Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 28.09.2011; Aktenzeichen 3 O 311/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 28. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert beträgt 10.000,00 €.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz immateriellen Schadens im Zusammenhang mit Presseveröffentlichungen in Anspruch, für deren Recherchen sich ein Mitarbeiter der Beklagten gegenüber der Ehefrau des Klägers als Psychologe ausgegeben habe, der der Ehefrau helfen wolle und sich so Angaben verschafft habe, die die Ehefrau einem Reporter in Kenntnis nicht gegeben haben würde. Auch habe der Reporter auf diese Art und Weise ein Bild erhalten, das dann mit dem Text "Polizei jagt diesen Kinderschänder" in der Tageszeitung "..." veröffentlicht worden sei.
Im Termin zur Beweisaufnahme am 29.03.2011 wurde unter anderem auch der Mitarbeiter der Beklagten als Zeuge vernommen. Im Zuge der Beweisaufnahme fragte der Klägervertreter den Zeugen auch nach einem im Zusammenhang mit den im Detail streitigen Recherchen eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Der Beklagtenvertreter beanstandete die Fragen als nicht zum Beweisthema gehörig. Das Gericht wies die Beanstandung per Beschluss zurück. Darauf lehnte der Beklagtenvertreter den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab und führte zur Begründung aus, dass der Richter ohne vorhergehenden Beschluss und ohne Hinweis an die Parteien während der Vernehmung des Zeugen das Beweisthema unzulässig auf persönliche Motive und das gegen den Zeugen gerichtete Ermittlungsverfahren wie auf die Motivation für die Zustimmung des Zeugen zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO ausgedehnt habe.
Mit Beschluss vom 28.09.2011 hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 29.03.2011 für unbegründet erklärt. Gegen den am 08.11.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 09.11.2011eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, die das Landgericht Cottbus mit Nichtabhilfebeschluss vom 27.03.2012 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, nachdem sie insbesondere innerhalb der in § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden ist.
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 42 Abs. 1, 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend das Vorliegen eines Sachverhalts, der von dem Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt (BVerfGE 82, 30, 38; 90, 138, 139; BGHZ 77, 70, 72; NJW 1995, 1677, 1679; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42, Rdnr. 9). Dazu zählen Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, eine negative Einstellung gegenüber einer Partei unter Bevorzugung der anderen Partei, unsachliche Äußerungen oder die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung einer Partei in der Ausübung ihrer Rechte (Zöller/Vollkommer, aaO., § 42, Rdnr. 20 ff., m. w. N.). Erforderlich ist stets, dass das Verhalten des Richters geeignet ist, den Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache zu erwecken (BGH NJW-RR 1986, 738 f.). Keine tauglichen Ablehnungsgründe sind vorläufige Meinungsäußerungen und Einschätzungen des Richters im Rahmen der materiellen Prozessleitung, bloße Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist (Zöller/Vollkommer, aaO., § 42, Rdnr. 26 ff., m. w. N.). Nach § 44 Abs. 2 ZPO hat die Partei die von ihr vorgebrachten Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen, wobei sie selbst zur Versicherung an Eides statt nicht zugelassen werden darf.
Nach diesen Grundsätzen ist eine Befangenheit der Richters am Landgericht E... nicht zu besorgen.
Soweit die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch auf Vorfälle aus den Jahren 2009 und 2010 und die Sachbehandlung vor dem 29.03.2011 stützt, steht dem § 43 ZPO entgegen.
Der Anhörung des Zeugen zu dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren ist zwar nicht durch einen Beschluss nach § 358 ZPO angeordnet worden. Auch ist dem Zeugen ein entsprechendes Thema nicht mitgeteilt worden. Auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2011 enthält keinen Hinweis auf einen Beweisbeschluss. Ein solcher ist hier indes entbehrlich. Eines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf es nach § 358 ZPO nur für eine Beweisaufnahme in einem besonderen Verfahren. Die Vernehmung von Zeugen im Termin stellt indes kein eigenes Verfahren dar (Zöller Greger, ZPO 29. Aufl., vor § 284 Rdnr. 8) sodass eine formlose Anordnung der Beweisaufnahme, wie sie in der tatsächlichen Vernehmung der Zeug...