Leitsatz (amtlich)

Für Kreditverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie hat regelmäßig derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum die Immobilie steht und der es nach der Trennung allein nutzt, im Innenverhältnis allein aufzukommen.

 

Normenkette

BGB § 426

 

Verfahrensgang

AG Bernau (Beschluss vom 15.10.2014; Aktenzeichen 6 F 617/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das AG dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe versagt, soweit er im Innenverhältnis einen Ausgleich für die Zahlung von Kreditraten ab 16.3.2014 begehrt. Denn jedenfalls insoweit bietet die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner zu gleichen Teilen, wenn nicht ein anderes bestimmt. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGH, NJW-RR 2011, 73, 74 Rn. 17). Während intakter Ehe ist dabei die ständige Übung der Schuldentilgung entscheidend. Aus der konkreten Handhabung ergibt sich im Zweifel eine konkrete Abrede darüber, wer die Schulden im Innenverhältnis allein tragen solle (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., Rn. 288). Mit dem Scheitern der Ehe jedoch haben sich die für die jeweiligen Leistungen maßgeblichen Umstände geändert; der Grund für die frühere Handhabung ist damit entfallen. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im Allgemeinen kein Anlass mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, weil das Gegenseitigkeitsverhältnis, in dem die beiderseitigen Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung bestanden haben, aufgehoben ist. Es müssen deshalb andere Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlungen nicht erbracht hat, für die Zeit nach Scheitern der Ehe auszuschließen (BGH, NJW-RR 2011, 73, 74 Rn. 20). Ist allerdings eine Verbindlichkeit ausschließlich im Interesse eines Ehegatten eingegangen worden, kommt sie insbesondere wirtschaftlich nur einem Ehegatten zugute, rechtfertigt dies in der Regel den Schluss auf eine anderweitige Bestimmung des Inhalts, dass der von dem Kredit Profitierende jedenfalls nach Scheitern der Ehe für ihn allein aufkommen muss (Wever, a.a.O., Rn. 313; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl., Rn. 1489). Geht es um die Haftung für Kreditverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie, hat regelmäßig derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum die Immobilie steht und der es nach der Trennung allein nutzt, auch für die Bedienung der gesamtschuldnerisch eingegangenen Verbindlichkeiten allein aufzukommen (BGH, NJW 2005, 3572, 3574; NJWE-FER 1997, 74; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1286; OLG Bamberg, NJWE-FER 2001, 197, 198; OLG Koblenz, FamRZ 2010, 1901; Bydlinski, in: MünchKomm zum BGB, 6. Aufl., § 426 Rn. 18; von Heintschel-Heinegg, in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl., 10. Kap., Rn. 130).

Vorliegend hat die Antragsgegnerin gesamtschuldnerisch mit dem Antragsteller Kredite im Zusammenhang mit der Finanzierung eines im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Hauses aufgenommen. Nach den dargestellten Grundsätzen entfällt jedenfalls mit dem Auszug der Antragsgegnerin aus dem Haus am 15.3.2014 ein Ausgleichsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für eine dem Antragsteller einzuräumende Überlegungszeit, während deren er einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der von ihm gezahlten Kreditraten hat, ist kein Raum. Die Rechtsprechung zur Haftung für gemeinsame Mietschulden im Innenverhältnis nach dem Auszug eines Ehegatten (vgl. hierzu Wever, a.a.O., Rn. 325 f.) ist nicht anwendbar. Vor diesem Hintergrund hat das AG zu Recht angenommen, dass ein Ausgleichsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin jedenfalls nach deren Auszug am 15.3.2014 nicht mehr besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8657138

FamRZ 2016, 232

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