Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe: Obliegenheit zur Verwertung eines PKW
Leitsatz (amtlich)
1. Das Eigentum an einem PKW mit einem Fahrzeugwert von 15.000 EUR steht einer Hilfsbedürftigkeit nach § 115 ZPO entgegen. Werden Autos beruflich nicht benötigt, so sind sie unabhängig von Größe und Wert zu berücksichtigende Vermögensbestandteile; bei beruflicher Notwendigkeit sind höherwertige Fahrzeuge im Austausch mit günstigeren einzusetzen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. Januar 2006 - 9 WF 358/05 -, Rn. 6 - 7, juris; Wittenstein in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 115 ZPO, Rn. 88 m.w.N.).
Verfahrensgang
AG Strausberg (Aktenzeichen 28 F 63/20) |
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 12.08.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Antragsgegner erbittet Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde, mit der er sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt wendet.
2. Verfahrenskostenhilfe kann dem Beschwerdeführer nicht bewilligt werden, weil sich seine Hilfsbedürftigkeit nicht feststellen lässt (§§ 113 Abs. 1 FamFG. 114, 115, 119 ZPO).
Sein PKW (Mercedes Benz C-Klasse) gehört grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO, das einzusetzen ist, soweit sein Wert das sogenannte Schonvermögen im Sinne von § 90 SGB XII übersteigt, wie hier bei einem Fahrzeugwert von 15.000 EUR (vgl. 32 VK). Werden Autos beruflich nicht benötigt, sind sie unabhängig von Größe und Wert zu berücksichtigende Vermögensbestandteile, und selbst bei beruflicher Notwendigkeit - für die der Antragsgegner hier nichts vorgetragen hat, und dass seine Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln für ihn unerreichbar wäre, ist nicht ersichtlich - sind höherwertige Fahrzeuge im Austausch mit günstigeren einzusetzen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. Januar 2006 - 9 WF 358/05 -, Rn. 6 - 7, juris; Wittenstein in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 115 ZPO, Rn. 88 m.w.N.).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2 ZPO).
Verfügung
1. Beschluss vom 17.11.2020 hinausgeben an:
Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers ... zustellen
2. Beschluss vom 17.11.2020 (ohne Gründe) hinausgeben an:
Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin... formlos
3. Wiedervorlage 2 Wochen
Fundstellen
Haufe-Index 14225308 |
FuR 2021, 215 |
FF 2021, 41 |