Verfahrensgang
AG Neuruppin (Aktenzeichen 53 F 224/17) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin im Übrigen wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 02.01.2020 in Ziffer 1. b) und 2. b) wie folgt ergänzt und in Ziffer 3. abgeändert und neu gefasst:
1. b) Der Antragsteller wird verpflichtet, seine Auskunft vom 31.05.2019 um nachfolgende Angaben zum Stichtag 09.07.2016 zu ergänzen:
Angaben zur Lage, Beschaffenheit, Ausstattung, Nutzung und Verkehrswert (sofern vermietet, auch die jeweilige monatliche Kaltmiete) der Eigentumswohnungen belegen in B..., ... Str. 5, 7, 9, 11, Grundbuch von P..., Blatt a..., b..., c..., d..., e... und f... jeweils bezogen auf die jeweilige Eigentumswohnung.
2. b) Der Antragsteller wird zudem verpflichtet, die Auskünfte zu 1.a) und b) durch folgende Belege zu belegen:
Nachweise (Mietverträge, Nutzungsverträge, Pachtverträge) über die Nutzungsart der Eigentumswohnungen belegen in B..., ...Str. 5, 7, 9, 11, Grundbuch von P..., Blatt a..., b..., c..., d..., e... und f....
3. a) Unter Antragsabweisung im Übrigen wird der Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin Grundbuchauszüge des in N..., ...allee, Flur ..., Flurstück 130 belegenen Grundstücks zu den Stichtagen 09.07.2016 und 20.04.2018 vorzulegen,
b) der Antragsgegnerin zum Stichtag 20.04.2018 Auskunft zu den wertbildenden Faktoren seines Nießbrauchs an den unter 1. b) aufgeführten Eigentumswohnungen zu erteilen und dies durch Vorlage von Gebrauchsüberlassungs- oder anderen Nutzungsverträgen zu belegen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerin × und der Antragsteller 1/4 zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten in dem seit 20.04.2018 rechtshängigen Scheidungsverbundverfahren (Bl. 15) über die mit Schriftsatz vom 10.05.2019 (Bl. 1 SH GÜ) im Wege eines Stufenverfahrens geltend gemachten Auskunfts- und Belegverpflichtungen des Antragstellers zur Vorbereitung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin. Streitig sind Inhalt und Umfang dieser Verpflichtungen des Antragstellers, der die Auffassung vertritt, diesen mit Anwaltsschreiben vom 02.07.2018 (Bl. 27 SH GÜ) und 03.04.2019 (Bl. 30 SH GÜ) sowie mit Schriftsätzen vom 31.05.2019 (Bl. 42 SH Gü) und 19.12.2019 (Bl. 199 SH GÜ), jeweils nebst Anlagen, bereits vollumfänglich nachgekommen zu sein.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller mit Teilbeschluss vom 02.01.2020 (Bl. 41), auf dessen Inhalt der Senat verweist, unter Antragsabweisung im Übrigen verpflichtet, über seine Immobilien ...allee/N... und ...Straße/B... zum Stichtag des Trennungszeitpunkts Auskunft zu erteilen und den Kaufvertrag vom 08.05.2017 betreffend das Grundstück in N... sowie die Gebrauchsüberlassungsverträge betreffend die Immobilien in B... vorzulegen.
Mit ihrer Beschwerde (Bl. 80) beanstandet die Antragsgegnerin die Unübersichtlichkeit und Unvollständigkeit der Auskunft des Antragstellers, die ihrer Auffassung nach auf die Schreiben vom 02.07.2018 und 03.04.2019 sowie die Schriftsätze vom 31.05.2019 und 19.12.2019 verteilt sei, nicht den Anforderungen gemäß § 260 BGB genüge und insbesondere im Hinblick auf die Unternehmensbeteiligungen des Antragstellers unvollständig sei. Weiter verlangt sie die Vorlage eines Grundbuchauszugs des Grundstücks in N... sowie der Mietverträge über die Eigentumswohnungen in B... zum Stichtag des Endvermögens. Sie verweist auf die Unvollständigkeit des Tenors der angegriffenen Entscheidung zu 1. b) und 2. b) im Hinblick auf die im Grundbuch von P..., Blatt f... aufgeführte sechste Eigentumswohnung des Antragstellers.
Sie beantragt (Bl. 80),
der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin zu den Zeitpunkten 13.10.2002, 09.07.2016 und 20.04.2018 Auskunft über den Bestand seines Vermögens zu erteilen durch Vorlage eines einheitlichen schriftlichen Bestandverzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva unter Angabe sämtlicher Vermögensgegenstände. Bei Sachgesamtheiten (insbesondere Sammlungen) sind die dazugehörenden Gegenstände einzeln aufzuführen. Bezogen auf alle Vermögensgegenstände sind die für die Bewertung der einzelnen Gegenstände erforderlichen Angaben zu machen.
Die Auskunft muss sich außerdem erstrecken auf sämtliche Handlungen im Sinne des § 1375 BGB, die der Antragsteller vor Beendigung des Güterstandes unternommen hat, also Schenkungen an Dritte, verschwenderische Handlungen oder Handlungen in der Absicht, die Antragsgegnerin zu benachteiligen.
Die Auskunft ist bezogen auf alle unter I. genannten Stichtage insbesondere zu erteilen über folgende Vermögenswerte:
- H... GmbH in GbR,
- ... System GmbH,
- Art und Umfang der Beteiligung an etwaigen weiteren Firmen, an denen der Antragsteller wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Hinsichtlich der weiteren, die zu erteilenden Auskünfte und vorzulegenden Belege im einzelnen aufführenden Beschwerdeanträge, die im wesentlichen mit den erstinstanzlich gestellten Anträgen über...