Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 14.09.2023 - 6 F 276/23 - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Beteiligten streiten sich über die Vollstreckung einer Belegvorlageverpflichtung des Antragsgegners im Rahmen der Folgesache Güterrechts eines Scheidungsverbundverfahrens.
Mit Teil- und Teilanerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 02.02.2021 - 6 F 622/15 - ist der Antragsgegner nach erteilter Auskunft im Stufenverfahren zur Scheidungsfolgesache Zugewinnausgleich zur Vorlage von Belegen zu "allen drei Stichtagen", und zwar zur Vorlage (a) eines Katasteramtsauszugs zu einem weiter bezeichneten Grundstück, (b) von Einnahme/Überschuss-Rechnungen zur Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2010, 2014 und 2015, (c) von Bauplänen, Umbau- und Renovierungsberechnungen sowie Einheitswertbescheiden und Brandversicherungsunterlagen, (d) Kontoauszügen fünf näher bezeichneter Konten sowie (e) der Zulassungsbescheinigung eines näher bezeichneten PKWs verpflichtet worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat mangels Erreichens der Beschwerdesumme als unzulässig verworfen (Beschluss v. 14.12.2021, 13 UF 31/21).
Durch die angefochtene Entscheidung vom 14.09.2023 hat das Amtsgericht den auf Festsetzung von Zwangsmitteln gegen den Antragsgegner wegen Nichterfüllung der Belegvorlagepflicht aus dem Beschluss vom 02.02.2021 gerichteten Antrag der Antragstellerin vom 26.06.2023 mangels Vollstreckungsfähigkeit der ausgesprochenen Verpflichtung abgewiesen, nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18.07.2023 eingewandt hatte, die Belegvorlageverpflichtung sei nach § 883 ZPO zu vollstrecken. Er verfüge außerdem überwiegend gar nicht über die titulierten Belege.
Mit ihrer Beschwerde vom 25.06.2023 verfolgt die Antragstellerin die Vollstreckung des Beschlusses vom 02.02.2021 mit Ausnahme der unter (c) ausgesprochenen Belegvorlage weiter. Der Antragsgegner habe im Rahmen seiner stichtagsbezogenen Auskunft angegeben, über Konten bei den im Beschluss vom 02.02.2021 aufgeführten Banken mit den entsprechenden Kontonummern sowie über die besagte Zulassungsbescheinigung zu verfügen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 09.10.2023 mit vertiefenden Hinweisen auf die mangelnde Vollstreckbarkeit der ausgesprochenen Belegvorlageverpflichtung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 793 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsmitteln wegen der Nichterfüllung einer Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nach §§ 120 Abs. 1 FamFG, 888 Abs. 1 ZPO sind schon dem Grunde nach nicht erfüllt. Die zu vollstreckende Verpflichtung stellt eine vertretbare Handlung dar, die nicht im Wege der Zwangsmittelfestsetzung vollstreckbar ist.
Die vorliegend titulierten Ansprüche unterliegen in Ansehung der unter (b), (d) und (e) aufgeführten Belege der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO; die unter (c) aufgeführte Verpflichtung ist nicht beschwerdegegenständlich - und im Übrigen, worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 14.12.2021 (13 UF 31/21) hingewiesen hat, im Gegensatz zu den im Übrigen titulierten Verpflichtungen nicht vollstreckungsfähig. Die unter (a) aufgeführte Verpflichtung zur Vorlage eines Katasteramtsauszugs ist, worauf das Amtsgericht zutreffend hinweist, im Wege der Selbstvornahme nach § 887 ZPO vollstreckbar.
Für die Beantwortung der Frage, welchen Vorschriften die Vollstreckung titulierter Verpflichtungen unterliegt, ist zunächst der Vollstreckungstitel auszulegen (BGH NJW 2016, 645; MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, § 883 Rn. 14 mwN). Ergibt diese Auslegung, dass im Titel ein Herausgabeanspruch mit weiteren sachbezogenen, die herauszugebende Sache betreffenden Handlungspflichten verbunden ist, so kann eine unterschiedliche vollstreckungsrechtliche Einordnung in Betracht kommen (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 20. Aufl., § 883 Rn. 4). Dementsprechend unterliegt eine Belegvorlageverpflichtung, die im Zusammenhang mit einer Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft tituliert ist, regelmäßig der Vollstreckung nach § 888 ZPO, wenn es sich bei der Belegvorlage um eine die Auskunfterteilung ergänzende Verpflichtung des Schuldners handelt (Senat, Beschluss v. 22.02.2023, 13 WF 16/23; OLG Frankfurt BeckRS 2018, 27166; OLG Jena, FamRZ 2013, 656 Rn. 31 mwN; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 1 Rn. 1193, § 10 Rn. 354).
Vorliegend stellt die Pflicht zur Vorlage von Belegen aber keine Nebenverpflichtung dar. Durch den Ausspruch im Beschluss vom 02.02.2021 wird der Antragsgegner ausschließlich zur Vorlage von Belegen verpflichtet, da er - wie sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt - die Auskunft bereits erteilt hat. Bei einer isolierten Verpflichtung zur Vorlage von Belegen h...