Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Geringfügigkeitsprüfung nicht ausgleichsreifer Anrechte
Leitsatz (amtlich)
Besteht ein Anrecht gegenüber einem ausländischen Versorgungsträger und ist es daher nicht ausgleichsreif, so ist über einen Wertausgleich bei der Scheidung nicht zu entscheiden, auch nicht über die Frage, ob das Anrecht wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen werden soll. Die Entscheidung über den Ausgleich des Anrechts bleibt insgesamt dem Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.
Normenkette
VersAusglG §§ 18-19
Verfahrensgang
AG Nauen (Aktenzeichen 18 F 58/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 30. Januar 2019 abgeändert:
Nr. 2 Absatz 1 der Entscheidungsformel erhält die folgende Fassung:
Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... ein Anrecht in Höhe von 2,2248 Entgeltpunkten auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31. Juli 2017, übertragen.
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.360 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit das Verfahren die Anrechte des Antragstellers gegenüber der Schweizerischen Ausgleichskasse aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der Invalidenversicherung (Vers.nr. ...) betrifft.
Gründe
Im Verfahren zur Scheidung der Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin haben die Versorgungsträger Auskünfte über die Versorgungsanwartschaften der Eheleute erteilt:
Die Antragsgegnerin erwarb Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Ausgleichswerten von 0,1545 Entgeltpunkten und 3,6826 Entgeltpunkten (Ost).
Der Antragsteller erwarb Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Ausgleichswerten von 2,2248 Entgeltpunkten und 5,8246 Entgeltpunkten (Ost). Er erwarb Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung mit Ausgleichskapitalwerten von 3.909,61, 5.771,71, 7.361,85 und 7.247,67 Euro. Als Arbeitnehmer in der Schweiz erwarb der Antragsteller während der Ehezeit Anrechte gegenüber den dort bestehenden gesetzlichen Rentenversicherungssystemen, nämlich der von der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Versicherungsnummer ... verwalteten Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung. Auf Grund eines Beweisbeschlusses des Amtsgerichts (Bl. 104 f.) berechnete ein Sachverständiger den Ausgleichswert mit 23,26 Euro monatlich; dem entspreche ein korrespondierender Kapitalwert von 3.235,84 Euro (Bl. 173 ff.).
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht neben der Scheidung der Ehe die Anrechte der Antragsgegnerin und die Anrechte des Antragstellers aus der betrieblichen Altersversorgung gemäß den erteilten Auskünften ausgeglichen. Zum Ausgleich des bei der Beschwerdeführerin bestehenden, in Entgeltpunkten ausgedrückten Anrechts des Antragstellers aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat es einen Ausgleichswert von 22,2248 Entgeltpunkten angegeben. Das Anrecht des Antragstellers gegenüber der Schweizerischen Ausgleichskasse wird in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt.
Die Rentenversicherungsanstalt, die das Anrecht des Antragstellers verwaltet, beanstandet mit ihrer Beschwerde die unzutreffende Übernahme des Ausgleichswertes aus ihrer Auskunft in die angefochtene Entscheidung.
Der Antragsteller beantragt mit seiner Beschwerde außerdem, das gegenüber der Schweizerischen Ausgleichskasse bestehende Anrecht wegen Geringfügigkeit vom Versorgungsausgleich auszuschließen.
Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.
Der Senat entscheidet - wie angekündigt (Vfg. v. 11. April 2019, Bl. 284) - ohne mündliche Verhandlung (§ 68 III 2 FamFG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, ihre tatsächlichen Behauptungen und Rechtsansichten in Schriftsätzen darzulegen. Von mündlichem Verhandeln ist ein Erkenntnisfortschritt nicht zu erwarten.
Die Beschwerde der Rentenversicherungsanstalt ist begründet. Sie führt zur Korrektur des Ausgleichswertes des auf die Antragsgegnerin zu übertragenden Anrechts gemäß der erteilten Auskunft, die keiner der Beteiligten in Frage gestellt hat.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Sie führt allein zur vom Amtsgericht unterlassenen Benennung des Anrechts gegenüber der Schweizerischen Ausgleichskasse (§ 224 IV FamFG).
Eine Entscheidung über den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers gegenüber der Schweizerischen Ausgleichskasse ist nach § 19 I 1, II Nr. 4 VersAusglG ausgeschlossen. Das Anrecht besteht gegenüber einem ausländischen, nämlich schweizerischen Versorgungsträger und ist daher nicht ausgleichsreif. Über einen Wertausgleich bei der Scheidung ist daher nicht zu entscheiden, auch nicht über die Frage, ob das Anrecht wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen werden s...