Leitsatz (amtlich)
Die Kosten für den Pkw-Stellplatz wie auch die Stromkosten gehören zur privaten Lebensführung und sind im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht abzugsfähig.
Normenkette
ZPO § 115
Verfahrensgang
AG Bernau (Beschluss vom 13.03.2007; Aktenzeichen 6 F 66/07) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Im Rahmen der vom AG bewilligten Prozesskostenhilfe werden für die Antragstellerin monatliche Raten von 30 EUR festgesetzt.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Im Hinblick auf ein einzusetzendes Einkommen der Antragstellerin von 58,65 EUR sind nach der Tabelle in § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von 30 EUR festzusetzen.
Auf der Grundlage der Jahressummen der vorgelegten Gehaltsmitteilung für Dezember 2006 verfügt die Antragstellerin über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.509,10 EUR. Dieses Einkommen ergibt sich, wenn man von dem steuerpflichtigen Brutto von 28.659,46 EUR ausgeht. Der "sonst. Bezug § 39b" ist darin enthalten, wie ein Vergleich der Jahresposition von 2.295,82 EUR mit der korrespondierenden Monatsposition von 310 EUR in der Monatsaufstellung zeigt. Hingegen ist nicht von dem - höheren - SV-Brutto auszugehen, da es sich hierbei, wie ebenfalls ein Vergleich mit der Monatsaufstellung ergibt, nur um eine Berechnungsgröße handelt, die sich im Nettoergebnis nicht widerspiegelt. Von 28.659,46 EUR sind die Lohnsteuer i.H.v. 4.043 EUR und der Solidaritätszuschlag von 176,77 EUR abzuziehen, ferner alle ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge und der Beitrag der Antragstellerin zur Zusatzversorgung. Es verbleiben 18.109,15 EUR im Jahr, dass sind 1.509,10 EUR im Monat. Setzt man das von der Antragstellerin bezogene Kindergeld von 154 EUR hinzu, ergeben sich 1.663,10 EUR.
Davon ist zunächst der Freibetrag für die Antragstellerin gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO zu subtrahieren, also ein Betrag von 380 EUR, überdies der Unterhaltsfreibetrag für den Sohn R. der Parteien mit 266 EUR. Ein weiterer Ansatz kommt hier nicht deshalb in Betracht, weil die Antragstellerin den Sohn allein unterhält. Denn dadurch stände sie besser, als wenn für R. Unterhalt gezahlt würde. Dieser wäre nämlich vom Freibetrag abzuziehen, § 115 Abs. 1 Satz 6 ZPO. Hingegen ist zugunsten der Antragstellerin der Freibetrag für Erwerbstätige gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO von 173 EUR zu berücksichtigen.
Ferner sind die auf den Monat umgelegten Kosten der Lebensversicherung von 32,62 EUR, der Unfallversicherung von 19,68 EUR und der Hausrat- und Haftpflichtversicherung von 10,85 EUR zugunsten der Antragstellerin zu subtrahieren. Das Gleiche gilt für den auf den Monat umgelegten Beitrag zur Kraftfahrzeugversicherung, hinsichtlich dessen die Antragstellerin nunmehr glaubhaft gemacht hat, dass sie die Prämie zahlt, und zwar 138,90 EUR vierteljährlich, das sind 46,30 EUR monatlich.
Mietkosten sind mit dem AG i.H.v. 556 EUR monatlich in Ansatz zu bringen. die Kosten des Stellplatzes bleiben unberücksichtigt. Daraus, dass der Mietvertrag, wie die Antragstellerin vorträgt, seit langen Jahren Bestand habe und insoweit keine gesonderte Kündigungsmöglichkeit bestehe, folgt nichts anderes. Denn die Kosten für den Stellplatz gehören jedenfalls zur privaten Lebensführung (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rz. 274; Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl., Rz. 108) und können auch unter den von der Antragstellerin angeführten Umständen nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen. Das Gleiche gilt für die vom AG zu Recht außer Betracht gelassenen Stromkosten (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rz. 273; Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, § 1, Rz. 233; Zimmermann, a.a.O., Rz. 128a). Diese zählen nämlich nicht zu den Unterkunftskosten wie die Wohnungsmiete und die nach dem Mietvertrag an den Vermieter zu zahlenden Nebenkosten sowie die Betriebskosten (vgl. Zimmermann, a.a.O.). Etwas anderes gilt nur, wenn mit dem Strom geheizt wird, sodass der entsprechende Aufwand zu den Kosten der Wohnungsheizung gehört und auf diese Weise abzugsfähig ist (Zimmermann, a.a.O., Rz. 128a). In allen anderen Fällen sind die Beträge für Strom (und Wasser) Bestandteil der allgemeinen Lebenshaltung und werden durch die Freibeträge, die das Existenzminimum sicherstellen sollen, ausgeglichen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rz. 273 m.w.N.).
Setzt man schließlich noch die bereits vom AG berücksichtigte Kreditrate von 120 EUR monatlich ab, dann verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 58,65 EUR, sodass eine monatliche Raten von 30 EUR zu zahlen ist.
Die für den Antragsgegner bestimmte Ausfertigung dieses Beschlusses enthält die Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin mit Rücksicht auf § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht (vgl. Senat, JurBüro 2000).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen