Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidungsrecht: Durchführung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf eine Lebensversicherung bei vorgenommener Sicherungsabtretung im Rahmen einer Baufinanzierung

 

Normenkette

VersAusglG §§ 2, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1-2, § 19

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.11.2013; Aktenzeichen XII ZB 65/13)

 

Tenor

Die Beschwerden der C. Lebensversicherungs AG und des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.860 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Durch den angefochtenen, dem Antragsgegner und der C. Lebensversicherungs AG jeweils am 21.2.2011 zugestellten Beschluss hat das AG in Ziff. II den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es u.a. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger C. Lebensversicherungs AG (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr. 00-0 6.. 9..-01) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 8.373,71 EUR nach Maßgabe des Einzelvertrags, bezogen auf den 31.8.2009, übertragen. Dagegen richtet sich die am 1.3.2011eingegangene Beschwerde der C. Lebensversicherungs AG. Sie macht geltend, dass die bei ihr bestehenden Anrechte dem Versorgungsausgleich nicht unterliegen, weil insoweit eine Sicherungsabtretung i.H.v. 100.000 EUR zugunsten der Deutschen Ärzte- und Apothekerbank vorliege. Mit seiner am 22.3.2011 eingegangenen Beschwerde begehrt der Ehemann die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass wegen des nicht auszugleichenden Anrechts bei der C. Lebensversicherungs AG eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Leistung einer zweckgebundenen Abfindung angeordnet wird. Wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II. Die Beschwerden sind gem. §§ 228, 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Dem Antragsgegner war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 17 FamFG zu gewähren, nachdem er innerhalb der Frist von 2 Wochen (§ 18 Abs. 1 FamFG) glaubhaft gemacht hat, ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Beschwerdefrist zu wahren.

Nachdem sämtliche Beteiligte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde sowie zur Absicht des Senats, ohne die gem. § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene persönliche Erörterung zu entscheiden, erhalten haben, ohne dagegen Einwendungen zu erheben, konnte die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.

III. Die Beschwerde der C. Lebensversicherung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Das AG hat die Anrechte der Antrag stellenden Ehefrau bei der C. Lebensversicherungs AG zu Recht in den Versorgungsausgleich einbezogen und insoweit die Übertragung im Wege der internen Teilung angeordnet.

Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, gehören Rechte aus einer Rentenversicherung auch dann zum Vermögen des Ehegatten, wenn sie zur Besicherung einer Baufinanzierung abgetreten worden sind. Mit der Sicherungsabtretung allein habe der Ehegatte sich seiner Rechte aus der Rentenversicherung noch nicht endgültig begeben. Insbesondere hindere eine mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungs- und Tilgungsabrede, welche jenem im Zeitpunkt der Endfälligkeit des Darlehens eine Befriedigungsmöglichkeit durch die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung gewähre, den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Art und Weise zu tilgen (BGH NJW 2011, 1671).

2. Diese für einen Versorgungsausgleich nach dem bis August 2009 geltenden materiellen Recht angestellten Erwägungen können für einen Versorgungsausgleich nach dem ab dem 1.9.2009 geltenden materiellen Recht ebenfalls Geltung beanspruchen.

a. Allerdings weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass Teilungsgegenstand für die Dauer der Sicherung i.S.d. § 2 VersAusglG formal-juristisch nicht der Anspruch des Ehegatten aus der zur Sicherheit abgetretenen Versorgung, sondern der bedingte Rückübertragungsanspruch gegen den Sicherungsgeber sei (vgl. auch Kemper/Norpoth, FamRB 2011, 285 f.). Die formale Rechtsposition des Zedenten infolge Sicherungsabtretung ist indessen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung auf der Grundlage des bis zum 31.8.2009 geltenden und hinsichtlich der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte mit dem neuen VersAusglG inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Versorgungsausgleichsrechts zugunsten einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu Recht unberücksichtigt geblieben. Maßgeblich für die dem Verbot der Doppelverwertung dienende Abgrenzung zwischen Vermögensrechten, die dem güterrechtlichen Ausgleich (§ 2 Abs. 4 VersAusglG) unterfallen, und solchen, deren Ausgleich nach dem VersAusglG erfolgt, sind neben der Zweckbestimmung die Art der Leistung und die des Erwerbs der Rechte. Nur Anrechte, die strukturell Vorsorgecharakter haben, unterliegen dem Versorgungsausgleich und sind unabhängig vom Güterstand der Eheleute ausgleichungspflichtig. Bis zur Verwertung der Sicherheit durch den Sicherungsnehmer sind Rechte ...

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