Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld, Rückzahlung von Arzthonorar sowie auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten in Anspruch, ihr sämtliche materiellen und zukünftige immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der nach ihrer Ansicht fehlerhaften Brustoperation im Krankenhaus der Beklagten am 25.11.2015 entstanden sind oder entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Bei der Klägerin bestand aufgrund einer im Jahre 1984 durchgeführten Mamareduktion ein sehr unbefriedigendes optisches Ergebnis - beidseits lateral ausladende Brust ohne Brustwarzen und ohne ästhetische Form -, weshalb sich die Klägerin erstmals am 25.09.2015 bei der Beklagten vorstellte, um die Möglichkeit einer Rekonstruktion der Brüste abzuklären. Bei dem daraufhin am 25.11.2015 durchgeführten Eingriff wurden bei der Klägerin ausweislich des Operationsberichts 800 ml Fettgewebe abgesaugt, ferner wurde das Fettgewebe im Brustbereich beidseits mobilisiert und nach innen geschlagen, wodurch sich zwei gut durchblutete Fettgewebslappen bildeten. Schließlich wurde im oberen Brustbereich jeweils 200 ml Eigenfett eingespritzt. Am 19.05.2016 wurde im Rahmen einer ambulanten Operation eine Gewebeverschiebung zur Brustwarzenrekonstruktion durchgeführt. Hinsichtlich der ebenfalls gewünschten Rekonstruktion der Brustwarzenhöfe wurde die Klägerin auf die Möglichkeit einer Tätowierung verwiesen. Im weiteren zeitlichen Verlauf bildeten sich die Brüste der Klägerin durch Resorption des eingebrachten Fettgewebes teilweise zurück. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz in erster Linie über einen Aufklärungsfehler sowie über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers im Hinblick darauf, dass der gewünschte Operationserfolg, nämlich eine dauerhafte und erhebliche Vergrößerung der Brüste, mit dem durchgeführten Verfahren nicht zu erreichen gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 08.04.2021 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe weder aus Vertrag noch aus Delikt einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Ein Behandlungsfehler sei nicht bewiesen. Nach den Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen sei die am 20.11.2015 durchgeführte Brustoperation ordnungsgemäß verlaufen, soweit die Klägerin nicht zuvor den Wunsch nach einer deutlichen Volumenzunahme mit starker Projektion hinter den Brustwarzen angegeben habe. Für ein solches Ergebnis wäre das gewählte Verfahren nämlich nicht geeignet gewesen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe indes nicht fest, dass die Klägerin eine deutlich sichtbare Brustvergrößerung gewünscht habe. Vielmehr habe die Klägerin angegeben, sie habe eigentlich nur wieder fraulich aussehen wollen. Dies sei auch von der als Zeugin vernommenen Mutter der Klägerin bestätigt worden. Hinzu komme, dass sich in der Beweisaufnahme herausgestellt habe, dass die Klägerin den Einsatz von Implantaten möglichst habe vermeiden wollen. Aus dem bei der Klägerin später eingetretenen Volumenverlust der Brüste durch eine Resorption des eingespritzten Eigenfettes könne ebenso wie aus der später entstandenen Asymmetrie der Brüste nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht auf ein fehlerhaftes Behandlungsgeschehen rückgeschlossen werden. Vielmehr könne auch bei sorgfältigem Vorgehen und Ausmessen ein solches Ergebnis nicht unbedingt vermieden werden. Es sei nach den Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen mit einem gewissen Volumenverlust von bis zu 50 % des eingespritzten Fettes zu rechnen. Zugleich bedeute dies, dass durch die Fettunterspritzung eine Volumenzunahme durchaus verblieben sei, wobei die eigentliche Brustrekonstruktion durch die Verlagerung der Fettgewebelappen von den Flanken her erreicht worden sei. Auch eine unzureichende Aufklärung der Klägerin stehe im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest. Die Vorstellungen der Klägerin seien ermittelt worden. Diese sei auch über die Methode der Eigenfetttransplantation und das bestehende Resorptionsrisiko informiert worden. Ebenso sei hinsichtlich der operativen Ausbildung neuer Brustwarzen am 19.05.2016 ein fehlerhaftes Vorgehen der Mitarbeiter der Beklagten nicht bewiesen, insbesondere sei die neue Position der Brustwarzen vor dem Eingriff ordnungsgemäß eingezeichnet worden. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 08.04.2021 zugestellte Ur...