Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Unterhaltspflicht der Eltern: Anspruch auf Prozesskostenvorschuss für Prozesskosten eines abgeschlossenen Verfahrens
Leitsatz (amtlich)
Zum Verhältnis eines Verfahrens-/Prozesskostenvorschussanspruchs zu § 120 Abs. 4 ZPO.
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4; BGB § 1610 Abs. 2, §§ 1615a, 1360a Abs. 4
Verfahrensgang
AG Cottbus (Beschluss vom 14.04.2010; Aktenzeichen 51 F 26/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 22.4.2010 wird der Beschluss des AG Cottbus vom 14.4.2010 aufgehoben.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger hat auch in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Zahlungsanordnung auf der Grundlage des § 120 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Auf Seiten der Kläger kann eine nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens eingetretene Leistungsfähigkeit hinsichtlich eines Anspruches auf Prozesskostenvorschuss keine Berücksichtigung finden.
Zwar kann ein neu hinzutretender Unterhaltsanspruch, zu dem auch der Prozesskostenvorschussanspruch zählt, die Anwendung des § 120 Abs. 4 ZPO rechtfertigen. Ein der Gewährung von Prozesskostenhilfe vorgehender Prozesskostenvorschussanspruch der Kläger gegen ihre Eltern (§ 1610 Abs. 2 BGB i.V.m. 1360a Abs. 4 BGB entsprechend) ist tatsächlich aber nicht gegeben. Ein solcher Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses besteht hinsichtlich bereits angefallener Verfahrens-/Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr, wenn das Verfahren bzw. der Rechtsstreit bereits abgeschlossen ist. Dies gilt nicht allein für den Prozesskostenvorschussanspruch zwischen Ehegatten aus § 1360a Abs. 4 BGB (BGH FamRZ 1985, 902; OLG Köln FamRZ 2007, 158; FamRZ 1991, 842; OLG Bamberg FamRZ 1986, 484), sondern auch für den eines Kindes gegen seinen Elternteil aus §§ 1610 Abs. 2, 1615a BGB i.V.m. 1360a Abs. 4 BGB entsprechend (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 431). Dafür spricht erkennbar der Wortlaut des § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB (Kosten vorzuschießen).
Vor der hier eingetretenen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindeseltern waren sämtliche Kosten der ersten Instanz bereits angefallen und der Prozess in erster Instanz bereits abgeschlossen. Hinsichtlich der Beteiligung der Eltern an den Prozesskosten enthält der entsprechend anwendbare § 1360a Abs. 4 BGB eine abschließende Regelung, so dass eine Beteiligung unter anderen Voraussetzungen keiner Prüfung bedarf. Die Belastung mit den Kosten eines abgeschlossenen Verfahrens/Prozesses löst auch keinen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf aus (BGH FamRZ 1985, 902).
Fundstellen
Haufe-Index 2381852 |
FamRZ 2011, 54 |