Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus vom 20.09.2019 - 11 O 122/10 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 519.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gem. §§ 406 Abs. 1 und 5, 42 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. habil. W... ist unbegründet.
1. Soweit die Klägerin ihr Befangenheitsgesuch darauf stützt, dass sich der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht vom 10.01.2019 mehrfach in Widerspruch zu den Ausführungen in seinem Gutachten vom 31.03.2017 gesetzt habe, ist sie mit diesem Einwand - nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2019 vorbehaltlos in der Sache verhandelt hat (vgl. Bl. 1227 R d.A.= S. 6 der Sitzungsniederschrift der öffentlichen Sitzung des Landgerichts) - ausgeschlossen.
a) Auch im Rahmen des § 406 ZPO gilt nach der ganz überwiegenden Meinung in der Kommentarliteratur und der allgemeinen obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, der Rechtsgedanke des § 43 ZPO entsprechend (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2014 - 21 U 69/14 -, Rn. 76; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.12.2010, 12 W 55/10 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2012, 3 W 44/12; OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2008 - 5 W 58/08; jeweils zitiert nach juris; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 406 Rn. 12; BeckOK ZPO/Scheuch, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 406 Rn. 29;Musielak/Voit/Huber, 16. Aufl. 2019, ZPO § 406 Rn. 16; Pauge, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Auflage 2018, § 406 ZPO Rn. 2; a.A. MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 406 Rn. 7). Wenn über das Gutachten eines Sachverständigen, der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte, in Kenntnis des Ablehnungsgrundes sachlich verhandelt wird, so schließt dies die spätere Ablehnung aus, wobei es unerheblich ist, ob das Gutachten gebilligt oder angegriffen wird (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.09.1993 - 10 W 109/93, juris). Entscheidend ist vielmehr, dass die Person des Sachverständigen bei der Verhandlung über das Gutachten nicht abgelehnt wird. Gerade das, was eine den Sachverständigen ablehnende Partei mit der Ablehnung verhindern will, nämlich die Berücksichtigung des Gutachtens als Beweismittel, ermöglicht die Partei selbst, wenn sie über dieses Beweismittel verhandelt (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Würde die Ablehnung des Sachverständigen nach Verhandlung über sein Gutachten zugelassen, so würde dies bedeuten, dass eine Prozesshandlung vorgenommen und später durch eine andere Prozesshandlung, die aber schon vor der ersten hätte erfolgen können, wirkungslos gemacht würde (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW 1958, 188). Denn zu berücksichtigen ist, dass die Ablehnung des Sachverständigen als Prozesshandlung gem. § 282 ZPO der Prozessförderungspflicht unterworfen ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
b) Auf dieser Grundlage hätte die diesbezügliche Rüge der Klägerin, der Sachverständige habe im Rahmen der Anhörung widersprüchliche Aussagen zu seinen vorangegangenen Gutachten getroffen, ohne Weiteres in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 angebracht werden können. Ausweislich des landgerichtlichen Sitzungsprotokolls hat die Beklagte eine entsprechende Befangenheit des Sachverständigen weder gerügt noch sich ein entsprechendes Vorbringen ausdrücklich vorbehalten sondern stattdessen die prozessualen Sachanträge wiederholt und somit streitig verhandelt. Allein der Umstand, dass den Parteien eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumt worden war, ändert daran nichts, denn daraus wird nicht der Wille erkennbar, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund bereits erkennbarer Umstände ablehnen zu wollen. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung handelt es sich bei der vom Landgericht gewährten Schriftsatzfrist auch nicht um eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 411 Abs. 4 ZPO, denn diese Vorschrift bezieht sich auf die Stellungnahmefrist zu einem schriftlichen Gutachten. Hier wurde den Parteien die Möglichkeit eines Nachreichens einer schriftlichen Beweiswürdigung ermöglicht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.10.1990 - XII ZR 191/89, zitiert nach juris).
c) Nach alledem kann dahinstehen, ob - wie die Beklagte geltend macht - die Anbringung des Befangenheitsgesuchs zudem deshalb verspätet erfolgte, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO erfolgt ist (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 15.03.2005 - VI ZB 74/04, juris). Dahinstehen kann auch, ob - was zwischen den Parteien umstritten ist - überhaupt inhaltlich widersprüchliche Aussagen des Sachverständigen vorliegen und ob dieser Umstand geei...