Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 07.06.2021 - 3 F 21/21 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin beanstandet die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit den gemeinsamen minderjährigen Söhnen, den betroffenen Kindern.
Diese haben ihren Lebensmittelpunkt seit der Trennung ihrer mittlerweile geschiedenen Eltern im mütterlichen Haushalt. Seit etwa fünf Jahren pflegen sie regelmäßigen Wochenendumgang mit Übernachtung im Haushalt des Vaters.
Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 27.10.2021 (Bl. 1), abgeändert durch die Anträge vom 30.01.2021 (Bl. 6) und 07.03.2021 (Bl. 17), hat der Antragsteller die familiengerichtliche Regelung des Umgangs in Form eines paritätischen Wechselmodells, hilfsweise die Anordnung von erweitertem Wochenend- sowie Ferien- und Feiertagsumgang beantragt.
Die Antragsgegnerin hat sich gegen eine starre Umgangsregelung ausgesprochen und dies mit dem Wunsch ihrer Söhne nach flexiblen, von den Kindern mit dem Vater abzustimmenden Umgangszeiten und -frequenzen begründet (Bl. 24). Die Kinder wünschten sich, neben den Umgängen ihre Freizeitbeschäftigungen (Ministrantentätigkeit) und ihre sozialen Kontakte weiterhin ausüben zu können. Sie reagierten auf bevorstehende Wochenendumgänge mit Magenkrämpfen. F... sei wegen seines konfrontativen Verhaltens gegenüber der Mutter nach Rückkehr vom Wochenendumgang in psychologischer Behandlung. Eine Weiterführung starrer Umgangszeiten, an die die Kinder aus der Vergangenheit hinlänglich gewöhnt seien, führe bei beiden Söhnen zu einer Ablehnung der Umgänge mit dem Vater.
Das Jugendamt hat mit Stellungnahme vom 05.03.2021 (Bl. 20) auf eine das Wohl der Kinder beeinträchtigende Kommunikationsstörung der Antragsbeteiligten hingewiesen. Diese Einschätzung hat die Verfahrensbeiständin bestätigt (Bl. 47).
Das Amtsgericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Anhörungen wird auf die Vermerke der Anhörung der Kinder vom 27.04.2021 (Bl. 52) und der Erwachsenen vom 17.03.2021 (Bl. 41) und 02.06.2021 (Bl. 62) verwiesen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 07.06.2021 (Bl. 64), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Umgang des Antragstellers mit seinen Söhnen dergestalt geregelt, dass die Kinder vierzehntäglich von Freitag um 18 Uhr bis zum darauffolgenden Dienstag zum Schulbeginn, jeweils während der Hälfte der brandenburgischen Oster-, Sommer- und Herbstferien sowie im jährlichen Wechsel vom ersten bzw. zweiten Weihnachtsfeiertag bis zum Neujahrstag beim Vater sind.
Mit ihrer Beschwerde vom 24.06.2021 (Bl. 77) beanstandet die Antragsgegnerin die ihrer Auffassung nach dem Wunsch der Kinder widersprechende starre Festlegung des Umgangs, die ihrer Auffassung zu hohe Umgangsfrequenz und die Ausdehnung des Wochenendumgangs von Freitagabend bis Dienstag (Bl. 98R).
Die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 79),
die erstinstanzliche Umgangsregelung aufzuheben.
Der Antragsteller beantragt (Bl. 87),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Die Verfahrensbeiständin empfiehlt die Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Umgangsregelung (Bl. 93).
Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 94), ohne erneute persönliche Anhörung, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamG. Angesichts des umfangreichen Schriftwechsels der Beteiligten im Beschwerderechtszug, der ausführlichen Protokolle der erstinstanzlichen Anhörungen der Verfahrensbeteiligten durch das Amtsgericht und der aufschlussreichen Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts in beiden Rechtszügen ist von einer erneuten persönlichen Anhörung der Beteiligten kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten.
II. 1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zweifel an der Kindeswohldienlichkeit der erstinstanzlichen Umgangsregelung sind nicht ersichtlich und werden von der Antragsgegnerin nicht überzeugend vorgetragen.
Ein ersatzloser Wegfall der angefochtenen Umgangsregelung mit der Folge, dass der Antragsteller und die betroffenen Kinder, wie die Antragsgegnerin anregt, Umgang auf Zuruf wahrnehmen, steht dem am Kindeswohl (§ 1697 a BGB) zu messenden Umgangsrecht gemäß § 1684 Abs. 1 BGB, das von Art. 6 Abs. 2 GG geschützt ist, entgegen. Das Umgangsrecht ist Ausdruck der verwandtschaftlichen bzw. familiären Bindungen, die auch zu dem Elternteil bestehen, bei dem das Kind nicht lebt. Für diesen Elternteil ist ein regelmäßiger Umgang von Bedeutung, um sich von dem Wohlergehen und der Entwicklung seines Kindes zu überzeugen und dem Liebesbedürfnis beider Seiten Rechnung zu tragen (vgl. insoweit schon BVerfG NJW 1971, 1447, 1448). Dies erfordert grundsätzlich einen kontinuierlichen, periodischen Kontakt, dessen konkreter Umfang sich nach dem Kindeswohl bestimmt (KG FamRZ 2006, 878; Döll in Erman, BGB, 16. Aufl. 202...