Nachgehend
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 12. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstattete mit Schreiben vom 2. Mai 2015 bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin Strafanzeige gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M... L... sowie die Sachverständigen Dr. D... S... und Dr. H... I... wegen des Verdachts der Rechtsbeugung, der Falschbeurkundung, des Betruges und weiterer in Betracht kommender Straftaten im Umfeld von Korruption.
Die beschuldigten Sachverständigen sollen im Rahmen eines vom Anzeigeerstatter vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht geführten familiengerichtlichen Verfahrens (15 UF 168/11) mit ihrer Rechnung vom 8. September 2014 bewusst überhöhte Stundensätze von 100,00 Euro geltend gemacht haben, obwohl der Gutachtenauftrag mit Beweisbeschluss vom 27. Juli 2011 erteilt worden sei und zu diesem Zeitpunkt der Stundensatz noch 85,00 Euro betragen habe. In dem von ihnen im September 2014 vorgelegten Gutachten sei ein falsches Auftragsdatum (27. Januar 2014) angegeben worden.
Der beschuldigte Vorsitzende Richter des Familiensenats L... soll in dem von ihm als "sachlich richtig" abgezeichneten Kostenbeleg (Beleg über Auszahlung von Sachverständigenvergütung) das Auftragsdatum vom 27. Juli 2011 hin zum 27. Januar 2014 verfälscht bzw. falsch beurkundet haben. Dadurch habe er bewusst die Auszahlung des überhöhten Rechnungsbetrages durch die Anweisungsbeamtin veranlasst. Für seine Gefälligkeit habe der Beschuldigte L... ein Gutachten nach Wunsch erhalten.
Die für Korruptionsverfahren zuständige Staatsanwaltschaft Neuruppin gab das Verfahren mangels Hinweises auf die Zuwendung von Vorteilen an die Staatsanwaltschaft Potsdam ab.
In Ergänzung seiner Strafanzeige teilte der Anzeigeerstatter mit Schreiben vom 10. Juli 2015 den Inhalt der dienstlichen Äußerung des Richters zu einem in jenem Verfahren angebrachten Ablehnungsgesuch mit und sah sich in seiner Ansicht bestätigt, wonach der Richter die Prüfung der Rechnung auf sachliche Richtigkeit, die ihm und nicht der Kostenbeamtin oblegen habe, zur maximalen Schädigung des Anzeigeerstatters vorsätzlich unterlassen habe.
Mit Bescheid vom 24. August 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Potsdam das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2, § 152 Abs. 2 StPO mangels Anfangsverdachts ein, da sich weder der Strafanzeige noch dem ergänzenden Schreiben des Anzeigeerstatters vom 10. Juli 2015 zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Straftaten entnehmen ließen. Eine Rechtsbeugung komme nicht in Betracht, da aus den der Strafanzeige beigefügten Unterlagen ersichtlich sei, dass der Auftrag zur Erstellung eines schriftlichen Gutachtens durch den Vorsitzenden mit Schreiben vom 17. Juli 2014 erfolgt sei. Die Gutachtenabrechnung vom 8. September 2014 sei mithin - auch sachlich und rechnerisch - nicht zu beanstanden.
Gegen den Einstellungsbescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 9. September 2015 Beschwerde ein. Zur Begründung wies er darauf hin, dass ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen der Gutachtenauftrag nicht am 17. Juli 2014 - einem völlig irrelevanten Datum -, sondern bereits mit Beschluss vom 27. Juli 2011 erteilt worden sei, und führte weiter zum Vorwurf der Rechtsbeugung aus.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 2015 hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg die Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 24. August 2015 als unbegründet zurückgewiesen und dargelegt, dass es an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Rechtsbeugung oder anderer Straftaten durch die angezeigten Personen fehle und auch das Beschwerdevorbringen keine andere Entscheidung rechtfertige.
Der Anzeigeerstatter hat mit anwaltlichem Schreiben vom 13. November 2015, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen am 14. November 2015, gegen den Zurückweisungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO gestellt, mit dem er die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Beschuldigten wegen versuchten Betruges im öffentlichen Auftrag nach § 263 StGB und Beihilfe in Tateinheit mit Rechtsbeugung nach § 339 StGB sowie Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB und aller in Betracht kommenden Straftatbestände im Umfeld von Korruption erstrebt. In dem Anwaltsschreiben lässt der Antragsteller zunächst vorgetragen, er sei durch die Generalstaatsanwaltschaft in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da sich diese nicht ernsthaft mit seinem Vortrag und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt habe. Sodann folgt eine kritische Auseinandersetzung mit im Wortlaut wiedergegebenen Textpassagen aus dem angefochtenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft, die von mehreren eingescannt...