Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 21.02.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 10.11.2020 - 6 F 672/16 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Der Antragsgegner wendet sich gegen eine Änderung der Zahlungsbestimmung im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahrens.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 08.02.2017 (Bl. 7 VKH-Heft) wurde dem Antragsgegner für das Scheidungsverbundverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt. Ein am 01.10.2018 eingeleitetes Überprüfungsverfahren (Bl. 47) ergab keine Änderung der Zahlungsanordnung (Bl. 70). Aufgrund des am 11.05.2020 eingeleiteten Überprüfungsverfahren (Bl. 73) hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung vom 10.11.2020 (Bl. 148) Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 267,- EUR angeordnet. Dieser Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 13.11.2020 zugestellt worden (Bl. 151).
Mit Schreiben vom 21.02.2021, beim Amtsgericht am 26.02.2021 eingegangen (Bl. 155), wendet der Antragsgegner ein, sein Verfahrensbevollmächtigter habe den Beschluss vom 10.11.2020 nicht an ihn weitergeleitet. Er bitte um Herabsetzung der Raten auf 100,- EUR monatlich, da er seit März 2021 wegen der Wiederaufnahme der Umgänge mit seinen Kindern weniger finanzielle Mittel zur Verfügung habe als zuvor.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31.03.2021 (Bl. 158) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt, der den Antragsgegner mit Verfügung vom 15.04.2021 (Bl. 162) auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen hat.
2. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte Beschwerde des Antragsgegners gegen die Abänderung einer Zahlungsbestimmung im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren gemäß §§ 120 a Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt worden ist.
Mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 10.11.2020 an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 13.11.2020 begann der Lauf der Monatsfrist. Die Zustellung der Entscheidung an den mit Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 08.02.2017 für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren beigeordneten Rechtsanwalt R... ist wirksam (§ 172 Abs. 1 ZPO), da auch das Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren gemäß §§ 120 a ff. ZPO zu dem Rechtszug zählt, für den die Beiordnung erfolgt ist (vgl. BGH NJOZ 2011, 1638; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020 §§ 120 a Rn. 4, 172 Rn. 13). Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich und vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen; ein etwaiges Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten bei der Verursachung des Fristversäumnisses müsste sich der Antragsgegner überdies zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO (vgl. Wendtland in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 40. Ed. Stand 01.03.2021, § 233 Rn. 9).
Wegen des Ablaufs der Monatsfrist zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift des Antragsgegners bei Gericht am 26.02.2021 ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, 3 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI14485320 |