Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 04.03.2022; Aktenzeichen 27 Ns 23/21) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. März 2022 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree - Schöffengericht - verhängte gegen den Angeklagten durch Urteil vom 18. März 2020 wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung, Bedrohung, Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen in zwei Fällen, in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung, Sachbeschädigung, versuchter Nötigung und Nachstellens in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung hat das Amtsgericht den Angeklagten freigesprochen. Darüber hinaus verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 € an den Adhäsionskläger.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Darüber hinaus haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin Berufungen eingelegt, die sich u.a. gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung richteten.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufungen unter Verwerfung der Rechtsmittel im Übrigen neu gefasst. Es hat den Angeklagten unter Auflösung der mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. September 2020 gebildeten Gesamtgeldstrafe unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. April 2019 wegen Nachstellens in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Ferner hat es gegen ihn unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Juni 2021 wegen sexuellen Übergriffs, versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Sachbeschädigung sowie wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung und in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen versuchter Nötigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt und wegen einer Verfahrensverzögerung einen Monat für vollstreckt erkannt. Ferner hat das Landgericht den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € zu zahlen.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Sachrüge dringt zwar nicht durch, weil die Überprüfung des angefochtenen Urteils materiell-rechtliche Fehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Aufklärungsrüge, die bereits nicht den Begründungsanforderungen genügt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und darüber hinaus auch in der Sache erfolglos bliebe, weil das Landgericht sich zu einer Erweiterung der Beweisaufnahme nicht gedrängt sehen musste.
Die Revision führt jedoch insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, als sie mit Erfolg die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts beanstandet (§ 338 Nr. 1 StPO).
1. Dem Rügevorbringen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:
Die beim Landgericht am 4. August 2020 eingegangene Berufungssache wurde gemäß dem geltenden Geschäftsverteilungsplan (Vorschaltliste IV) zunächst der 8. Strafkammer zugewiesen (28 Ns 26/20) und von dem zuständigen Vorsitzenden dieser Strafkammer weiter gefördert. Unter dem 2. Dezember 2020 vermerkte der Vorsitzende, dass eine Terminierung im Jahr 2020 nicht mehr möglich und für Januar/Februar 2021 nicht zielführend sei, weil die 8. Strafkammer zum 1. Januar 2021 von einem anderen Vorsitzenden übernommen werden solle, der mitgeteilt habe, in seinem (anderen) Dezernat bereits bis Mitte März 2021 terminiert zu haben.
Durch Beschluss vom 29. März 2021 hat das Präsidium des Landgerichts den Vorsitz der 8. Strafkammer dem zum 1. April 2021 den Dienst beim Landgericht antretenden Vorsitzenden Richter am Landgericht S... mit 20 % Arbeitskraftanteil zugewiesen und "angesichts der Neuübernahme des Vorsitzes (...) sowie des daraus resultierenden Erfordernisses eines Belastungsausgleichs zwischen der 8., der 7. und der 5. Strafkammer (...) eine Neuverteilung der Eingänge und eine Übernahme von Beständen" angeordnet. Der Jahresgeschäftsverteilungsplan 2021 wurde mit Wirkung zum 1. April 2021 u.a. insoweit geändert, als der 7. Strafkammer der zum 31. März 2021 bei der 8. Strafkammer anhängige Bestand und der 8. Strafkammer lediglich näher be...