Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 23.02.2007; Aktenzeichen 32 OH 1/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1. gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 32 OH 1/04, wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Gebührenstreitwert für das selbständige Beweisverfahren in Abänderung des Beschlusses der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 32 OH 1/04, vom 23. Februar 2007 auf 1.028.000,00 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 13.06.2004,
im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Ursachen für den Riss eines Deckenbalkens in der Dachkonstruktion der Sporthalle W... in E... durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens festzustellen.
Der Sachverständige sollte dabei auch zu der Frage Stellung nehmen, welche weiteren Schäden durch den Riss des Deckenbalkens entstanden seien, welche Maßnahmen zur Beseitigung der eingetretenen Mängel erforderlich seien, welche Kosten im Rahmen einer fachgerechten Mängelbeseitigung sowie im Rahmen einer gegebenenfalls erforderlichen Neuherstellung entstehen und ob und in welcher Höhe ein Minderwert nach Beseitigung der Mängel verbleibe. Mit Beschluss vom 15.06.2004 ordnete das Landgericht eine entsprechende Beweiserhebung an und beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. K... mit der Erstellung des Gutachtens. Der Sachverständige Dipl.-Ing. K... erstellte unter dem 28.09.2004 sein schriftliches Gutachten. Der Sachverständige stellte als Ursache der eingetretenen Schäden einen Bruch eines Holzdachbinders fest, der durch eine fehlerhafte Planung der statischen Berechnung durch die Streithelferin zu 2. verursacht worden sei. Zur Mängelbeseitigung schlug der Sachverständige zum einen eine Sanierung der mangelhaften Dachbinder vor, deren Kostenaufwand er auf insgesamt 437.000,00 EUR schätzte. Als Alternative kam nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Neuherstellung der Dachkonstruktion zu einem geschätzten Kostenaufwand von 1.040.000,00 EUR in Betracht. Ferner ermittelte der Sachverständige einen nach Sanierung bzw. Neuherstellung verbleibenden technischen Minderwert in Höhe von 302.000,00 EUR. Wegen der weitren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 28.09.2004, Bl. 220 ff d. A., Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 15.04.2005 ordnete das Landgericht auf Antrag der Antragstellerin eine ergänzende Begutachtung über die Funktionstauglichkeit des Lüfteraggregates der Sporthalle an und beauftragte den Sachverständigen Dr. Ing. H... mit der Erstellung des Gutachtens. Der Sachverständige Dr. H... erstattete unter dem 19.07.2005 sein schriftliches Gutachten, in dem er feststellte, dass das Lüftungsgerät keine uneingeschränkte Funktionstüchtigkeit mehr besitze. Den Aufwand für die Herstellung der vollen Funktionstüchtigkeit des Lüftungsaggregates schätzte der Sachverständige auf 29.000,00 EUR netto. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. H... vom 19.07.2005 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 23.01.2007 hat das Landgericht den Gebührenstreitwert für das selbständige Beweisverfahren auf bis zu 1 Mio. EUR festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den von dem Gutachter geschätzten Sanierungskosten in Höhe von 437.000,00 EUR zzgl. dem geschätzten verbleibenden Minderwert der Halle nach Dachsanierung in Höhe von 302.000,00 EUR sowie eines geschätzten wirtschaftlichen Nachteils wegen Betriebsstörungen bei Durchführung der Sanierung in Höhe von ca. 260.000,00 EUR.
Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Antragsgegnerin zu 1. mit ihrer am 06.02.2007 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie die Festsetzung des Gebührenstreitwertes auf einen Betrag von 437.000,00 EUR begehrt. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin zu 1. aus, dass nach der zwischenzeitlich durchgeführten Sanierung der Halle ein Minderwert nicht verblieben sei. Die von dem Sachverständigen unterstellte optische Beeinträchtigung durch Materialvermischung sei im Rahmen der tatsächlich vorgenommenen Sanierung nicht eingetreten. Für die vom Landgericht vorgenommene Schätzung in Höhe von 260.000,00 EUR für evtl. wirtschaftliche Nachteile wegen Betriebsstörungen während der Sanierung fehle es an einer hinreichenden Schätzungsgrundlage, da die Antragstellerin zu wirtschaftlichen Nachteilen im Zusammenhang mit der Sanierung nichts vorgetragen habe.
Mit Beschluss vom 23.02.2007 hat das Landgericht der Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1. teilweise abgeholfen und den Gebührenstreitwert in Abänderung des Beschlusses vom 23.01.2007 auf bis zu 700.000,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, mit der Beschwerde sei plausibel und unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten v...