Verfahrensgang

AG Bad Liebenwerda (Entscheidung vom 18.09.2008; Aktenzeichen 20 F 39/08)

 

Tenor

Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird das am 18. September 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda - Az. 20 F 39/08 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2., Vers-Nr. ..., werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1., Versicherungsnummer ..., angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 27,25 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. April 2008, übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Der Antragsgegner ist schuldig, auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1., Versicherungsnummer ..., nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 10,59 EUR, bezogen auf den 30. April 2008, durch Beitragszahlung in Höhe 2.413,25 EUR zu begründen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaft ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß § 621 e Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 517 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist begründet. Das Amtsgericht hat zum einen die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des Antragsgegners aus seiner betrieblichen Altersversorgung unzutreffend berechnet und die Eheleute insoweit zu Unrecht auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Daneben beruht der vom Amtsgericht durchgeführte Versorgungsausgleich auf teilweise unzutreffenden und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens korrigierten Auskünften betreffend die Anwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Einzelnen:

1. Innerhalb der vom 1. Juli 1997 bis zum 30. April 2008 andauernden Ehezeit haben die Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung monatliche angleichungsdynamische Anwartschaften von 181,00 EUR (Antragstellerin) bzw. - so die korrigierte Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 17. Oktober 2008 (Bl. 66 ff. d.A.) - von 235,49 EUR (Antragsgegner) erworben.

Daneben hat die Antragstellerin bei der ... Lebensversicherung AG aus einer Leibrentenversicherung in der Ehezeit Deckungskapital von 129,80 EUR (Bl. 32 der Sonderakte VA) erworben. Dieses hat das Amtsgericht zutreffend in eine dynamische Rentenanwartschaft im Wert von 0,57 EUR umgewertet.

Der Antragsgegner hat darüber hinaus eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung bei der ... Pensionskasse-AG erworben, die nach den derzeitigen Bemessungsgrundlagen mit einer Jahresrente von 3.281,76 EUR angegeben ist (Bl. 46 R der Sonderakte VA).

Die Versicherungsunternehmen ... Lebensversicherung AG und die ... Pensionskasse-AG sind nicht öffentlich-rechtlich organisiert und lassen die Realteilung nicht zu.

2a. Schon der Ehezeitanteil der vom Antragsgegner erworbenen Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung ist vom Amtsgericht wegen einer fehlerhaften Berechnung der Altersgrenze unzutreffend ermittelt worden. Tatsächlich erreicht der am 16. Juli 1968 geborene Antragsgegner die Altersgrenze am 16. Juli 203 3 , so dass eine Betriebszugehörigkeit von insgesamt 430 Monaten zu berücksichtigen ist. Der zutreffend mit 127 Monaten errechnete Ehezeitanteil entspricht demnach einem Prozentsatz von 29,5349. Somit ergibt sich - bezogen auf die Ehezeit - eine Jahresrente von 969,26 EUR (= 3.281,76 EUR x 29,5349 %).

Diese Anwartschaft des Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung ist ausweislich der Auskunft vom 14. August 2008 (Bl. 46 R der Sonderakte VA) im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch. Der Ehezeitanteil der Anwartschaft ist deshalb - wie das Amtsgericht dem Grunde nach zutreffend festgestellt hat - nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 BGB mit Hilfe der Tabelle 2 der Barwertverordnung unter Berücksichtigung von Anmerkung 2 in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen, wobei allerdings - insoweit abweichend von der angefochtenen Entscheidung - von einem Lebensalter des Antragsgegners bei Ehezeitende von richtigerweise 39 Jahren auszugehen ist. Der - um 65 % erhöhte - Barwertfaktor beträgt in diesem Fall 5,115 (= 3,1 + 65 %). Der Jahresbetrag der ehezeitbezogenen Anwartschaft des Antragsgegners bei der ... Pensionskasse-AG von 969,26 EUR multipliziert mit dem erhöhten Barwertfaktor ergibt somit einen Barwert von 4.957,76 EUR .

Dieser Bartwert ist fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Die erforderliche Umrechnung beruht...

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