Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterliche Sorge: Entzug von Teilbereichen im einstweiligen Anordnungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Entzug von Teilbereiche der elterlichen Sorge im einstweiligen Anordnungsverfahren wegen Gefährdung des Kindswohls.
Normenkette
BGB § 1666; ZPO § 620c; GG § 6 Abs. 1
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die am ... Januar 1989 geborene Mutter der betroffenen Kinder ist für diese jeweils allein sorgeberechtigt. Sie lebte bis zum Jahresende 2008 mit dem Vater des Kindes Lu., Herrn C. M., in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Nunmehr bewohnt sie eine eigene Wohnung unter der genannten Anschrift.
Die Kindesmutter, die über keine abgeschlossene Schul- und keine Berufsausbildung verfügt, lebte in den ersten Monaten nach der Geburt von L. im Haushalt ihrer eigenen Mutter, die noch zu Zeiten ihrer Minderjährigkeit Erziehungshilfe in Anspruch genommen hatte, die jedoch wegen fehlender Mitwirkung der Tochter abgebrochen wurde.
Am 6.6.2007 kam es zu einem Vorfall, in dessen Verlauf der wegen Gewaltdelikten vorbestrafte Beteiligte zu 2) damit drohte, die Kindesmutter, das Kind und sich selbst zu erschießen.
Im August 2007 wandte sich der Kindesvater an das Jugendamt, weil er die Kindesmutter mit der Erziehung und Versorgung von L. für überfordert erachtete, das Kind aber auch nicht mehr in der Obhut der Großmutter, der gegenüber er Vorwürfe von Alkoholmissbrauch erhob, wissen wollte. Es kam zu einem vorübergehenden Zerwürfnis zwischen Großmutter und Kindesmutter, die beide ein weiteres Zusammenleben in einer Wohnung ablehnten. Im Oktober 2007 konnte die Kindesmutter eine eigene 3-Zimmer-Wohnung in C. beziehen, in der sie mit dem Beteiligten zu 2. zusammenlebte. Ihr wurde Hilfe zur Erziehung in Form eines Erziehungsbeistandes gewährt. Diese Hilfe zeigte jedoch besonders in Hinblick auf Ordnung und Sauberkeit in der Wohnung mangels zuverlässiger Mitwirkung der Kindesmutter nicht den gewünschten Erfolg. Zumindest bei drei Hausbesuchen am 27.11.2007, 29.2. und 11.3.2008 erachteten Mitarbeiter des Jugendamtes den Zustand der Wohnung für unhygienisch und mit dem Wohl des dort lebenden Kleinkindes nicht vereinbar. Dies wurde auf die Hundehaltung in der Wohnung, starkes Rauchen der Kindesmutter in den Räumlichkeiten und mangelnde Ordnung zurückgeführt. Risiken für das Kind wurden in einer lose an die Wand gelehnten Flurgarderobe sowie den Zugang zum ungeschützten Herdanschluss und zu Medikamenten gesehen.
Sowohl während der zweiten Schwangerschaft als auch nach der Geburt Lu. s stellte die Kindesmutter das Rauchen nicht ein; das Krankenhaus verließ sie vorzeitig entgegen ärztlichem Rat. Die zur Unterstützung eingeschaltete Hebamme schilderte die Kindesmutter ggü. dem Jugendamt im Hinblick auf vereinbarte Termine als unzuverlässig, die Wohnung als verschmutzt. Bei einem unangemeldeten Hausbesuch am 23.7.2008 fand sich die Wohnung stark verschmutzt, mit Hundehaaren in allen Räumlichkeiten, auch im Kinderzimmer, schmutzigen Windeln und vollen Mülltüten auf dem Boden sowie großen Mengen schmutziger Wäsche. Nach Androhung der Herausnahme der Kinder aus der Familie gelang es vornehmlich dem Beteiligten zu 2. die Wohnung kurzfristig in einen ordentlichen Zustand zu bringen. Die Kindesmutter lehnte weitere Hilfen, insbesondere die Unterbringung in einem Mutter-Kind-Haus, ab. Daraufhin wurde der zeitliche Umfang des Erziehungsbeistandes erhöht und die Hilfsmaßnahme auf zwei Personen ausgedehnt.
Nach Kündigung des Mietverhältnisses wegen fortgesetzter Beschwerden der Mitbewohner über Lärmbelästigung und erforderliche Polizeieinsätze fand die Kindesmutter im Oktober 2008 eine neue Unterkunft im Stadtteil S.. Auch dort lebte sie mit dem Beteiligten zu 2. zusammen, der dem Jugendamt gegenüber Alkoholprobleme mit anschließender erhöhter Gewaltbereitschaft einräumte und schließlich den Erziehungsbeistand am 17. und 19.11.2008 darüber informierte, dass der Familie kein Geld zum Kauf ausreichender Lebensmittel zur Verfügung stand. Dies bestätigte sich ebenso wie ein wiederum unhygienischer Zustand der Wohnung bei einem daraufhin durchgeführten Hausbesuch. Demzufolge nahm das Jugendamt am 19.11.2008 die betroffenen Kinder gegen den Willen der Mutter in Obhut und stellte unter dem Datum des 21.11.2008 beim AG Cottbus in der Hauptsache einen Antrag auf Entzug des vollständigen Sorgerechts sowie im Wege einstweiliger Anordnung den auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Gesundheitsfürsorge und zur Beantragung von Sozialleistungen.
Nach Anhörung aller Beteiligten am 4.12.2008 entzog das AG Cottbus mit Beschluss vom 12.12.2008 der Kindesmutter für die betroffenen Kinder das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge und zur Beantragung von Sozialleistungen vorläufig und bestellte das Jugendamt der Stadt C. zum Ergänzungspfleger. Zur Begründung dieser Entscheidung im Wege einstweiliger Anordnung bezog sich das AG vorrangig auf die aus seiner Sicht fehlende ...