Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 11.01.2022 abgeändert:

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 9.000 EUR.

 

Gründe

Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich gegen die Abänderung eines Vergleichs über die Zahlung von Trennungsunterhalt des Antragstellers an sie.

Die seit dem ... .2016 verheirateten und seit dem ... 2018 voneinander getrennt lebenden Beteiligten schlossen unter dem 17.01.2019 vor dem Amtsgericht Nauen zum Az. 20 F 200/18 in einem einstweiligen Anordnungsverfahren einen Vergleich, wonach der Antragsteller sich verpflichtete, ab November 2018 an die Antragsgegnerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 750 EUR zu zahlen.

Auf den am 19.02.2020 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hat das Amtsgericht mit Teilbeschluss vom 12.05.2020 in der Folgesache Zugewinnausgleich den Antragsteller zur Auskunft über sein Vermögen verpflichtet und sodann mit Beschlüssen vom 28.08.2020 diese Folgesache vom Scheidungsverbund abgetrennt und die Ehe der Beteiligten geschieden. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 29.04.2021 zum Az. 13 UF 173/20 den Scheidungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die gegen den daraufhin am 03.05.2022 über die Ehescheidung und die Folgesache Zugewinnausgleich ergangenen Beschluss des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde hat die Antragsgegnerin im Verfahren 13 UF 92/22 am 08.09.2022 zurückgenommen.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich den Anspruch auf Zahlung des Trennungsunterhalts für nicht mehr gegeben gehalten, da die Ehezeit nur relativ kurz sei, wobei die Dauer des Zusammenlebens kaum 2 1/2 Jahre betrage, eine wirtschaftliche Verflechtung fehle, aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen seien und die Antragsgegnerin das Scheidungsverfahren durch ihr Agieren im Verbundverfahren zum Zugewinnausgleich rechtsmissbräuchlich verzögere, sodass der Anspruch nunmehr verwirkt sei.

Mit dem am 16.09.2021 zugestellten Antrag hat der Antragsteller sinngemäß beantragt,

den vor dem Amtsgericht Nauen am 17.02.2019 zum, Az. 20 F 200/18 geschlossenen Vergleich auf Null abzuändern.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat gemeint, mit der weiteren Formulierung im Vergleich, wonach ein etwaiges Hauptsacheverfahren zum Trennungsunterhalt ausgeschlossen sei, sei auch die nunmehr verfolgte Abänderung des Vergleichs zwischen den Beteiligten vertraglich ausgeschlossen worden. Dass die Ehe noch nicht geschieden sei, liege im Wesentlichen an der zögerlichen Auskunftserteilung des Antragstellers in der Folgesache Zugewinnausgleich.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht in Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts Nauen vom 17.01.2019 zum Az. 20 F 200/18 festgestellt, dass der Antragsteller seit dem 16.09.2021 an die Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe. Mit Blick auf die kurze Zeit des Zusammenlebens der Beteiligten, die Ehezeit von nur 3,8 Jahren und den Umstand, dass der Antragsteller bereits seit 36 Monaten Trennungsunterhalt zahle, sei seine weitere Inanspruchnahme im Sinne von §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB unbillig und unverhältnismäßig.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Amtsgericht habe verkannt, dass ein Verwirkungstatbestand tatsächlich nicht erfüllt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt, ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

Die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs ist zulässig, sofern ein Abänderungsantragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen. Insoweit ist die Abänderung des Vergleichs vom 17.01.2019 nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu beurteilen und eine Anpassung hat unter größtmöglicher Wahrung der vertraglichen Maßstäbe und Wertungen zu erfolgen. Danach ist der geänderte Unterhaltsanspruch unter Einarbeitung der geänderten Elemente unter Beibehaltung der unveränderten Elemente zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 2017, 370 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 27.12.2019 - 13 UF 74/25, juris). Sind die Grundlagen der Unterhaltsvereinbarung nicht festgestellt und auch durch Auslegung oder auf sonstige Weise nicht feststellbar, besteht bereits kein hinreichender Ansatz für eine Anpassung an die veränderten Umstände (OLG Brandenburg Beschl. v. 7.1.2021 - 9 UF 132/20, BeckRS 2021, 718, beck-online). Dabei trägt derjenige, der Rechte aus § 313 BGB geltend macht, die objektive Darlegungs- und Beweislast daf...

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