Leitsatz (amtlich)
1. Die Berechnung des Verfahrenswerts richtet sich nach § 50 Abs. 1 FamGKG, da Art. 111 Abs. 4 und Abs. 5 FGG-RG die Geltung des neuen Rechts für die dort genannten alten Versorgungsausgleichssachen anordnen und hinsichtlich des Kostenrechts auch für die Überleitungsfälle keine Ausnahme konstituieren.
2. Für das danach maßgebliche Nettoeinkommen ist gem. § 34S 1 FamGKG der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung, hier also der Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages maßgebend. Das Versorgungsausgleichsverfahren ist an den Scheidungsantrag gebunden, von dessen Schicksal abhängig und damit lediglich die zwingende Folge des freiwilligen Scheidungsantrages. Damit unterscheidet es sich grundlegend von den klassischen Verfahren, die auch gegen den Willen der Beteiligten von Amts wegen eingeleitet werden können, wie z.B. aus dem Bereich der elterlichen Sorge.
3. Ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren i.S.v. § 34S 2 FamFG - mit einem späteren Gebührenstichtag - scheidet demgegenüber aus. Ein von Amts wegen einzuleitendes (isoliertes) Versorgungsausgleichsverfahren ist dem Gesetz fremd (vgl. zu allem OLG Jena FamRZ 2010, 2099; Götsche, jurisPR-FamR 18/2010 Anm. 5; OLG Jena NJW-RR 2011, 225, jeweils m.w.N.).
Verfahrensgang
AG Nauen (Beschluss vom 02.12.2010; Aktenzeichen 24 F 263/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3.1.2011 gegen den Streitwertbeschluss des AG Nauen - Familiengericht - vom 2.12.2010 - 24 F 263/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des AG in einer Versorgungsausgleichssache.
Das AG hat den Gebührenstreitwert für das in 2010 wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren auf der Grundlage des dreimonatigen Nettoeinkommens beider Ehegatten bei Einreichung des zugrunde liegenden Scheidungsantrages vom 15.2.2008 bemessen.
Dies stellt der Beschwerdeführer zur Überprüfung des Senats.
2. Die nach § 59 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 57 FamGKG sowie § 32 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat entscheidet nach § 57 Abs. 5 S 1 FamGKG als Einzelrichter.
Die Berechnung des Verfahrenswerts richtet sich nach § 50 Abs. 1 FamGKG, da Art. 111 Abs. 4 und Abs. 5 FGG-RG die Geltung des neuen Rechts für die dort genannten alten Versorgungsausgleichssachen anordnen und hinsichtlich des Kostenrechts auch für die Überleitungsfälle keine Ausnahme konstituieren.
Für das danach maßgebliche Nettoeinkommen ist gem. § 34S 1 FamGKG der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung, hier also der Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages maßgebend. Das Versorgungsausgleichsverfahren ist an den Scheidungsantrag gebunden, von dessen Schicksal abhängig und damit lediglich die zwingende Folge des freiwilligen Scheidungsantrages. Damit unterscheidet es sich grundlegend von den klassischen Verfahren, die auch gegen den Willen der Beteiligten von Amts wegen eingeleitet werden können, wie z.B. aus dem Bereich der elterlichen Sorge.
Ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren i.S.v. § 34S 2 FamFG - mit einem späteren Gebührenstichtag - scheidet demgegenüber aus. Ein von Amts wegen einzuleitendes (isoliertes) Versorgungsausgleichsverfahren ist dem Gesetz fremd (vgl. zu allem OLG Jena FamRZ 2010, 2099; Götsche, jurisPR-FamR 18/2010 Anm. 5; OLG Jena NJW-RR 2011, 225, jeweils m.w.N.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.
Fundstellen