Leitsatz (amtlich)
1. Ein auf Miete klagender Vermieter hat jeden Monat mit einem angeblichen Mietrückstand und den in diesem Monat nach seiner Ansicht aufgelaufenen Rückstand anzugeben.
2. Soweit ein klagender Vermieter Zahlungen des beklagten Mieters vorträgt, ist dies unerheblich, solange er diese Zahlungen nicht als gerade auf den rückstandsbetroffenen Monatszins geleistet einräumt. Ein klagender Vermieter hat nicht darzulegen, für welche Zeiträume er etwaige Zahlungen des Mieters verrechnet habe. Die Tilgungsbestimmung steht allein dem Schuldner zu, § 366 Abs. 1 BGB und geht im Übrigen selbst wenn der Schuldner sein Leistungsbestimmungsrecht nicht ausübt, keineswegs auf den Gläubiger über; vielmehr gilt in diesem Fall § 366 Abs. 2 BGB. Die Verrechnungsbefugnis eines klagenden Vermieters ist daher rechtlich nicht zu begründen.
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Beschluss vom 06.12.2006; Aktenzeichen 2 O 403/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.12.2006 gegen den Beschluss des LG Neuruppin vom 6.12.2006 - 2 O 403/04 - in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 2.1.2007 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).
Der Antragsteller hat die Monate mit einem angeblichen Mietrückstand und die in den jeweiligen Monaten nach seiner Ansicht aufgelaufenen Rückstände noch immer nicht nachvollziehbar angegeben. Seine Mietsalden übersteigen seine Klageforderung und lassen deshalb nicht erkennen, welche Monate rückstandsbetroffen sein sollen.
Soweit der Kläger Zahlungen der Beklagten vorträgt, ist dies unerheblich, solange er diese Zahlungen nicht als gerade auf den rückstandsbetroffenen Monatszinsen geleistet einräumt. Entgegen der Auffassung des LG hat der klagende Vermieter auch nicht darzulegen, für welche Zeiträume er etwaige Zahlungen des Mieters verrechnet habe. Die Tilgungsbestimmung steht allein dem Schuldner zu, § 366 Abs. 1 BGB und geht im Übrigen selbst wenn der Schuldner sein Leistungsbestimmungsrecht nicht ausübt, keineswegs auf den Gläubiger über; vielmehr gilt in diesem Fall § 366 Abs. 2 BGB. Die vom LG angenommene Verrechnungsbefugnis eines klagenden Vermieters ist daher rechtlich nicht zu begründen.
Im Übrigen verweist der Senat auf die ansonsten zutreffenden Ausführungen des LG in den angefochtenen Beschlüssen.
Fundstellen
Haufe-Index 1691574 |
NJW-RR 2007, 1310 |
NZM 2007, 685 |
NJ 2007, 130 |
WuM 2007, 142 |
IMR 2007, 70 |