht, für zulässig erachtet.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Allerdings hat das Amtsgericht auch im vorliegenden Fall allein die Scheidung der Ehe ausgesprochen und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hinsichtlich der Folgesachen über die Ehewohnung und den Zugewinnausgleich hatten die beteiligten Ehegatten jedoch im Scheidungstermin vom 03.07.2018 einen Vergleich geschlossen. Die Grundsätze, die der BGH in seiner Entscheidung vom 28.02.2007 aufgestellt hat, sind auf den vorliegenden Fall daher nur dann zu übertragen, wenn man in der vergleichsweisen Regelung der beiden Folgesachen auch eine Erledigung derselben sehen wollte, obwohl ausdrückliche Erledigungserklärungen im Sinne von § 91 a Abs. 1 ZPO nicht abgegeben worden sind. Dies kann aber auf sich beruhen. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Antragstellers kann hier offenbleiben, da es jedenfalls unbegründet ist (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1346, 1347 Rn. 4; Obermann, in: Hahne/Schlögl/Schlünder, BeckOK FamFG, 30. Edition, § 68 Rn. 29).
II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens insgesamt gegeneinander aufgehoben.
Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, so sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, § 150 Abs. 1 FamFG. Erscheint d...