Verfahrensgang
AG Strausberg (Aktenzeichen 36 F 10/23 (2)) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 15.11.2023 - 36 F 10/23 (2) - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 8.822 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von nachehelichem Unterhalt, den er von seiner geschiedenen Ehefrau, der Antragsgegnerin, für den Zeitraum ab dem 01.10.2022 verlangt.
Die im Jahr 2009 geschlossene Ehe der Beteiligten, aus der zwei im Jahr 2007 und 2010 geborene Söhne hervorgegangen sind, ist seit dem 20.10.2022 rechtskräftig geschieden. Seit der Trennung der Beteiligten im Jahr 2019 leben die Kinder im Haushalt der Antragsgegnerin, die das Kindergeld bezieht und Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse des Landes Brandenburg für sie vereinnahmt hat.
Wegen seiner Barunterhaltsverpflichtung gegenüber den gemeinsamen Kindern ist der Antragsteller durch Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 22.11.2023 - 28 F 168/23 - zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergelds sowie Unterhaltsrückständen seit dem 01.12.2020 in Höhe von insgesamt rund 6.500 EUR pro Kind verpflichtet worden. Über die dagegen gerichtete Beschwerde des (hiesigen) Antragstellers hat der Senat (13 UF 7/24) bislang nicht entschieden. Der Ausspruch ist für den ab November 2023 fälligen Kindesunterhalt sofort wirksam.
Der Antragsteller war von 2008 bis zum Jahr 2016 als Finanzbeamter im gehobenen Dienst des Freistaats B... im Finanzamt M... ... tätig und bezog ein Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 9. Im Jahr 2016 wurde er wunschgemäß nach B... versetzt und ist seitdem als Finanzbeamter derselben Besoldungsgruppe beim Finanzamt St... tätig. Bis zu seiner Versetzung lebte der Antragsteller während der Werktage in M... und an den Wochenenden in B... bei der Antragsgegnerin und den gemeinsamen Kindern. Die Dienststelle des Antragstellers ist von der von ihm von März 2020 bis 30.04.2024 bewohnten Wohnung in ...H..., OT H..., ...str. ..., rund 39 km entfernt; seit dem 01.05.2024 wohnt der Antragsteller unter der im Rubrum genannten Anschrift (Bl. 104 OLG-Akte, im Folgenden: OLG). Für seine - seit jeher - vollschichtige Tätigkeit fließt ihm im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Gehalt unter Einschluss von Zulagen und Sonderzahlungen in Höhe von durchschnittlich 3.073,73 EUR monatlich nach Abzug von Steuern zu (Bl. 10 - 12). Für seine Krankheitsvorsorge wendet er monatlich 313,40 EUR auf (Bl. 66). Der Antragsteller hat an die Unterhaltsvorschusskasse auf deren Unterhaltsvorschusszahlungen für die gemeinsamen Söhne bis zum 31.07.2023 monatlich insgesamt 550 EUR und ab dem 01.08.2024 monatlich 192,40 EUR gezahlt.
Der Antragsteller ist am 16.11.2021 Vater eines weiteren Sohns geworden, mit dem und dessen Mutter er von März 2020 bis 30.04.2024 die o. g. Wohnung in H... OT H... bewohnt hat. Vom Girokonto der Mutter dieses Kindes sind am 05.12.2022 zwei Überweisungen in Höhe von insgesamt 550 EUR mit der Zweckbestimmung "...UhVorschG - fuer 12/2022 A... T..." an den Landkreis M...-O... ausgeführt worden (Bl. 157). Das Jugendamt des Landkreises M...-O... hat mit einem an das Amtsgericht S... im Rahmen des dort anhängigen Sorgerechtsverfahren (28 F 63/21) der Beteiligten gerichteten Schreiben vom 11.03.2021 (Bl. 54 der OLG-Akte, im Folgenden: OLG) mitgeteilt, der Antragsteller habe im März 2020 mit seiner Lebenspartnerin eine 3 - Raum-Wohnung in H... bezogen. Ausweislich des Protokolls der persönlichen Anhörung der am o. g. Sorgerechtsverfahren Beteiligten vom 18.08.2021 (Bl. 52 OLG) hat die den Kindern der Beteiligten bestellte Verfahrensbeiständin berichtet, das Kind J... habe ihr gegenüber geäußert, sein Vater habe seine Freundin mit ins Haus gebracht. Mit Anwaltsschriftsatz vom 07.06.2022 (Bl. 56 OLG) hat der Antragsteller im Rahmen des vor dem Amtsgericht Strausberg geführten Scheidungsverfahren der Beteiligten dem Amtsgericht mitgeteilt, eine Eheschließung mit der Mutter seines jüngsten Kindes zu beabsichtigen.
Die Antragsgegnerin ist seit der Eheschließung ununterbrochen als Finanzbeamtin im mittleren Dienst, Besoldungsgruppe A 7, des Landes B... vollschichtig tätig. Sie arbeitet im Finanzamt L... und hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein durchschnittliches monatliches Gehalt in Höhe von 3.252,77 EUR nach Abzug von Steuern vereinnahmt, das sich aus dem Grundgehalt von 2.921,94 EUR, dem Familienzuschlag Stufe 1 in Höhe von monatlich 69,52 EUR, dem Familienzuschlag wegen Kindern in Höhe von 477,03 EUR und weiteren Zuschlägen zusammensetzt (Bl. 53 - 55). Bis zu ihrer Trennung bzw. Scheidung vereinnahmte der Antragsteller die monatlichen Familienzuschläge in Höhe von 139,04 EUR (Stufe 1) und in Höhe von 477,03 EUR (kindbezogener Zuschlag). Die Antragsgegnerin wendet monatlich insgesamt 286,40 EUR für Krankheitsvorsorge auf (...