Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Vertretungsmacht als eine Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch
Normenkette
GBO § 32 Abs. 1, § 29 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG (Beschluss vom 16.04.2010; Aktenzeichen Blatt 9394-16) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des AG ... - Grundbuchamt - vom 16.4.2010 - Gz ... Blatt 9394-16 - wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 168.000 EUR
Gründe
I. Am 15.8.2008 schlossen die Beteiligte zu 1 als Verkäuferin und die Beteiligte zu 2 als Käuferin zur UR-Nr. D 439/2008 des Notars ... mit Amtssitz in B. einen notariellen Kaufvertrag über eine noch unvermessene Teilfläche von ca. 1.400 qm des Grundstücks Flur 139 Flurstück 189, eingetragen im Grundbuch des AG ... von ... Blatt 9394. Die Beteiligte zu 2 wurde bei Abschluss des Kaufvertrages aufgrund einer in Sankt Petersburg notariell beglaubigten Vollmacht der Generaldirektorin der Beteiligten zu 2 vom 29.7.2008 durch S. A. vertreten, die ausweislich der Vollmachtsurkunde am ... Juli 1955 geboren ist; in der Kaufvertragsurkunde ist das Geburtsdatum mit ... Juli 1954 angegeben. Zugunsten der Beteiligten zu 2 wurde am 20.8.2008 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
Das Flurstück 189 wurde zwischenzeitlich in die Flurstücke 238 und 239 jeweils der Flur 139 geteilt. Am 19.11.2009 beurkundeten die Beteiligten zu 1 und 2 zur UR-Nr. D 705/2009 des Notars ... zunächst, dass das Flurstück 238 der Flur 139 mit einer Größe von 1.400 qm mit der veräußerten Teilfläche identisch ist und erklärten hinsichtlich des Flurstücks 238 der Flur 139 die Auflassung. Bei diesem Beurkundungstermin wurden die Beteiligten zu 1 und 2 aufgrund der in § 8 des notariellen Kaufvertrages vom 15.8.2008 erteilten Vollmacht von der Notariatsmitarbeiterin A. Z. vertreten.
Der Verfahrensbevollmächtigte beantrage am 19.11.2009 die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 2.
Mit Zwischenverfügung vom 8.1.2010 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass die Vollmachtsurkunde nicht mit einer Apostille versehen sei und nicht erkennbar sei, von wem die Übersetzung stamme. Weiter wies das Grundbuchamt darauf hin, dass durch den Auszug aus dem Staatlichen Einheitsregister nur der Nachweis des Bestandes der Gesellschaft, nicht aber deren Vertretungsbefugnis geführt werden könne. Es sei daher die Vertretungsbefugnis der als gesetzliche Vertreterin handelnden Generaldirektorin nachzuweisen. Schließlich fehle es an einer wirksamen Identitäts- und Auflassungserklärung, da die bei Beurkundung des Kaufvertrages für die Beteiligte zu 2 aufgetretene Vertreterin nicht zur Übertragung der Vollmacht auf Dritte befugt gewesen sei.
Nachdem die in der Zwischenverfügung aufgezeigten Eintragungshindernisse nicht innerhalb der gesetzten Frist von zwei Monaten beseitigt worden waren, wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 16.4.2010 den Eintragungsantrag vom 19.11.2009 zurück.
Mit Schriftsatz vom 6.5.2010 legten, wie mit Schriftsatz vom 9.12.2010 klargestellt, die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.4.2010 ein. Diesem Schriftsatz waren die Vollmacht vom 29.7.2008 nebst Apostille und Übersetzung, die am 16.4.2010 durch S. A. erklärte Genehmigung der zur UR-Nr. D 705/2009 abgegebenen Erklärungen nebst Apostille und Übersetzung sowie ein Auszug aus dem Einheitlichen staatlichen Register nebst Apostille und Übersetzung beigefügt.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch weiteren Beschluss vom 24.6.2010 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, durch die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen seien zwar zwei der drei in der Zwischenverfügung aufgeführten Beanstandungen behoben, der Nachweis der Vertretungsbefugnis könne aber durch den Auszug aus dem Einheitlichen staatlichen Register nicht geführt werden.
Der Senat hat mit Verfügung vom 6.12.2010 vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit des erleichterten Nachweises der Vertretungsberechtigung nach § 32 Abs. 1 GBO grundsätzlich nicht für ausländische Personen gilt. Der Verfahrensbevollmächtigte hat hierzu mit Schriftsatz vom 9.12.2010 mitgeteilt, er habe sich insoweit nochmals an die Beteiligten gewandt, eine weitere Stellungnahme ist hierzu aber nicht mehr eingereicht worden.
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, über die gem. § 72 GBO, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das OLG zu entscheiden hat, ist zulässig (§§ 71, 73 GBO). Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Grundbuchamt hat zu Recht den Antrag auf Eigentumsumschreibung deswegen zurückgewiesen, weil allein durch den Auszug aus dem Einheitlichen staatlichen Register (einschließlich Apostille und Übersetzung) der Nachweis der gesetzlichen Vertretungsmacht der eingetragenen Generaldirektorin und damit der Nachweis, dass die im Termin zur Beurkundung des Kaufvertrages für die Beteiligte zu 2 durch die am 29.7.2008 erteilte Vollmacht wirksam bevollmächtigt war, nicht in einer den Anforderungen der GBO genügenden Art und Weise geführt werden kann.
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