Leitsatz (amtlich)

Eine Berufung, die allein namens des Zessionars als Rechtsnachfolger eingelegt wird, der in erster Instanz aufgrund der verweigerten Zustimmung der Beklagten gem. § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht wirksam Partei anstelle des Zedenten geworden ist, ist unzulässig.

 

Normenkette

ZPO § 265 Abs. 2 S. 2, § 522 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 03.11.2015; Aktenzeichen 12 O 400/14)

 

Tenor

1. Das Rubrum des am 3.11.2015 verkündeten Urteils der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Potsdam wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass Klägerin nicht die im Urteilsrubrum aufgeführte "... UG" ist, sondern die "... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,...".

2. Die Berufung der Berufungsführerin gegen das am 3.11.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Potsdam, Az.: 12 O 400/14, wird als unzulässig verworfen.

3. Die Berufungsführerin trägt die Kosten der Berufung.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.040,84 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Auf den am 02.01.2014 beim Mahngericht eingegangenen Antrag der... GmbH (im Folgenden: Klägerin) erließ das AG Wedding als Zentrales Mahngericht für die Länder Berlin und Brandenburg einen Mahnbescheid gegen die Beklagten über eine Hauptforderung in Höhe von 5.040,84 Euro. Nach Eingang eines Gesamtwiderspruchs wurde die Sache in das streitige Verfahren abgegeben. Mit Schriftsatz vom 22.04.2015 legte der Klägervertreter eine schriftliche Abtretungsvereinbarung über die Klageforderung zwischen der Klägerin und der... UG (im Folgenden: Berufungsführerin) vom 02./03.03.2015 vor und beantragte, "den Parteiwechsel auf Klägerseite von der bisherigen Klägerin... GmbH zu vollziehen auf die Zessionarin, die... UG". Die Beklagten widersprachen einer Übernahme des Prozesses durch die Berufungsführerin. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.07.2015 erschien für die Klägerin niemand. Auf Antrag der Beklagten erließ das LG gegen die säumige Klägerin ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil. Hiergegen legte der Klägervertreter unter dem Rubrum "In dem Rechtsstreit... UG (ehem... GmbH)./. Eheleu..." Einspruch ein. In der Einspruchsverhandlung trat der Klägervertreter ausweislich des Protokolls vom 06.10.2015 für die Klägerin auf und beantragte neben der Aufhebung des Versäumnisurteils Verurteilung zur Zahlung an die Klägerin, hilfsweise Zahlung an die Berufungsführerin. Im Rubrum des landgerichtlichen Urteils, mit dem das Versäumnisurteil vom 21.07.2015 aufrechterhalten wurde, wird die Berufungsführerin als Klägerin bezeichnet. In den Entscheidungsgründen führte das LG unter anderem aus, die Abtretung der Klageforderung an die Berufungsführerin ändere nichts an der Rolle der (bisherigen) Klägerin. Der Zedent werde kraft Gesetzes Prozessstandschafter des Rechtsnachfolgers. Bei einer Rechtsnachfolge auf Klägerseite müsse der Kläger seinen Antrag auf Leistung an den Nachfolger umstellen, was hier hilfsweise erfolgt sei. Dies sei keine Klageänderung. Eine Übernahme durch den Rechtsnachfolger sei nur mit der - hier verweigerten - Zustimmung des Gegners zulässig, die nicht durch Sachdienlichkeit ersetzt werden könne. Sachlich hat das LG den Klageanspruch verneint.

Gegen das dem Klägervertreter am 13.11.2015 zugestellte Urteil hat er mit einem am 14.12.2015, einem Montag, beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz namens der Berufungsführerin Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 15.02.2016 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit Verfügung vom 19.04.2016, dem Klägervertreter zugestellt am 21.04.2016, hat der Vorsitzende des Senats darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, das Rubrum des landgerichtlichen Urteils - wie nunmehr unter Ziffer 1. der Beschlussformel geschehen - zu berichtigen und die Berufung der Berufungsführerin als unzulässig zu verwerfen. Die Berufungsführerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer bis zum 09.06.2016 verlängerten Frist. Einen weiteren Fristverlängerungsantrag hat der Vorsitzende abgelehnt.

II.1. Die vom Senat vorgenommene Berichtigung des Rubrums des angefochtenen Urteils beruht auf § 319 Abs. 1 ZPO. Klägerin des Rechtsstreits ist entgegen dem Rubrum des angefochtenen Urteils die... GmbH, wie sich unzweifelhaft aus dem Mahnbescheid vom 07.01.2014 und der Anspruchsbegründung vom 30.06.2014 ergibt. Das die Klage abweisende Versäumnisurteil vom 21.07.2015 ist gegen die... GmbH ergangen. In der Einspruchsverhandlung ist der Klägervertreter ausweislich des Protokolls vom 06.10.2015 ausdrücklich namens der genannten GmbH aufgetreten. Nach dem klaren Inhalt von Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das LG bis zuletzt die... GmbH als Klägerin angesehen und den im Schriftsatz vom 22.04.2015 erklärten Parteiwechsel auf Klägerseite von der... GmbH zur... UG (zutreffend) gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unwirksam angesehen. In der mündlichen Verhandlung wurde von...

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