Leitsatz (amtlich)
Pflichtteilsrecht: Beweislast des Pflichtteilsberechtigten für den Nachlasswert; Anwendung des Rechts der ehemaligen DDR auf die Bindungswirkung eines Ehegattentestaments und die Wirksamkeit einer Grundstücksübertragung durch den Überlebenden sowie Prüfung der Voraussetzungen einer gemischten Schenkung und der Erbunwürdigkeit im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs.
Normenkette
BGBEG Art. 235 § 2; BGB §§ 2271, 2302 Abs. 1, §§ 2325, 2329, 2339; ZGB-DDR § 390 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 09.01.2009; Aktenzeichen 17 O 353/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. vom 9.1.2009 - Az.: 17 O 353/07 - wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat das LG den - erneuten - Antrag des Antragstellers vom 14.5.2008 (Bl. 20 d.A.) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sowie auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 27.1.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 2.2.2009 eingegangene Eingabe des Antragstellers vom 31.1.2009 (Bl. 61 d.A.). Mit seinen weiteren Schreiben hat er jeweils in der Sache ergänzend Stellung genommen hat. Mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 2.3.2009, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat das LG seine Eingabe zu Recht als Rechtsmittel gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ausgelegt, der Beschwerde des Antragstellers vom 31.1.2009 gegen den Beschluss vom 9.1.2009 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt. Seine gem. § 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat das LG zu Recht den erneuten Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Auch sein weiteres Vorbringen rechtfertigt eine anderweitige Entscheidung nicht.
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Vorliegend hat jedoch die Rechtsverfolgung des Antragstellers nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Bei dem Antragsteller handelt es sich um eines der drei Kinder aus erster Ehe des am 4.12.2003 verstorbenen Erblassers H. G. Bei den Antragsgegnerinnen handelt es sich um die drei weiteren Kinder des Erblassers aus zweiter Ehe mit der am 23.5.1991 vorverstorbenen Ehefrau H. G., geborene B. Wie der Antragsteller bei seiner Anhörung beim LG vom 28.8.2008 auf Nachfrage angegeben hat, gehe es ihm letztlich darum, seinen Pflichtteil zu erhalten. Er wolle also Frau K. G. als Erbin seines Vaters auf Zahlung des Pflichtteils in Anspruch nehmen und außerdem Frau H. M..., die den Grundbesitz vom Vater der Parteien durch notariellen Vertrag im Jahre 1995 erworben habe (vgl. Bl. 52 f. d.A.). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand stehen dem Antragsteller ggü. den Antragsgegnerinnen derartige Ansprüche, insbesondere Pflichtteils-, Pflichtteilsergänzungsansprüche oder solche aus § 2329 BGB gegen den Beschenkten herrührende Ansprüche jedoch nicht zu.
1. Der Antragsteller ist zwar als Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so dass er gem. § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Erben grundsätzlich den Pflichtteil verlangen kann. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Da der Erblasser sechs Abkömmlinge hatte, kommt hierfür 1/12 seines Nachlasses zur Zeit des Erbfalles in Betracht. Sowohl der Pflichtteilsanspruch als auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkung (§§ 2303, 2325 BGB) ist nur gegen den Erben gerichtet. Dies ist vorliegend aufgrund des gemeinschaftlichen notariellen Testamentes des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau aus zweiter Ehe, H. G., vom 9.11.1982 allein die Tochter K. G., die Antragsgegnerin zu 1., geworden.
Vor dem staatlichen Notariat F. haben die beiden Eheleute ihren letzten Willen wie folgt erklärt:
"Wir setzen uns zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Sollte der überlebende Ehegatte unser Grundstück in F.,...-Str. 54 verkaufen, so soll er verpflichtet sein, die Hälfte des Kaufpreises an unsere behinderte Tochter K. G., geboren am 27.9.6 ..., wohnhaft bei uns, auszuzahlen.
Zum Erben des Zuletztlebenden von uns bestimmen wir ebenfalls unsere vorgenannte Tochter K." (vgl. Bl. 3 d.A.).
Die auf den vorliegenden Fall anwendbare Üb...