Leitsatz (amtlich)

Grundsätzlich gibt es keine Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren selbst. Endet das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren mit einem Vergleich gem. § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO, so ist hiervon eine Ausnahme insoweit zu machen, als für den Vergleich selbst Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann. Es bleibt aber dabei, dass für das Bewilligungsverfahren selbst die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht kommt.

 

Normenkette

ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Beschluss vom 03.12.2012; Aktenzeichen 10 F 929/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts über den angefochtenen Beschluss hinaus kommt nicht in Betracht.

Das vom Antragsteller eingeleitete Verfahrenkostenhilfeverfahren hat sich durch Abschluss eines Vergleichs gem. § 118 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 ZPO, hier durch einen schriftlichen Vergleich entsprechend § 278 Abs. 6 ZPO (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 118 Rz. 7) erledigt. Das AG hat dem Antragsteller in dem Beschluss, in dem es den Abschluss des Vergleichs festgestellt hat, Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfeverfahren (0,8 Verfahrensgebühr) und einen Vergleich (Einigungsgebühr) unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Die gegen die Beschränkung auf eine 0,8 Verfahrensgebühr gerichtete Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Grundsätzlich gibt es keine Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren selbst (BGH NJW 1984, 2106; Verfahrenshandbuch Familiensachen -FamVerf-/Gutjahr, § 1 Rz. 125). Endet das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren mit einem Vergleich gem. § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO, so ist hiervon eine Ausnahme insoweit zu machen, als für den Vergleich selbst Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann. Es bleibt aber dabei, dass für das Bewilligungsverfahren selbst die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht kommt (BGH NJW 2004, 2595; NJW 2010, 3101 Rz. 3). Zwar verfährt die Instanzrechtsprechung dessen ungeachtet oft großzügiger (vgl. FamVerf/Gutjahr, § 1 Rz. 51).

So ist es auch im vorliegenden Fall geschehen. Dessen ungeachtet gelten aber die Grundsatzentscheidungen des BGH, wonach für das Verfahren selbst Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen ist. Demnach hat der Antragsteller durch den angefochtenen Beschluss schon Verfahrenskostenhilfe über das Maß hinaus, das nach der Rechtsprechung des BGH möglich gewesen wäre, erhalten. Eine weiter gehende Bewilligung scheidet aus. Andererseits ist es dem Senat versagt, die Entscheidung des AG zu Lasten des Antragstellers abzuändern. Denn auch im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe gilt das Verschlechterungsgebot (OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 2007, 1753; OLG Bremen, FamRZ 2009, 366; OLG Naumburg, FamRZ 2009, 629, 630; FamVerf/Gutjahr, § 1 Rz. 90).

Da die Beschwerde somit unbegründet ist, kommt es auf die Frage, ob eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, beschränkt auf eine bestimmte Anzahl von Gebühren, möglich ist oder ob dies allein eine Frage des Festsetzungsverfahrens nach § 55 RVG ist, nicht an. Ebenso kann dahinstehen, ob, wie der Antragsteller meint, nach Nr. 3335, 3100 RVG-VV eine volle Verfahrensgebühr festzusetzen wäre, oder ob mit dem AG von einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags im Sinne von Nr. 3337 bzw. 3101 RVG-VV auszugehen wäre, so dass entweder eine 0,5 oder eine 0,8-Verfahrensgebühr anzusetzen wäre.

Die eingeschränkte Bewilligung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu den Bedingungen einer im Bezirk des AG Fürstenwalde/Spree niedergelassenen Rechtsanwältin wird mit der Beschwerde nicht ausdrücklich angegriffen. Diese Einschränkung findet ihre Rechtfertigung auch in dem Mehrkostenverbot nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 121 Abs. 3 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5149557

FamRZ 2014, 59

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