Verfahrensgang
AG Cottbus (Beschluss vom 25.09.2013; Aktenzeichen 53 F 11/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Senat erteilt vorsorglich zur Frage der Vertretung der beigeordneten Anwältin im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren Hinweise.
Gründe
1. Die gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und hier durch die Verfahrensbevollmächtigte in eigener Person auch in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Dabei mag dahinstehen, ob die Aufhebung der Beiordnung überhaupt noch mit einem Rechtsschutzbedürfnis versehen ist, da das Verfahren mittlerweile in der Hauptsache abschließend erledigt ist (zum Nachverfahren der Verfahrenskostenhilfe vgl. dagegen weiter unten). Denn jedenfalls kommt die Aufhebung nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BRAO in Betracht, und wichtige Gründe, die Beiordnung aufzuheben, sind hier in keiner Weise dargetan; derartige Gründe wären nur bei einer nachhaltigen und tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt gegeben (vgl. allgemein dazu Horndasch-Viefhues/Götsche, FamFG, 3. Aufl. 2013, § 78 Rz. 17), was aber hier im Gegenteil vorliegen dürfte.
2. Vorsorglich wird aber auf Folgendes hingewiesen:
Soweit das AG und die vormalige Bevollmächtigte der Antragsgegnerin darum streiten, ob diese für das Nachverfahren bevollmächtigt ist, ist die Auffassung des AG nach derzeitigem Stand unverständlich.
a. Inwieweit der Verfahrensbevollmächtigte den Mandanten vertritt, richtet sich nach dem Umfang der erteilten Verfahrensvollmacht, § 81 ZPO in Verbindung mit dem zugrunde liegenden materiell rechtlichen Auftragsverhältnis. Ausweislich der eingereichten Vollmacht der Rechtsanwältin Mittag vom 9.2.2010 (Bl. 14 HA) ist diese gemäß der dort befindlichen Ziff. 10 gerade nicht für das Verfahren zur Überprüfung der PKH nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens bevollmächtigt. Damit ist ihre Vollmacht hinsichtlich der Vertretung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe jedenfalls aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses der Hauptsache erloschen.
b. An der Vollmacht bestehen auch von ihrer Wirksamkeit her keine Bedenken. Einschränkungen der Vollmacht sind grundsätzlich zulässig, soweit nicht die Regelung des § 83 ZPO entgegensteht. Vorliegend ist aber zu berücksichtigten, dass das VKH-Verfahren vom Anwaltszwang befreit ist und daher die Vollmacht auch für einzelne Prozesshandlungen praktisch beliebig eingeschränkt werden kann (vgl. § 83 Abs. 2 ZPO). Zu Recht werden auf Seiten des AG keine derartigen Wirksamkeitsbedenken erwogen.
c. Soweit dagegen das AG unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH zur Fortgeltung der für das Hauptsache- und Verfahrenskostenhilfeverfahren bestehenden Vollmacht im Nachverfahren abstellt (BGH FamRZ 2011, 463; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1356), ist diese Rechtsprechung hier erkennbar nicht einschlägig. Denn die zitierten Entscheidungen betreffend die Fallgestaltung, dass der tatsächlich erteilte Umfang der Vollmacht unklar ist; insbesondere war insoweit die Streitfrage zu entscheiden, ob ein Rechtsanwalt, der für die Hauptsache bevollmächtigt worden ist, auch innerhalb des Verfahrenskostenhilfe-Verfahrens und des nachfolgenden Überprüfungsverfahrens bevollmächtigt ist, soweit dies der Vollmacht nicht entnommen werden kann. Insoweit ist dann, soweit nicht ausdrücklich eine Vollmacht für oder gegen das VKH-Prüfungsverfahren und VKH-Nachverfahren erteilt wurde, jedenfalls davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt dann im Nachverfahren bevollmächtigt ist, wenn
- entweder die ausdrückliche Bestellung für das VKH-(Erst-)Bewilligungsverfahren uneingeschränkt erfolgt ist, oder
- eine solche ausdrückliche Bestellung nicht erfolgt (oder eben nicht ausgeschlossen) ist, der ursprüngliche Antrag auf Verfahrenskostenhilfe aber seitens des Verfahrensbevollmächtigten gestellt (oder gegebenenfalls eingereicht) worden ist.
Diese Rechtsprechung knüpft also gerade daran an, dass Zweifel am konkreten Umfang der erteilten Vollmacht bestehen. Derartige Zweifel bestehen hier aber nicht, der Wortlaut der erteilten Vollmacht und der entsprechenden Einschränkung ist erkennbar und nicht auslegungsbedürftig.
d. Nur rein vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass diese Frage auch nichts mit der erfolgten Beiordnung im Rahmen der gewährten Verfahrenskostenhilfebewilligung zu tun hat, da die Beiordnung und die erteilte Vollmacht zwei unterschiedliche Rechtsinstitute betrifft.
Fundstellen
Haufe-Index 6007816 |
AnwBl 2014, 363 |