Leitsatz (amtlich)
1. Die Rechtsnachfolge einer aufnehmeden Sparkasse in das Aktivvermögen der aufgenommenen Sparkasse ergibt sich bei einer aufnehmenden Vereinigung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BbgSpkG nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen als eine unmittelbare Rechtswirkung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nach § 28 Abs. 3 BbgSpkG (vgl. Schlierbach/Püttner, Das Sparkassenrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., S. 77).
2. Die Genehmigungsentscheidung nach § 28 Abs. 3 BbgSpkG bildet einen gestaltenden Verwaltungsakt (Kraujuttis, NdsVBl 2001, 161, 163 m.w.N.; Schlierbach/Püttner, a.a.O., S. 68 und S. 283), der mit seiner Tatbestandswirkung die Zivilgerichte nach dem Gewaltenteilungsprinzip bindet.
3. Eine durch Verwaltungsakt ausgesprochene Genehmigung ist, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein VG aufgehoben worden oder nichtig ist, der Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2007 - I ZR 125/04; juris Tz. 14 = WM 2007, 2168; BGHZ 73, 114, 116 f.; BGH, Urt. v. 19.6.1998 - V ZR 43/97, NJW 1998, 3055 f.; BGHZ 158, 19, 22).
Tenor
Der Senat hat in folgender Besetzung einstimmig beschlossen, ...
Gründe
I. In pp. beabsichtigt der Senat die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO aus folgenden Gründen zurückzuweisen: Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin verlangt als Rechtsnachfolgerin der Kreissparkasse T. F. von der berufungsführenden Beklagten die Rückzahlung eines gekündigten Bankdarlehens.
Die Kreissparkasse T. F. (fortan auch: Kreissparkasse) vereinbarte mit der Beklagten am 26./27.6.2000 ein Tilgungsdarlehen über 625.000 DM (vgl. Anlage K2, 14 GA). Die Valuta überwies sie am 27.6.2000 vereinbarungsgemäß an einen Notar. Mit Schreiben vom 23.9.2003 (Anlage K4, nach 10 GA) kündigte sie wegen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten den Darlehensvertrag mit einem Saldo von 331.722,36 EUR.
Gemäß Schreiben vom 27.1.2004 (vgl. GA 21, 145 GA) erklärte das Ministerium der Finanzen ggü. dem Zweckverband der Klägerin und dem Landkreis T. F. die Genehmigung der Vereinigung der Kreissparkasse mit der Klägerin durch Aufnahme der Kreissparkasse in die Klägerin. Am 11.2.2004 erschien im amtlichen Anzeiger die Bekanntmachung des Ministeriums des Inneren (Aktenzeichen: II/1-47-21/94) vom 9.1.2004 über die Genehmigung der Änderungssatzung der Klägerin vom 25.8.2003 (vergleiche Anlage K7, 91 GA), nach deren § 1 der Landkreis T. F. Mitglied des Zweckverbandes der Klägerin ist.
Die Beklagte hat sich erstinstanzlich gegen die Wirksamkeit des Darlehensvertrages, gegen die Rechtsnachfolge der Klägerin und gegen die Forderungshöhe gewandt sowie die Verjährungseinrede erhoben.
Das LG hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil durch Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils stattgegeben. Wirksamkeitsbedenken gegen den Vertragsabschluss hat es verneint, die Rechtsnachfolge der Klägerin bejaht und ebenso die Forderungshöhe. Die Verjährungseinrede hat es nicht durchgreifen lassen
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren uneingeschränkt weiter. Das LG habe bei der Bejahung der Rechtsnachfolge die Voraussetzungen des § 28 BbgSpkG rechtsfehlerhaft bejaht, die Verjährungseinrede zu Unrecht verneint und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es von einer gebotenen Wiedereröffnung abgesehen habe.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Entscheidung des LG beruht auf keiner Rechtsverletzung und das Berufungsvorbringen enthält keine nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 ZPO.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Darlehensrückzahlungsanspruch in erstinstanzlich zuerkannter Höhe aus den §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 490 Abs. 1 BGB. Die Ausführungen des LG zu einer Darlehensvereinbarung, Valutierung, Kündigung und zum Kündigungsaldo sind zutreffend und von der Berufung auch nicht mehr angegriffen.
2. Die Rechtsnachfolge der Klägerin in das Aktivvermögen der Kreissparkasse T. F. aufgrund ihrer aufnehmenden Vereinigung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BbgSpkG a.F. ergibt sich nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen als eine unmittelbare Rechtswirkung deren Genehmigung vom 27.1.2004 (K21, 145 GA) durch die Aufsichtsbehörde nach § 28 Abs. 3 BbgSpkG a.F. (vgl. Schlierbach/Püttner, Das Sparkassenrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., S. 77). Die Genehmigungsentscheidung nach § 28 Abs. 3 BbgSpkG bildet einen gestaltenden Verwaltungsakt (Kraujuttis, NdsVBl 2001, 161, 163 m.w.N.; Schlierbach/Püttner, a.a.O., S. 68 und S. 283), der mit seiner Tatbestandswirkung den erkennenden Senat nach dem Gewaltenteilungsprinzip bindet. Eine durch Verwaltungsakt ausgesprochene Genehmigung ist, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein VG aufgehoben worden oder nichtig ist, der Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2007 - I ZR 125/04; juris Tz. 14 = WM 2007, 2168; BG...