Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsrecht: Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss; Regelung des Umgangs bei erforderlicher Umgangsanbahnung
Normenkette
BGB § 1626 Abs. 3 S. 1, § 1684 Abs. 3-4, § 1697a; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 10.10.2014) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 10.10.2014 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Vater hat das Recht und die Pflicht, mit seinem Sohn A ... wie folgt zusammen zu sein:
Am Montag, dem 27.4.2015 von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie beginnend am 18.5.2015 alle vier Wochen am Montagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
2. Der Umgang beginnt und endet in der Ehe- und Familienberatungsstelle des Jugendamtes des Landkreises ... Er findet begleitet durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Ehe- und Familienberatungsstelle statt.
Die Mutter stellt sicher, dass das Kind dem Vater zu Beginn des jeweiligen Besuchs pünktlich übergeben wird und zum Ende des jeweiligen Umgangs aus den Räumen der Ehe- und Familienberatungsstelle wieder abgeholt wird. Der Vater begibt sich pünktlich zu Beginn des Umgangs in die Räume der Ehe- und Familienberatungsstelle und nimmt das Kind entgegen. Er übergibt das Kind pünktlich zum Ende des Umgangs der Mutter oder der von ihr mit der Abholung betrauten Person.
3. Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass im Fall der Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld i.H.v. bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder dessen Anordnung keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft angeordnet werden kann.
II. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben die beteiligten Eltern je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. A. wurde am ... 7.2010 außerhalb einer Ehe in D. geboren. Die Eltern lernten sich in Tunesien kennen. Im Juni 2010, kurz vor A. s Geburt, zog der Vater aus Tunesien zur Mutter nach D. Im Oktober 2011 trennten sich die Eltern. Die Mutter zog mit A. zunächst nach B. und später nach E., wo auch die Großeltern von A. leben. Die elterliche Sorge für A. üben die Eltern aufgrund einer Sorgeerklärung vom 10.5.2010 gemeinsam aus. Sie haben am 5.7.2013 vor dem AG Eisenhüttenstadt - 3 F 152/12 - eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung geschlossen, wonach die Mutter die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Passangelegenheiten allein ausübt.
Nach der Trennung hatte der Vater mit A. zunächst monatlich, später alle zwei Monate in der Wohnung der Großeltern jeweils am Sonnabend und Sonntag Umgang. Nach dem Umgangskontakt am ... 7.2012 kam es zu einer Unterbrechung des Umgangs. Auf die Bitte des Vaters mit Anwaltsschriftsatz vom 9.1.2013, Umgang außerhalb des Haushaltes der Großeltern zu gewähren, reagierte die Mutter mit Anwaltsschriftsatz vom 1.2.2013. Sie teilte mit, dass sie den Umgang weiterhin in den Räumen der Großeltern wünsche, da dort eine vertrautere Atmosphäre als in den Räumen des Jugendamtes herrsche. Die vom Vater für Februar 2013 vorgeschlagenen Umgangstermine lehnte sie ab und schlug keine weiteren Termine vor.
Mit seinem am 2.4.2013 beim AG eingereichten Antrag hat der Vater regelmäßigen Umgang mit A. im vierzehntägigen Abstand von Sonnabend 9.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr begehrt. Am 15.5.2013 kam es durch Vermittlung des Verfahrensbeistandes zu einem Treffen des Vaters mit A. im Haus der Großeltern. Die Vermittlung weiterer Umgangskontakte über die Verfahrensbevollmächtigten scheiterte.
Der Vater hat vorgetragen, dass die Mutter versuche, das Kind von ihm fernzuhalten und auf Vorschläge zum Umgang nicht reagiere.
Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten und hat vorgetragen: Sie befürchte, dass der Vater das Kind entführen und möglicherweise außer Landes bringen werde, da er dies im Zusammenhang mit der Trennung angedroht habe. Zudem sei ein begleiteter Umgang notwendig, weil A. seinen Vater nicht oft und mit längeren zeitlichen Abständen gesehen habe und daher nicht an ihn gewöhnt sei. Der Vater habe sich bisher nicht an A. interessiert gezeigt. Die Umgangstermine im Jahr 2012 habe er dazu genutzt, sie überreden zu wollen, zu ihm zurückzukehren. Als sie darauf nicht eingegangen sei, sei es zu Beleidigungen am Telefon und zu Belästigungen im Internet gekommen.
Das AG hat durch Beschluss vom 14.11.2013 den Verfahrensbeistand bestellt. Nach Anhörung der Beteiligten und des Jugendamtes hat es durch Teilbeschluss vom 10.1.2014 entschieden, dass der Vater sechs Umgänge im Abstand von drei Wochen in der Erziehungs- und Familienberatungsstelle in E. wahrnehmen solle. Die Entscheidung über weitere Umgangstermine hat es zunächst zurückgestellt.
Nach Durchführung von drei Umgangskontakten in de...