Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwiederhandlung gegen baurechtliche Vorschriften
Verfahrensgang
AG Prenzlau (Urteil vom 26.05.1997; Aktenzeichen 2 OWi 6/97) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Prenzlau zurückverwiesen.
Tatbestand
I. Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Uckermark – Bauordnungsamt – vom 6. Mai 1996 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, er habe ohne Vorliegen einer Baugenehmigung auf einem Grundstück in P. einen Imbißkiosk errichtet und, als gegen ihn deswegen ein Ermittlungsverfahren geführt worden sei, die ihm in einem Anhörungsbogen gestellten Fragen zu seinen Personalien nicht beantwortet. Hiergegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen „einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 OWiG” eine Geldbuße von 100,00 DM festgesetzt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Den weiteren im Bußgeldbescheid erhobenen Vorwurf erwähnt das Urteil nicht.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Mit ihr erhebt er eine Verfahrensrüge, die er nicht näher ausführt, sowie mit mehreren Einzelangriffen die Sachrüge.
Entscheidungsgründe
II. Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu § 111 OWiG zu.
III. Die Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen § 111 OWiG wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Urteilsgründe verschweigen den weit überwiegenden Teil der für die sachlich-rechtliche Prüfung erforderlichen tatsächlichen Umstände.
1. Voraussetzung für die Festsetzung eines Bußgeldes war hier unter anderem, daß der Betroffene „einer … Behörde über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit … die Angabe verweigert” hat (§ 111 Abs. 1 OWiG). Ein solcher Vorwurf verlangt in tatsächlicher Hinsicht, daß die Behörde dem Betroffenen derartige Fragen gestellt hat. An einer dahingehenden Feststellung fehlt es. Das Urteil beschränkt sich auf die knappe Mitteilung, daß dem Betroffenen ein „Anhörungsbogen” zugesandt wurde, den er „nicht zurücksandte”. Ob das Bauordnungsamt ihm in diesem „Anhörungsbogen” nach Personalangaben gefragt hat und, gegebenenfalls, nach welchen, ist aus den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
2. Hinzu kommt, daß die Feststellungen und Erwägungen des Amtsgerichts im einzelnen hätten ergeben müssen, inwiefern die (etwa) von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene Aufforderung, Angaben zu den Personalien zu machen, rechtmäßig war (BVerfGE 92, 191). Auch hierzu läßt das Urteil sämtliche erforderlichen Angaben vermissen.
a) Wird der Betroffene wegen einer im Rahmen eines Bußgeldverfahrens begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG verurteilt, muß aus den Urteilsgründen hervorgehen, welche Personalangaben die Verwaltungsbehörde zur ordnungsmäßigen Führung ihres Verfahrens einschließlich der Vollstreckung wegen eines etwa festzusetzenden Bußgeldes benötigte.
Die angeführte Vorschrift begründet nicht selbst ein Recht der Behörde auf Auskunft über Personalien, sondern ihre Anwendbarkeit setzt das Bestehen eines solchen Rechts voraus (vgl. beispielsweise BayOblG VRS 58, 214). Zutreffend geht das Amtsgericht in diesem Zusammenhang davon aus, daß ein solches Recht derjenigen Behörde grundsätzlich zusteht, die, wie hier die Bauordnungsbehörde, eine Ordnungswidrigkeit verfolgt. Das kann aus der nach § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren anwendbaren Vorschrift des § 163b StPO geschlossen werden (vgl. BVerfG a.a.O. S. 198).
Daraus folgt jedoch nicht, daß die Verwaltungsbehörde in einem solchen Fall von jedem Betroffenen grundsätzlich alle in § 111 OWiG aufgeführten Personalangaben verlangen kann. Wie vielmehr anerkannten Rechts ist, beschränkt sich das Auskunftsrecht der Behörde auf solche Informationen, die sie im Einzelfall zur rechtmäßigen Amtsausübung benötigt (BayOblG, a.a.O.; BayObLGSt. 1980, 113; OLG Hamm NJW 1988, 274).
b) Auch diesen Anforderungen entspricht das Urteil nicht, und zwar, wie den Urteilsgründen entnommen werden kann, infolge Rechtsirrtums. Das Amtsgericht erwägt nämlich, „der Zweck solcher Anhörungsbögen (sei), etwaige Schreibfehler zu korrigieren, gegebenenfalls geänderte Anschriften zu ändern oder fehlende Angaben zu ändern”. So sei es „auch hier” gewesen, „denn ausweislich des Bußgeldbescheides war der Verwaltungsbehörde das Geburtsdatum des Betroffenen nicht bekannt”. Damit werden die vorstehend wiedergegebenen Rechtsgrundsätze verkannt. Personalangaben, die die Verwaltungsbehörde kennt, kann sie nicht beliebig oft erneut erfragen, um „gegebenenfalls” Berichtigungen in ihren Unterlagen vornehmen zu können. Das Geburtsdatum des Betroffenen wird die Verwaltungsbehörde zwar häufig benötigen, um ihn ausreichend identifizieren zu können oder weil die Eintragung ihrer abschließenden Entscheidung in Register, beispielswei...