Normenkette
BGB §§ 94-95, 118 Abs. 1, §§ 571, 868, 929 ff.; EGBGB Art. 231, 5 Abs. 1, Art. 232 § 4 Abs. 1, Art. 233 § 4 Abs. 1, Art. 234 §§ 4 Abs. 1, Art. 4a Abs. 1 S. 1; SchuldRAnpG § 6 Abs. 1, § 2 S. 1, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1; FGB/DDR § 11 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 1; ZGB/DDR § 66 Abs. 2, § 77 Abs. 2, § 100 Abs. 3, § 296 Abs. 1, § 313 ff.
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 17 O 614/00) |
Tenor
Der Antrag des Beklagten zu 1) vom 3.1.2002 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um das Eigentum an einem noch zu DDR-Zeiten gebauten Wochenendhaus.
Die Klägerin und der Beklagte zu 1), der Bruder der Beklagten zu 2), heirateten im Jahre 1977. Im Dezember 1996 trennten sie sich, die Scheidung erfolgte mit Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg in 1998.
Am 28.4.1989 unterzeichnete die Klägerin einen Nutzungsvertrag mit dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (im Folgenden: VKSK), Kreisverband B. über ein in einer Wochenendsiedlung in D. gelegenes Grundstück. In diesem Vertrag waren als Nutzungsberechtigte sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 1) aufgeführt.
Im Folgenden bebauten der Beklagte zu 1) und die Klägerin das Grundstück mit einem massiven Einfamilienkleinwohnhaus nebst Garage. Der Bebauung lag der Prüfbescheid Nr. 11/1989 vom 25.6.1989 sowie die unter dem 10.7.1989 erteilte Zustimmung des Rates der Gemeinde D. zugrunde (Bl. 344 f. d.A.).
Unter dem 4.2.1992 schloss die Klägerin mit dem Rechtsnachfolger der VKSK, der Wochenendsiedlung … e.V., einen neuen Pachtvertrag über das vorbezeichnete Grundstück mit einer Größe von nunmehr 682 m², der bis 2089 laufen sollte. Zu dieser Zeit bewohnten die Klägerin und der Beklagte zu 1) das Haus bereits überwiegend.
Mit Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 18.9.1996 wurde festgestellt, dass dem Beklagten zu 1), bezogen auf das vorgenannte Grundstück, kein Rechtsanspruch auf den Erwerb in Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zusteht. In den Entscheidungsgründen wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, bei dem zur Nutzung überlassenen Grundstück handele es sich um eine sog. „echte Datsche”, da das Haus von seiner behördlichen Widmung her nicht als Wohnhaus dienen sollte, weshalb das Sachenrechtsbereinigungsgesetz keine Anwendung fände.
Nach Trennung der Klägerin und des Beklagten zu 1) kam es zu einem Schriftwechsel zwischen diesen, wobei es um die Regelung der Scheidungsfolgen und insb. um eine Auseinandersetzung betreffend des gebauten Bungalows nebst Garage ging. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils – dort S. 3 bis 5 – sowie auf die zu den Akten gereichten Kopien der Schreiben Bl. 104 bis 106, 107 f., 146 Bezug genommen. Einer Aufhebung des ursprünglichen Nutzungsvertrages hat die Klägerin jedenfalls nicht ausdrücklich zugestimmt. Die Annahme des letzten Schreibens des Beklagten zu 1) vom 16.6.1997 verweigerte die Klägerin (vgl. Bl. 146 f.).
Durch notariellen Vertrag vom 9.6.1997 (Bl. 17 d.A.) erwarb der Beklagte zu 1) von der Gemeinde D., der Eigentümerin des betroffenen Grundstücks, das Flurstück mit einer Größe von nunmehr 713 ⊃m², welches u.a. aus dem Flurstück 80/15 – dem Gegenstand des Nutzungsvertrages vom 28.4.1989 – hervorgegangen ist. Ausweislich des § 1 dieses Vertrages war der erbaute Bungalow nicht Vertragsgegenstand. Gemäß § 3 dieses Vertrages heißt es: „Etwaige zwischen den Vertragsbeteiligten zum Grundstück bestehenden Vereinbarungen sind mit der Übergabe aufgehoben.” Der Kaufpreis betrug insgesamt 21.515 DM und wurde vom Beklagten zu 1) beglichen.
Durch weiteren notariellen Vertrag vom 6.7.1998 veräußerte der Beklagte zu 1) das Grundstück „mit aufstehendem Gebäude” an die Beklagte zu 2) zu einem Kaufpreis von 35.435 DM, der sich aus 17.950 DM für Grund und Boden sowie Miteigentumsanteil und 17.485 DM für Bungalow und Nebengebäude – Bootsgarage (vgl. § 7 Ziff. 1 des notariellen Vertrages) zusammensetzte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 32 ff. d.A. verwiesen. Seit Februar 2000 ist die Beklagte zu 2) im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.
Wegen des von der Klägerin hinsichtlich des Bungalows geltend gemachten Entschädigungsanspruches hat der Beklagte unter dem 31.10.2000 einen Betrag von 8.742,50 DM an die Klägerin gezahlt.
Die Klägerin hat von dem Beklagten zu 1) die Zahlung eines darüber hinausgehenden Betrages von 10.507,50 DM wegen der Veräußerung des Bungalows begehrt. Hierfür hat sie sich auf ein dem Beklagten zu 1) unstreitig vormalig vorliegendes Kaufangebot für den Bungalow über 38.500 DM bezogen und dazu ausgeführt, ihr stehe die Hälfte dieses Betrages (19.250 DM) zu, abzgl. der gezahlten 8.742,50 DM verbleibe die vorgenannte Forderung. Hierzu hat sie die Ansicht vertreten, der ursprüngliche Nutzungsvertrag sei beendet und daher ihr Eigentum gem. § 11 Abs. 2 SchuldRAnpG erloschen, weshalb ihr ggü. dem Beklagten wegen des Verlustes ihres Miteigentumsanteils ein entspr...