Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 16 O 11/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 24.04.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 16 O 11/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.672,30 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der angekündigten Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.04.2019 sowie die Gründe im Senatsbeschluss vom 02.04.2020 Bezug genommen.

Die zulässige Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.04.2019, Aktenzeichen 16 O 11/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 02.04.2020 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Kläger mit Schriftsatz vom 02.06.2020 gibt bereits aus den dort dargestellten Gründen keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung. Insbesondere ist der Hinweis auf die Symptom-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht weiterführend. Noch zutreffend verweisen die Kläger darauf, dass danach allein eine Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes eines behaupteten Mangels erforderlich ist. Damit werden alle mit diesem Erscheinungsbild über die gleiche Mangelursache zusammenhängenden Folgen vom Beweisverfahren erfasst. Weder ist es erforderlich, eine Mangelursache zu benennen noch schadet es, wenn die Antragsteller eines Beweisverfahrens die falschen Mangelursachen anführen (Koeble in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., Seite 1534, Rn. 113 ff.). Diesen Grundsätzen folgend hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss zunächst auch darauf abgestellt, dass die im Beweisverfahren vorgetragenen Rissbildungen durchaus auch einen Zusammenhang mit den statischen Fragen hinsichtlich der Deckenauflagen haben können. Allerdings hat der Sachverständige, wie ebenfalls in dem Beschluss ausgeführt, spätestens im Gutachten vom 14.01.2011 die dazu gestellten Fragen einschließlich der Mangelursachen abschließend beantwortet. Die weitergehende Begutachtung beruht auf dem Ergänzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 04.03.2003. Danach wird die Frage gestellt, ob eine von der Planung abweichende Bauausführung im Bereich der Decke über dem ersten und zweiten Obergeschoss vorliege, insbesondere ob die Decke als Massivdecke ausgebildet sei, die Deckenspannrichtung geändert wurde und die Decke im Bereich Flur II lediglich auf der Vorschale der alten Giebelwand aufliege. Des Weiteren wird gefragt, ob die tatsächliche Ausführung die Standsicherheit gewährleistet. Der Beschluss geht zurück auf die Schriftsätze der Kläger vom 06.02.2003 und 13. bzw. 18.11.2002. Ein Zusammenhang der Deckenausbildung mit der Rissbildung wird dabei nicht hergestellt. Es ist daher auch nach der Symptom-Rechtsprechung nicht so, dass - jedenfalls nachdem der gerichtliche Sachverständige mit Ergänzungsgutachten vom 14.01.2011 die Fragen zur Rissbildung und deren Ursachen beantwortet hatte - die weitergehenden Fragen mit diesem Mangel im Zusammenhang stehen. Vielmehr stellten sie eine eigenständige Mangelbehauptung dar. Dies haben die Kläger selbst im Schriftsatz vom 14.05.2010 aber auch im Schriftsatz vom 16.02.2015, dort Seite 7 erster Absatz, deutlich gemacht. Insoweit ist auch nicht nachvollziehbar, wenn die Kläger ausführen, sie seien bis zum Abschluss des Verfahrens davon ausgegangen, dass die Fragen auch zu den Ursachen der Rissbildungen nicht beantwortet seien. Tatsächlich mag dies hinsichtlich der statischen Fragen und der Standsicherheit des Gebäudes als solcher der Fall sein. Für die hier streitgegenständlichen Mängel gemäß Beweisbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.12.2001 gilt das jedoch nicht.

Mit den rechtlichen Ausführungen des Senats zu den Grundsätzen der Verjährung und der Sekundärhaftung setzt sich der Schriftsatz nicht weiter auseinander, sodass es hierzu keiner weiteren Ausführungen mehr bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Voll...

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