Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 11. August 2020 - Az. 3 F 208/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.300 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Aus einem Stufenverfahren wegen regelmäßigen sowie besonders veranlassten Kindesunterhalts heraus streiten die Beteiligten im Beschwerderechtszug noch um Mehrbedarf aus der Zeit von Januar 2014 bis einschließlich November 2015. Im Einzelnen:
Der Antragsgegner ist der Vater der am ... 2007 geborenen Antragstellerin, die im Haushalt ihrer Mutter betreut wird. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 ist der Antragsgegner - anknüpfend an das Ausbleiben der bis Dezember 2013 regelmäßigen Zahlungen auf Kindesunterhalt in Höhe von 491 EUR und Schulgeld von 150 EUR - zur Auskunftserteilung und fortlaufenden Zahlung aufgefordert worden.
Eingehend im Mai 2014 hat die Antragstellerin den Antragsgegner im Stufenverfahren auf - schließlich mit 160 % des Mindestunterhalts bezifferten - Kindesunterhalt und Zahlung monatlichen Schulgeldes von 150 EUR zzgl. Verpflegungsgeld und Hortbeitrag gerichtlich in Anspruch genommen. Der Antragsgegner habe den Besuch der Privatschule beauftragt und müsse wegen Leistungsunfähigkeit der im Streitzeitraum soziale Transferleistungen beziehenden Kindesmutter den damit einhergehenden Kostenaufwand allein tragen. Der Schulbesuch endete im November 2015 mit dem Umzug von E... nach W....
Der Antragsgegner hat die vollständige Abweisung der Zahlungsanträge begehrt. Den Schulvertrag habe allein die Kindesmutter unterschrieben; er habe auch kein Einverständnis erklärt, für die Schulkosten aufzukommen.
Mit Beschluss vom 11. August 2020 hat das Amtsgericht den Antragsgegner u.a. und soweit hier von Interesse zur Zahlung von Mehrbedarf in Form von Schulgeld im Gesamtumfang von 3.330 EUR nebst Zinsen verpflichtet. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsgegner sei zur Zahlung des Schulgeldes verpflichtet. Die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners ließen solche Zahlungen zwanglos zu; die Kindesmutter sei leistungsunfähig. Der Antragsgegner habe den Besuch der Privatschule, der bereits vor dem hiesigen Einsatzzeitpunkt stattgefunden habe, bis einschließlich Dezember 2013 mit monatlich 150 EUR finanziert. Daran müsse er sich auch für die Folgezeit festhalten lassen.
Gegen diese Zahlungsverpflichtung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der insoweit weiterhin die vollständige Zurückweisung des Zahlungsantrages erstrebt. Er wiederholt sein Vorbringen, die - allein sorgeberechtigte - Kindesmutter habe aufgrund ausschließlich eigener Entscheidung allein den Schulvertrag unterzeichnet; er selbst habe ausdrücklich nicht Vertragspartner werden wollen. Von einer gemeinsamen Entscheidung der - sich hochstreitig begegnenden - Eltern könne keine Rede sein. Er habe nur wegen Zahlungsschwierigkeiten der Mutter diese Kosten getragen, aber "zu jeder Zeit" erklärt, nicht die Absicht zu haben, das Schulgeld auf Dauer zu entrichten. Nachdem die Kindesmutter verunfallt sei und von Hartz-IV-Leistungen gelebt habe, habe er - wie angekündigt - die Zahlungen im Januar 2014 eingestellt. Die Kindesmutter hätte den Schulvertrag kündigen können und müssen; jedenfalls sei sie allein zahlungsverpflichtet. Er zieht auch die Notwendigkeit des Besuchs dieser Privatschule in Zweifel und meint, die Beschulung hätte ohne Weiteres auch an einer staatlichen Institution erfolgen bzw. fortgesetzt werden können.
Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung. Sie trägt vor der Antragsgegner habe den Besuch der Privatschule ausdrücklich gewünscht, allerdings zugleich erklärt, die dafür nach seinem sehr hohen Einkommen zu zahlenden Schulbeiträge aber nicht leisten zu wollen; vielmehr sollte das Schulgeld nach dem niedrigeren Einkommen der Mutter - die selbst erklärtermaßen diese Kosten von vornherein nicht hätte tragen können - bemessen werden; zur Zahlung dieser Kosten habe sich der Antragsgegner verpflichtet und sei dieser Verpflichtung in der Folgezeit auch nachgekommen. Daran müsse er sich festhalten lassen. Eine Kündigung des Schulvertrages sei aus Gründen des Kindeswohls nicht zumutbar gewesen.
Der Senat hat den Anforderungen des § 117 Abs. 3 FamFG Rechnung tragend angekündigt, die Beschwerde des Antragsgegners ohne erneute mündliche Anhörung der Beteiligten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen und dies unter Einräumung einer - ungenutzt gebliebenen - Schriftsatzfrist bis zum 30. April 2021 näher begründet. Bedenken gegen die beabsichtigte Verfahrensweise wurden nicht erhoben.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO), mithin zulässig. Das Rechtsmittel bleibt in...