Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam - Rechtspfleger - vom 08.08.2023 in der Fassung des der Beschwerde teilweise abhelfenden Beschlusses vom 09.10.2023, Az. 4 O 379/20, aufgehoben. Der Antrag der Beklagten auf Kostenfestsetzung vom 02.09.2022 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.
1. Die Beklagten zu 1. bis 3. haben keinen zulässigen Kostenfestsetzungsantrag gestellt; ihr Kostenfestsetzungsantrag vom 02.09.2022 (Bl. 480 f. d.A.) ist wegen der nicht nach Streitgenossen unterscheidenden Geltendmachung eines einheitlichen Erstattungsbetrages unzulässig.
a) Da mehrere Auftraggeber eines einzigen Rechtsanwalts im Festsetzungsverfahren dem Kostenschuldner grundsätzlich als Anteils- bzw. Einzel- und nicht als Gesamtgläubiger gegenüberstehen, kommt eine pauschale Festsetzung der insgesamt entstandenen Anwaltskosten zugunsten von Streitgenossen - wie hier mit Kostenfestsetzungsantrag vom 02.09.2022 begehrt - nicht in Betracht. Vielmehr muss ein von Streitgenossen gestellter Kostenfestsetzungsantrag erkennen lassen, zugunsten welchen Antragstellers welcher Erstattungsbetrag verlangt wird. Der prozessuale Erstattungsanspruch gegen den Prozessgegner steht aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses dem einzelnen Mandanten und nicht dem Rechtsanwalt als einheitliche Forderung zu (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2009 - 17 W 39/09, NJW-Spezial 2009, 749; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.04.2011 - 18 W 68/11, juris Rn. 4 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 34. Auflage, § 104 Rn. 21.85). Dieser Anforderung genügt der Kostenfestsetzungsantrag der von demselben Rechtsanwalt vertretenen Beklagten zu 1. bis 3. nicht. Sie begehren mit ihrem Antrag lediglich die Festsetzung eines Gesamtbetrages in Höhe von 3.035,35 EUR, ohne klarzustellen, welcher Betrag zugunsten welches Beklagten festgesetzt werden soll. Auch die beantragte einheitliche Festsetzung einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG kommt insoweit nicht in Betracht. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 02.09.2022 ist daher in seiner gestellten Fassung unzulässig (OLG Frankfurt/Main, aaO Rn. 5).
b) Soweit das Landgericht in seinem teilweisen Abhilfebeschluss die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert hat, dass es von der bisher für alle drei Beklagten einheitlich begehrten Festsetzung von Umsatzsteuer in Höhe von 480,22 EUR ein Drittel in Abzug gebracht hat, weil die Beklagte zu 3. gemäß ihrer mit Schriftsatz vom 11.09.2023 nachträglich abgegeben Erklärung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist dies aus den vorgenannten Gründen von vornherein ebenfalls unzutreffend. An dem pauschalen Abzug von einem Drittel der für alle drei Beklagten zusammen zur Festsetzung beantragten Umsatzsteuer, der sich auch ungerechtfertigt auf die Einzelansprüche der Beklagten zu 1. und 2. auswirken würde, wird die Unrichtigkeit der Ausgangsentscheidung, die insoweit gewissermaßen auch von einer einheitlichen (Steuer-)Veranlagung der Beklagten ausgeht, nur umso deutlicher. Richtig ausgeführt hat das Landgericht dazu allein, dass eine von der Partei abgegebene Erklärung zur einer fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO zur Glaubhaftmachung grundsätzlich genügt. Lediglich dann, wenn die Richtigkeit der Angabe durch einen eindeutigen, vom Erstattungsverpflichteten - hier vom Kläger - zu erbringenden Nachweis entkräftet wird, wofür Vermutungen zum Umfang einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Erstattungsberechtigten nicht genügen, oder wenn sich eine offensichtliche Unrichtigkeit aus anderen dem Gericht bekannten Umständen nach Aktenlage zweifelsfrei ergibt, sind die angemeldeten Umsatzsteuerbeträge ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen (MünchKommZPO/Schulz, 6. Auflage, § 104 Rn. 16 mwN.).
c) Den Beklagten steht es grundsätzlich frei, im Nachgang einen ordnungsgemäß aufgeschlüsselten Kostenfestsetzungsantrag beim Landgericht anzubringen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung ist für die Kosten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erforderlich. Ein Kostenwert ist grundsätzlich nur festzusetzen, wenn sich die Gerichtsgebühren nach einem Gegenstandswert berechnen. Das ist mit Blick auf eine sofortige Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren und der dafür anfallenden Festgebühr nicht der Fall (vgl. Nr. 1812 KV GKG).
3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO hierfür nicht vorliegen.
Fundstellen
JurBüro 2024, 30 |
ZfS 2024, 397 |
AGS 2024, 77 |
NJW-Spezial 2024, 123 |