Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe: Erfolgsaussicht für Arrest zur Sicherung eines Zugewinnausgleichsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
1. Ob ein Arrestgrund (§ 917 ZPO) vorliegt, richtet sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (vgl. RGZ 67, 365, 369; Zöller/Vollkommer, ZPO 33. Aufl., § 917 Rn. 4 m.w.N.). Die subjektive Sicht des Gläubigers ist unerheblich (BeckOK ZPO/Mayer, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 917 Rn. 6; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 917 ZPO, Rn. 4 jew. m.w.N.).
2. In Güterrechtssachen liegt ein Sicherungsbedürfnis als Arrestgrund vor, wenn die Vollstreckung des Anspruchs durch konkret drohende Vermögensverschiebungen oder -verschwendungen gefährdet ist. In den Fällen des § 1385 Nr. 2 bis 4 BGB folgt ein solcher Arrestgrund regelmäßig bereits aus dem Arrestanspruch (vgl. Dose/Kraft in: Dose/Kraft, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 4. Aufl. 2018, 9.4 Voraussetzungen eines Arrests, Rn. 438). Außerhalb der vorgenannten Norm erfordert die Besorgnis einer Vollstreckungsvereitelung ein unlauteres Verhalten des Schuldners (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 917 ZPO, Rn. 5).
3. Maßgeblich sind stets die Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1975 - VI ZR 231/72 -, Rn. 12, juris; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 917 ZPO, Rn. 6 m.w.N.), und hierbei kann die Veräußerung eines Vermögensstücks als bloße Vermögensumschichtung für sich allein nicht als Arrestgrund gelten. Ein solcher ist erst zu bejahen, wenn zu besorgen ist, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gesamtheit der Gläubiger entzogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1995 - IX ZR 82/94 -, BGHZ 131, 95-107, Rn. 24; MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016 Rn. 7, ZPO § 917 Rn. 7 m.w.N.). Hierfür ist nichts ersichtlich.
4. Die offene Ansprache der Veräußerungsthematik zu einem Grundstück entspricht einer in Vergleichsverhandlungen vielfach wünschenswerten Transparenz und steht jedenfalls einer Vereitelungsabsicht, die typischerweise einhergeht mit Heimlichkeit gegenüber dem Gläubiger und Erfüllungsverweigerung des Schuldners, diametral entgegen.
Verfahrensgang
AG Lübben (Spreewald) (Aktenzeichen 30 F 116/20) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 25.05.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die Sicherung einer Forderung auf Zugewinnausgleich.
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, das Vermögen des Antragsgegners sei im Wege der einstweiligen Anordnung zu arrestieren, denn es sei mit einer Vereitelung ihres Anspruchs zu rechnen, da die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners im Zugewinnausgleichsverfahren anlässlich von Vergleichsverhandlungen unter dem 24.03.2020 schriftsätzlich ausgeführt habe, bei Fortführung des Verfahrens werde der Antragsgegner eine Immobilie veräußern und dieser seine Veräußerungsabsicht gegenüber der Antragstellerin bekräftigt habe.
Der Antragsgegner ist einem Vorbringen zu einer Vereitelung entgegengetreten. Die Veräußerung sei lediglich für den Fall eines Obsiegens der Antragstellerin angesprochen. In diesem Fall sei ihr Zugewinnausgleichsanspruch in Ansehung seiner Vermögensverhältnisse aus einem Verkaufserlös zu leisten und nur insoweit stehe eine Veräußerung im Raum.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien ließen eine positive Beweiswürdigung des wechselseitig unter Beweis gestellten Vorbringens zugunsten der Antragstellerin als nahezu ausgeschlossen erscheinen und eine vernünftige wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, würde wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen. Die Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24.03.2020 seien für einen objektiven Empfänger dahin zu verstehen, dass der Antragsgegner, falls die Antragstellerin mit dem geltend gemachten Anspruch durchdringe, zu dessen Erfüllung die Immobilie veräußern müsste. Eine davon unabhängige Veräußerungsabsicht sei prognostisch nicht feststellbar.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, schon die vom Amtsgericht festgestellte Verkaufsabsicht rechtfertige einen Arrest. Zudem habe sie keinerlei Möglichkeiten, zu prüfen, ob der Antragsteller während des Zugewinnausgleichsverfahrens seine Meinung ändere und die Immobilie unabhängig von dessen Ausgang veräußere, zumal die Wertvorstellungen der Beteiligten über deren Wert differierten, und sie ein Vergleichsangebot mit einer alternativen Finanzierung unterbreitet habe.
2. Die nach §§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 127, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die beabsi...