Tenor
Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Juni 2019 - Az.- 31 F 15/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
Der Vater wendet sich mit seiner am 14. Juli 2019 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den ihm am 1. Juli 2019 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Juni 2019, mit dem sein gegen den Sachverständigen Dr. Dr. F... O... gerichteter Ablehnungsantrag vom 4. Mai 2019 zurückgewiesen worden ist. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde (und dem weiteren Ablehnungsantrag vom 3. Juli 2019) mit Beschluss vom 26. Juli 2019 nicht abgeholfen. Im Beschwerdeverfahren hat der Vater mit Schriftsätzen vom 27. August 2019 und vom 12. September 2019 sein tatsächliches Vorbringen ergänzt und weitere Gründe für die Besorgnis der Befangenheit angeführt.
Das Rechtsmittel des Vaters ist gemäß § 30 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 406 Abs. 1, Abs. 5, 2. HS, 567 ff ZPO zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), abgelehnt werden. Für eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit müssen Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Es ist nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei dem ablehnenden Beteiligten erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn und soweit dieser Anschein sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Werden mehrere Gründe für die Ablehnung geltend gemacht, so sind sie nicht nur jeder für sich, sondern auch in ihrer Gesamtheit darauf zu prüfen, ob sie den Ablehnungsantrag rechtfertigen.
Unter Anlegung dieser Maßstäbe besteht im Streitfall kein Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Sachverständigen. Im Einzelnen:
1. Soweit der Vater im Beschwerdeverfahren weiterhin die fachliche Eignung des vom Gericht bestellten Sachverständigen Dr. Dr. O... zum Gegenstand seiner Ablehnung erhebt, wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts und des Nichtabhilfebeschlusses vom 26. Juli 2019 Bezug genommen. Das - hierzu allein entscheidungsbefugte - Amtsgericht ist faktisch und zunächst "stillschweigend", zuletzt aber ausdrücklich von der ursprünglichen Absicht, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, abgerückt. Der Sachverständige hat auch - dies zieht der Vater selbst nicht in Zweifel - erkennbar zu keiner Zeit für sich in Anspruch genommen, ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu können oder zu wollen; er sieht sich allerdings - in seinem Schreiben vom 24. Mai 2019 nachvollziehbar und für das Amtsgericht überzeugend begründet - für fachlich ausreichend qualifiziert und zudem hinreichend berufserfahren, um die in dem Beweisbeschluss vom 13. März 2019 - ohne jeden erkennbaren Bezug zu einer psychiatrischen Befunderhebung - formulierten Beweisfragen zu beantworten. Vor diesem Hintergrund geht auch der reklamierte Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 407a Abs. 1 ZPO ins Leere.
Das Amtsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass der Sachverständige den Gutachterauftrag nicht eigenmächtig erweitert hat, sondern - insoweit durchaus seiner Klärungspflicht aus § 407a Abs. 4 ZPO Rechnung tragend - mit Schreiben vom 12. April 2019 bei Gericht um präzisierende Klarstellung gebeten hatte, ob und ggf. wie die Väter in die Begutachtung einbezogen werden sollen, und zwar ausdrücklich um zu vermeiden, dass er überobligatorisch vorgeht oder das Anliegen des Gerichts missdeutet. Das Amtsgericht wiederum hat in der Folgezeit zunächst fernmündlich bestätigt, dass auch die Väter Gegenstand der Begutachtung sein sollen, was für den Sachverständigen Veranlassung gab, dieselben unter dem 18. April 2019 entsprechend anzuschreiben und mit gleicher Post beim Amtsgericht um schriftliche Bestätigung unter Anpassung der Beweisfragen nachzusuchen. Nachdem in der Folgezeit offenbar geworden ist, dass es hier zu einem Missverständnis zwischen dem Gericht und dem Sachverständigen gekommen ist und die Väter tatsächlich nicht begutachtet werden sollen, hat der Sachverständige seine Kontaktgesuche zu dem ihn ablehnenden Vater ausdrücklich entsprechend beschränkt. So hat er mit Schreiben vom 9. Mai 2019 eine Gesprächsführung "ausschließlich in Bezug auf die Vorkommnisse (...), welche ggf. Hinweise auf die (...) Erziehungseignun...