Leitsatz (amtlich)
Die Auskunft ist als Wissenserklärung durch Vorlage einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht, schriftlich zu erteilen, §§ 1605 Abs. 1 Satz 3, 260 Abs. 1 BGB. Sie hat grundsätzlich durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erfolgen (BGHZ 33, 373, 376; OLG Hamm, FamRZ 1981, 482, 483; OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 174). Die Verteilung der relevanten Angaben auf mehrere Schriftsätze verfehlt die einem einzigen Verzeichnis innewohnende Übersichtlichkeit (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2006, 685 OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.10. 2007 - 10 WF 195/07, juris); zudem ist sie auch einer nach § 261 BGB abzugebenden eidesstattlichen Versicherung so nicht zugänglich (vgl. Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 10, Rn. 346 m.w.N.).
Verfahrensgang
AG Zossen (Aktenzeichen 6 F 221/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18.07.2018 wird zurückgewiesen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
1. Der Vollstreckungsschuldner wendet sich gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs der Vollstreckungsgläubigerin in einer Unterhaltssache.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung (vgl. 60 in 6 F 465/17 AG Zossen, BA) eines rechtskräftigen Teil-Anerkenntnisbeschlusses des Amtsgerichts vom 31.01.2018, der dem Vollstreckungsschuldner zugestellt worden ist (61 BA).
Mit dem angefochtenen Beschluss, den das Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners erlassen hat und auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht ein Zwangsgeld von 250 EUR festgesetzt. Die Erfüllung der dem Vollstreckungsschuldner auferlegten tenorierten Verpflichtungen sei nicht feststellbar.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde wendet der Schuldner im Wesentlichen ein, die titulierten Verpflichtungen inzwischen erfüllt zu haben.
Die Gläubigerin tritt dem entgegen.
2. Die gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 888, 793, 567 ff ZPO statthafte und zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die tenorierte Auskunftspflicht ist nicht erfüllt, § 362 BGB. Eine formell ordnungsgemäße Auskunftserteilung lässt sich nicht feststellen. Die Auskunft ist als Wissenserklärung durch Vorlage einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht, schriftlich zu erteilen, §§ 1605 Abs. 1 Satz 3, 260 Abs. 1 BGB. Sie hat grundsätzlich durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erfolgen (BGHZ 33, 373, 376; OLG Hamm, FamRZ 1981, 482, 483; OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 174). Die Verteilung der relevanten Angaben auf mehrere Schriftsätze verfehlt die einem einzigen Verzeichnis innewohnende Übersichtlichkeit (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2006, 685 OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.10. 2007 - 10 WF 195/07, juris); zudem ist sie auch einer nach § 261 BGB abzugebenden eidesstattlichen Versicherung so nicht zugänglich (vgl. Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 10, Rn. 346 m.w.N.). Eine diesen Anforderungen genügende Auskunft hat der Vollstreckungsschuldner nicht erteilt, worauf die Vollstreckungsgläubigerin bereits mit Schriftsatz vom 23.05.2018 hingewiesen und worauf das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend abgestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 120 Abs. 1 FamFG, 891, 97 ZPO. Die Festsetzung eines Verfahrenswertes ist nicht veranlasst (Nr. 2111 KV GKG).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 12055244 |
FamRZ 2019, 291 |
FuR 2019, 105 |
FF 2018, 463 |