Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtervorbehalt bei der Anordnung von Blutentnahmen. Beweiserhebungsverbot. Beweisverwertungsverbot. nächtlicher richterlicher Eildienst

 

Normenkette

StPO § 81a

 

Verfahrensgang

AG Zehdenick (Entscheidung vom 01.12.2009)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Zehdenick vom 1. Dezember 2009 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die ihm in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht Zehdenick hat gegen den Angeklagten mit Urteil vom 1. Dezember 2009 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 34,00 € verhängt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 29. Dezember 2008, einem Montag, gegen 22:45 Uhr mit seinem Fahrrad den Gehweg der Grünstraße in Zehdenick im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit befahren habe; eine dem Angeklagte um 23:35 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Ethanolkonzentration von 2,26 mg/g aufgewiesen.

Das Gericht hat hierzu festgestellt:

"Am 29.12.2008 gegen 22.45 Uhr befuhr der Angeklagte mit seinem Fahrrad die Grünstraße in Zehdenick auf dem Gehweg, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, dass er infolge des vorangegangenen Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrrad sicher zu führen. ... Der Beamte ... beobachtete, dass der Angeklagte zwei Schlangenlinien über die gesamte Gehwegbreite fuhr, mit seinem Fahrrad seitlich wegkippte und hierdurch beinahe zu Fall kam. Daraufhin hielt der Beamte ... den Angeklagten an, um ihn einer Kontrolle zu unterziehen und forderte über Funk weitere Einsatzkräfte an. Aufgrund der auffälligen Fahrweise des Angeklagten bot der Beamte ... diesem die Durchführung eines Atemalkoholtestes an, was der Angeklagte zunächst ablehnte. Daraufhin ordnete der Polizeibeamte ... eine Blutentnahme auf der Polizeiwache in Gransee an. Anschließend erklärte sich der Angeklagte mit der Durchführung eines Atemalkoholtestes einverstanden. Dieser ergab einen Atemalkoholwert von 2,53 Promille. Nach dem Eintreffen eines zweiten Funkstreifenwagens wurde der Angeklagte durch die Polizeibeamten ....nach Gransee gefahren. Hier führte Dr. ... eine Blutentnahme durch. Der Angeklagte hat sich mit der Blutentnahme zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich einverstanden erklärt. Die dem Angeklagten um 23:35 Uhr entnommene Blutprobe enthielt laut Befundbericht des Brandenburgischen Landesinstituts für Rechtsmedizin vom 9.01.2009 eine Ethanolkonzentration von 2,26 mg/g.

Dem Polizeibeamten ... war die Vorschrift des § 81a Abs. 2 StGB zum Zeitpunkt der Anordnung der Blutentnahme bekannt. Ihm war auch die grundsätzliche Notwendigkeit der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung vor Durchführung der Blutentnahme bekannt. Gleichzeitig ging der Beamte davon aus, dass eine zeitnahe, den Untersuchungserfolg nicht gefährdende, Entscheidung eines Richters mangels Erreichbarkeit eines solchen nicht herbeigeführt werden konnte. Entsprechend der ihm bekannten jahrelangen Praxis ging der Beamte davon aus, dass die Voraussetzungen seiner Eilkompetenz vorlagen und die Einholung einer richterlichen Anordnung zur Blutentnahme entbehrlich war."

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Dezember 2009, eingegangen beim Amtsgericht Zehdenick am selben Tage, Rechtsmittel eingelegt. Nach Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils am 5. Januar 2010 hat der Angeklagte mit Anwaltschriftsatz vom 2. Februar 2010, eingegangen bei Gericht am selben Tage, bestimmt, dass das Rechtsmittel als Revision durchgeführt werden soll und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Zehdenick aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen.

Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen Rechts und beanstandet mit der Verfahrensrüge die Verwertung des Alkoholuntersuchungsbefundes des Brandenburgischen Landesinstituts für Rechtsmedizin vom 9. Januar 2009 betreffend die dem Angeklagten am 29. Dezember 2008 um 23.35 Uhr entnommene Blutprobe. Die Anordnung der Entnahme der Blutprobe durch die Polizeibeamten gegen den wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr auf frischer Tat betroffenen Angeklagten sei unter bewusster Missachtung des Richtervorbehalts erfolgt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2010 die Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet beantragt. Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft läge - unabhängig von der vorliegend unbeantwortet gelassenen Frage eines Beweiserhebungsverbotes im Falle der Blutprobenentnahme ohne richterliche Anordnung - jedenfalls kein Beweisverwertungsverbot vor. Eine gezielte Umgehung des Richtervorbehalts bzw. ein gleichwertig schwerer Verfahrensverstoß sei hier nicht erkennbar.

II. 1. Die (Sprung-) Revision des Angeklagten ist nach §§ 333, 335 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO).

2. In der Sache hat die Revision keinen E...

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