Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert für Beurkundung eines Beherrschungs- und ERgebnisabführungsvertrages
Normenkette
KostO § 41a Abs. 4, § 41c Abs. 1
Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 03.06.2009; Aktenzeichen 5 T 340/08) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Potsdam vom 3.6.2009 abgeändert.
Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2. vom 14.4.2008 (Kostenrechnung Nr. 289/08 zur UR-Nr. ... wird dahingehend geändert, dass sie mit einem Betrag von 227,89 EUR - statt 41.813,63 EUR - abschließt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der beteiligte Notar beurkundete am 6.3.2008 ... einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Beteiligten zu 1. und ihrer Tochtergesellschaft H. GmbH. Der Vertrag unterstellt diese Tochtergesellschaft dem Leitungs- und Weisungsrecht der Beteiligten zu 1. und sieht die Einführung einer Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverpflichtung vor.
Anschließend beurkundete der Notar den Beschluss einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der "Tochter-GmbH", mit welchem dem genannten Vertrag zugestimmt wurde ... Es erfolgte die entsprechende Anmeldung zum Handelsregister.
Für die Beurkundung des Vertrages berechnete der Notar unter dem 7.3.2008 zunächst 25.629,63 EUR, ohne hierbei den Geschäftswert anzugeben. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. dies beanstandet hatten, erteilte der Notar unter dem 14.4.2008 eine neue Kostenrechnung: Unter Zugrundelegung eines Geschäfts wertes von 20.625.000 EUR rechnete er darin eine 20/10 Beurkundungsgebühr nach § 36 Abs. 2 KostO ab. Unter Einschluss von Auslagen und Umsatzsteuer ergab sich ein Rechnungsbetrag von 41.813,63 EUR.
Mit ihrer Kostenbeschwerde hat die Beteiligte zu 1. den angesetzten Geschäftswert als überhöht kritisiert und die Ansicht vertreten, analog § 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO sei der Geschäftswert auf 25.000 EUR begrenzt.
Der Beteiligte zu 2. hat dem entgegengehalten, dass ein Unternehmensvertrag, der eine Gewinnabführung und den Ausgleich von Verlusten vorsieht, wie Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer i.S.d. § 24 Abs. 1 lit. b) KostO zu bewerten sei, also mit dem Zwölfeinhalbfachen des Jahreswertes. Gemessen an der Entwicklung des Jahresgewinns der "Tochter-GmbH" in den letzten fünf Jahren - Anstieg von 1,5 auf 2 Mio. EUR - sei ein Jahreswert von 1.650.000 EUR mindestens angemessen.
Die Ländernotarkasse und der Präsident des LG haben die Berechnung des Notars gebilligt.
Das LG hat mit Beschluss vom 3.6.2009 die Beschwerde der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Geschäftswert sei hier nach § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen. Hierbei sei es angemessen, sich an § 24 Abs. 1 lit. b) KostO zu orientieren. Auf die Regelung in § 41a Abs. 4 KostO könne nicht zurückgegriffen werden.
Gegen den ihr nicht förmlich zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1. am 1.7.2009 die weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des LG Potsdam vom 3.6.2009 die Kostenrechnung des Notars ... betreffend die Urkunde ... vom 6.3.2009 dahingehend zu ändern, dass die Rechnung auf der Basis eines Geschäftswertes von 25.000 EUR mit einem Betrag von 227,88 EUR abschließt.
Der Beteiligte zu 2. verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist gem. § 156 Abs. 2 KostO zulässig, Sie hat auch in der Sache Erfolg und fuhrt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses sowie der Kostenberechnung des Beteiligten zu 2.
Die erste, vom Notar später für gegenstandslos erklärte Kostenberechnung vom 7.3.2008 genügte schon den formellen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht, weil weder der Geschäftswert noch die einschlägige Kostenvorschrift (§ 36 Abs. 2 KostO) angegeben waren. Die zweite, hier angegriffene Kostenberechnung vom 14.4.2008 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Der Geschäftswert für die Beurkundung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages vom 6.3.2008 bemisst sich gem. § 141 KostO nach den Vorschriften des Ersten Teiles der KostO, die den Geschäftswert in § 18 Abs. 1 als denjenigen Wert definiert, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat. Bei der hier vorliegenden vermögensrechtlichen Angelegenheit ist, wie aus § 30 KostO ersichtlich, zunächst zu prüfen, ob sich der Wert aus Vorschriften der KostO ergibt oder sonst feststeht. Wenn nicht, dann ist er nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei § 30 Abs. 2 KostO einen Regelwert für den Fall vorsieht, dass es sogar an genügenden Anhaltspunkten für eine Schätzung fehlt. Das LG ist davon ausgegangen, dass der Geschäftswert mangels einschlägiger Vorschriften eben nach freiem Ermessen zu bestimmen sei, wobei die Schätzung sich an dem Grundsatz des § 24 Abs. 1 lit. b) KostO zu orientieren habe.
Dem folgt der Senat nicht. Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Beherrschungs- und Ergeb...