Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1. gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. Mai 2018, Az.: 6 OH 5/16, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu 1. zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung von Mängeln an der Heizungsanlage sowie hinsichtlich der neu errichteten Anteile des Gebäudes "Nordremise" auch an der Verglasung und Isolierung des Bauvorhabens ...-Straße 9-10 in P..., wobei zugleich die Abgrenzung der Ausführungsmängel von Planungsmängeln erfolgen soll. Ferner begehrt die Antragstellerin die Feststellung der erforderlichen Maßnahmen zur Mangelbeseitigung und der dabei zu erwartenden Kosten sowie die Feststellung der Mehrkosten aufgrund des erhöhten Verbrauchs von Wärmeenergie der Nutzer der in der Nordremise gelegenen Wohneinheit Nr. 12. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu 1. mit Vertrag vom 05./08.04.2008 mit der Ausführung der Heizungs- und Sanitärinstallationen in dem Bauvorhaben beauftragt. Bereits mit Generalplanervertrag vom 01.09.2007 hat die Antragstellerin die Antragsgegner zu 2. und 3. unter anderem mit Leistungen der technischen Ausrüstung, Leistungen für thermische Bauphysik sowie mit der Prüfung des Wärmeschutzes beauftragt.

Mit Beschluss vom 10.02.2014 hat das Landgericht eine Beweiserhebung zu den von der Antragstellerin aufgeführten Beweisbehauptungen durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. H... angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf dem Beweisbeschluss (Bl. 175 ff GA) verwiesen. Der Sachverständige hat unter dem 27.04.2015 sein Gutachten erstellt und seine Feststellungen auf die Beschlüsse des Landgerichts vom 16.07.2015 und 20.09.2016 im 1. und 2. Ergänzungsgutachten vom 06.06.2016 bzw. vom 19.05.2017 ergänzt.

Durch Beschluss vom 24.07.2017 hat das Landgericht dem Sachverständigen aufgegeben, sein Gutachten im Hinblick auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 28.06.2017 und der Antragsgegnerin zu 1. vom 18.07.2017 zu erläutern, zu ergänzen und die dort aufgeworfenen Ergänzungsfragen zu beantworten. Die Antragsgegnerin zu 1. hat mit einem weiteren Schriftsatz vom 28.07.2017 zum 2. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen weitere Ausführungen gemacht. Ausweislich der Verfügung des Landgerichts vom 09.08.2017 sollte der Sachverständige auch diesen Schriftsatz erforderlichenfalls berücksichtigen. Ferner hat das Landgericht mit Verfügung vom 03.11.2017 dem Sachverständigen einen Schriftsatz des Antragsgegners zu 2. vom 25.10.2017 übersandt, in dem dieser im Hinblick auf die Nachfragen der Antragsgegnerin zu 1. weitere Anmerkungen macht und die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in Zweifel zieht.

Der Sachverständige hat in seinem 3. Ergänzungsgutachten vom 19.02.2018 sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 28.06.2017 und der Antragsgegnerin zu 1. im Schriftsatz vom 18.07.2017 und auch mit dem Vortrag des Antragsgegners zu 2. im Schriftsatz vom 25.10.2017 auseinandergesetzt und hierzu weitere Ausführungen gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf das 3. Ergänzungsgutachten (Bl. 1114 ff GA) verwiesen. Das Landgericht hat den Beteiligten mit Beschluss vom 22.02.2018 Gelegenheit gegeben, zum Ergänzungsgutachten binnen vier Wochen Stellung zu nehmen.

Die Antragsgegnerin zu 1., der das Gutachten am 23.02.2018 zugestellt worden ist, hat den Sachverständigen mit am 19.03.2018 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Befangenheitsgesuchs hat die Antragsgegnerin zu 1. ausgeführt, der Sachverständige habe seinen Gutachtenauftrag eigenmächtig und vorsätzlich erweitert, indem er auch zu dem Schriftsatz des Antragsgegners zu 2. vom 25.10.2017 Stellung genommen habe. Er sei dadurch über die ihm durch den Auftrag gezogenen Grenzen hinausgegangen und habe die Beantwortung der nicht gestellten Fragen dazu genutzt, ihr, der Antragsgegnerin zu 1., Fehler an der Heizungsanlage weiter anzulasten. Dies rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit. Nachdem die Akten am 22.03.2018 an die Antragsgegnerin zu 1. zwecks Akteneinsicht übersandt worden sind, hat sie mit am 26.03.2018 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz ihren Befangenheitsantrag zusätzlich auch darauf gestützt, dass der Sachverständige auf ihren Schriftsatz vom 28.07.2017 in dem Ergänzungsgutachten trotz der entsprechenden Vorgabe in der gerichtlichen Verfügung vom 09.08.2017 nicht eingegangen ist. Auch dies begründe die Besorgnis der Befangenheit. Der Sachverständige habe hierdurch eine einseitige Auswahl des in seinem Gutachten zu berücksichtigenden Parteivortrages getroffen und dabei substantiierten Vortrag ihrerseits im Schriftsatz 28.07.2017- einschließlich vorformulierter Fragen an den Sachverständigen - trotz gerichtlicher Vorgabe unberücksichtigt gelassen, zugleich aber ohne entsprechende Vorgabe des Landgerichts eigenmächtig zum Schr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?