Normenkette
BGB §§ 1628-1629, 1631 Abs. 1; FamFG §§ 49, 159
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Beschluss vom 24.08.2012) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Fürstenwalde/Spree vom 24.8.2012 wird zurückgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Mutter ist im Jahr 1974 geboren, der Vater im Jahr 1978. Die Eltern waren nie verheiratet. Am ... 5.2008 wurde K ... geboren. Mit Wirkung ab 7.1.2010 gaben die Eltern Sorgeerklärungen ab. Seit Ende 2010/Anfang 2011 leben sie voneinander getrennt. Die Antragstellerin ist seinerzeit mit den beiden älteren, nicht vom Antragsgegner abstammenden Kindern S. N., geboren am ... 11.1996, und U. N., geboren am ... 9.2001, ausgezogen.
Das vorliegende Verfahren hat die Mutter unter dem 22.2.2011 mit dem Antrag eingeleitet, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind allein zu übertragen. Im weiteren Verfahren hat der Vater einen entsprechenden Antrag gestellt. Unter dem 7.3.2011 hat der Vater die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt. Auf die Erklärung der Mutter, sie beabsichtige nicht, K ... ohne gerichtliche Entscheidung oder Absprache mit dem Vater aus dessen Haushalt herauszunehmen, haben die Eltern das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 24.8.2012 hat das AG das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen und festgestellt, dass es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibe. Zur Begründung hat es sich auf das von ihm eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. G. M. vom 1.4.2012 bezogen und im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Kontinuität für den Vater spreche.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt vor:
Die angefochtene Entscheidung sei schon deshalb zu hinterfragen, weil sie sich auf ein Sachverständigengutachten stütze, das vom April 2012 stamme, obwohl die Exploration des Kindes und der Eltern überwiegend im Sommer 2011 stattgefunden habe. Das AG selbst habe nach Vorliegen des Gutachtens noch einmal vier Monate benötigt, um eine Entscheidung zu treffen.
Weder im Sachverständigengutachten noch in der amtsrichterlichen Entscheidung werde der Grundsatz der Geschwisterbindung hinreichend gewürdigt.
Der Kontinuitätsgrundsatz könne hier nicht ausschlaggebend sein, weil der Vater bei der Trennung die Mitnahme K. verweigert habe und sie letztlich dahin eingewilligt habe, dass K. bis zur Hauptsacheentscheidung beim Vater bleiben solle, um ein ständiges Hin und Her für das Kind zu vermeiden.
Auch wenn K. in ihren Haushalt wechsle, könne er weiterhin den Kindergarten in A. besuchen. Derzeit habe er außerhalb der Kita kaum soziale Kontakte zu Kindern in H., während er an ihrem Wohnort in B. mit sehr vielen Kindern gleichen Alters spielen könne.
Der Vater habe dem Wunsch des Kindes, zum 4. Geburtstag Kinder aus dem Kindergarten einzuladen, nicht entsprochen. Es habe nur eine Geburtstagsfeier mit Erwachsenen gegeben.
Das Kind werde nicht überwiegend vom Vater betreut. Vielmehr ziehe dieser zur Betreuung seine Freundin St ..., die allerdings zweimal in der Woche Spätdienst bis 19:00 Uhr habe und den 65-jährigen Großvater aus Sachsen heran.
Kurz nach Erlass der angefochtenen Entscheidung, unter dem 31.8.2012, habe die Verfahrensbeiständin mitgeteilt, K. habe ihr gegenüber erklärt, lieber bei der Mutter wohnen und den Vater gern besuchen zu wollen.
Ein Vorrang des Vaters im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit sei nicht festzustellen. Vielmehr sei der Antragsgegner insbesondere gegenüber ihren Kindern aus der früheren Verbindung aggressiv gewesen.
Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K. ihr zu übertragen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Die Geschwisterbindung gebiete eine abweichende Entscheidung nicht. Im Gutachten sei dieser Punkt beleuchtet worden. U. verhalte sich K. gegenüber eher ablehnend. Zu dem 16-jährigen S. sei der Altersunterschied sehr groß. Im Übrigen hätten die beiden Geschwisterkinder mehr als genug Probleme mit sich selbst und mit der Mutter.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Mutter es während des Umgangs mit K. selbst nicht organisiere, dass die Kinder Zeit miteinander verbrächten. In der Zeit des Ferienumgangs der Mutter mit K. in den ersten drei Wochen der Sommerferien sei U. bei ihrem Vater gewesen. Ähnlich habe es sich in den Oster- und Winterferien verhalten.
Er habe der Mutter den Auszug mit K. deshalb verwehrt, weil sie mit den Kindern und ihrem neuen Freund in eine leere Zweizimmerwohnung habe ziehen wollen, was dem Kindeswohl nicht zuträglich sei.
Die Mutter habe das Wechselmodell gewünscht. Er habe dies nach umfassende...