Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 07.04.2014; Aktenzeichen 25 KLs 13/11)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 15.01.2020; Aktenzeichen 2 BvR 849/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1), der WHGe ... GbR, gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 7. April 2014 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihr in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

 

Gründe

Der Angeklagte Dr. G... war Gründungsgesellschafter der Beschwerdeführerin und deren alleiniger Geschäftsführer. Zudem war er Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärinnen der VL Premium (a)... GmbH & Co. KG und VL Premium (b)... GmbH & Co. KG mit Sitz u.a. in L... . Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Angeklagten Dr. G..., schloss mit beiden VL Premium-Gesellschaften eine Reihe von Darlehensverträgen, wobei die der VL Premium (a)... GmbH & Co. KG gewährten Darlehen vollständig zurückgezahlt wurden.

Die Staatsanwaltschaft Potsdam wirft den Angeklagten mit Anklageschrift vom 8. Juni 2011 vor, sich des gewerbsmäßigen Betruges schuldig gemacht zu haben, indem sie unter Einschaltung von externen Vertriebsfirmen, insbesondere unter der wahrheitswidrigen Behauptung, entsprechend den Vorschriften des 5. Vermögensbildungsgesetzes würden von den genannten Gesellschaften Eigentumsanteile an von der Stadt B... zum Erwerb angebotenem Wohnungseigentum erworben, welches treuhänderisch für die Anleger gehalten werde, eine Vielzahl von Anlegern bzw. deren Arbeitgeber dazu veranlasst hätten, sogenannte vermögenswirksame Leistungen auf die Konten der genannten Gesellschaften zu überweisen. Die Anleger seien so durch irreführende und unwahre Versprechungen, insbesondere durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von staatlichen Förderungen und Zuschüssen des Arbeitgebers zu langfristigen Zahlungen von Geldbeträgen veranlasst worden. Insgesamt hätten die Angeklagten über die VL Premium (a)... GmbH & Co. KG mindestens 761.491 Euro und über die VL Premium (b)... GmbH & Co. KG mindestens 3.232.591 Euro Anlagegelder eingenommen. Hiervon seien lediglich 99.850 Euro in Immobilien investiert worden. Über die angeklagten Fälle hinaus seien weitere ca. 18.000 Anlageverträge eingeworben worden. Ein Gesamtschaden in Höhe von mindestens 3.990.000 Euro sei entstanden.

Neben den Anlagegeldern hätten die Angeklagten über die VL Premium-Gesellschaften von Darlehensgebern wie der Beschwerdeführerin, der WHGe ... GbR, Darlehen vereinnahmt, wobei die für die unbedingt rückzahlbaren Gelder bestellten Sicherheiten in Form von Abtretungen der Sparraten und Provisionszahlungen nicht geeignet gewesen seien, den Einlagentatbestand auszuschließen und sie in Ausgestaltung der Einlagengeschäfte insoweit Bankgeschäfte gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 KWG betrieben hätten. Aufgrund der Verknüpfung des Vertriebs der Anlageverträge mit der Hereinnahme von Einlagengeldern in Höhe von 531.400 Euro (VL 1: 149.400; VL 2: 382.000) hätten die Angeschuldigten gewerbsmäßig gehandelt und in einem Maße, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich gemacht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anklageschrift vom 08. Juni 2011 Bezug genommen.

Die Anklage ist durch Beschluss vom 29. April 2014 hinsichtlich der angeklagten Betrugstaten zum Nachteil der Kleinanleger zur Hauptverhandlung zugelassen worden und das Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Potsdam eröffnet worden. Hinsichtlich der Vorwürfe des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz hat die Kammer die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da die inzwischen eingetretene Verjährung einer Verurteilung entgegenstehe.

Zur Sicherung der Ansprüche der Geschädigten hat die Staatsanwaltschaft Potsdam im Ermittlungsverfahren zum damaligen Zeitpunkt noch vorhandenes Vermögen durch dingliche Arreste gesichert. U.a. durch Beschlüsse vom 24. Mai 2006 (Az. 77 Gs 612/06 und 77 Gs 614/06) wurde jeweils der dingliche Arrest in das Vermögen der VL Premium (b)... GmbH & Co.KG sowie in das Vermögen des Angeklagten Dr. G... zur Sicherung der Ansprüche der mutmaßlich geschädigten Kleinanleger angeordnet, wobei diese Anordnungen im weiteren Verlauf des Verfahrens aufrechterhalten und (den Umfang der Vermögenswerte betreffend) modizifiziert wurden.

Mit rechtskräftigem Berufungsurteil des Kammergerichts Berlin vom 10. November 2009 - 4 U 159/08 - war u.a. der Angeklagte Dr. G... als Beklagter zivilrechtlich verurteilt worden, an die Beschwerdeführerin als Klägerin gemäß § 280 Abs. 1, 705, 708 BGB insgesamt 576.737,76 Euro Schadensersatz wegen fehlender Rückzahlung der der VL Premium (b)... GmbH & Co KG gewährten Darlehen zu zahlen.

Unter dem 14. Dezember 2011 bzw. 24. April 2012 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Zulassung der Zwangsvollstreckung in das arretierte Vermögen des Beklagten Dr. G... sowie der VL Premium (b)... GmbH & Co.KG in Hö...

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