Verfahrensgang

AG Guben (Entscheidung vom 21.01.2008; Aktenzeichen 30 F 145/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 600,00 EUR.

 

Gründe

Die gemäß § 20a Abs. 2 FGG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen nach Erledigung des Verfahrens die Kosten gegeneinander aufgehoben.

1.

Die Kostenfolge in FGG-Verfahren, wie es hier das Umgangsverfahren gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621a Abs. 1 S. 1 ZPO darstellt, richtet sich nach § 13a FGG. Nach § 13a Abs. 1 S. 1 FGG sind die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten nur dann ganz oder teilweise zu erstatten, wenn dies der Billigkeit entspricht. Insbesondere wenn ein Beteiligter Kosten durch grobes Verschulden veranlasst hat, sind ihm diese aufzuerlegen, § 13a Abs. 1 S. 2 FGG. Sorge-/Umgangsrechtliche Verfahren werden regelmäßig auf Antrag eines Elternteils eingeleitet. In den Antragsverfahren des FGG stellt z. B. selbst auch die Zurücknahme des einleitenden Antrages für sich allein in der Regel noch keinen ausreichenden Grund dar, um eine Kostenerstattung zu begründen. Erst wenn zu dem Unterliegen noch besondere Gründe hinzutreten, kann die Auferlegung der Kosten zu Lasten des zurücknehmenden Beteiligten in Betracht kommen (OLG Brandenburg, OLGR 2005, 931; vgl. insgesamt Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., 2003, § 13a Rz. 22 f.).

All dies zeigt, dass es sich bei einer Kostenauferlegung um einen Ausnahmefall handelt. Grundsätzlich erfolgt eine Auferlegung der Kosten zu Lasten eines Beteiligten nicht. Im Regelfall hat also das Gericht es dabei zu belassen, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet.

Soweit das Amtsgericht hier die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben hat, entspricht dies zwar nicht der Kostenfolge, die das FGG und insbesondere § 13a FGG vorsieht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie zuvor dargestellt - die ZPO für das Verfahren nicht gilt; insb. die Kostenregelungen der §§ 91 ff. ZPO und damit auch § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO werden durch die Regelung des § 13a FGG verdrängt. Jedoch ist im Zweifel die Formulierung, die Kosten gegeneinander aufzuheben, dahingehend zu verstehen, dass jeder der Beteiligten die Hälfte etwaiger Gerichtskosten und im Übrigen seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat (OLG Brandenburg, OLGR 2005, 931; BayObLGZ 1978, 247; Keidel/Kuntze/ Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., 2003, § 13a Rz. 50 a.E.). Damit bestehen keine Bedenken an dem Inhalt der angefochtenen Kostenentscheidung. Gleichwohl sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung zweckmäßigerweise wie folgt lauten sollte, um den Anforderungen des § 13a FGG zu genügen (vgl. auch FamVerf/Gutjahr, 2001 § 2 Rz. 176):

Die Gerichtsgebühren haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen. Kosten werden nicht erstattet.

Die durch das Amtsgericht ausgesprochene Kostenfolge ist daher dahingehend auszulegen, dass die Verfahrenskosten hälftig geteilt und die außergerichtlichen Kosten jeder der Beteiligten selbst zu tragen hat. Dies ist unter Beachtung dessen, dass eine Kostenauferlegung in § 13a Abs. 1 S. 1 FGG nicht vorgesehen ist, zutreffend.

2.

Es fehlt auch an einem besonderen Ausnahmefall, der zu einer Auferlegung der Kosten zu Lasten des Antragstellers, wie es die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt, führt.

Eine solche Kostenauferlegung ist zwar dann in Betracht zu ziehen, wenn der Antrag des Antragstellers, der das Verfahren ausgelöst hat, von vornherein unzulässig oder unbegründet gewesen ist. Hier ist in Betracht zu ziehen, dass die gerichtliche Vereinbarung der Parteien vom 6. Mai 2005 (vgl. Bl. 184 d.A.), deren Übernahme durch das Gericht der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. Mai 2007 (Bl. 200 d.A.) begehrt hat, in dieser Form kaum mehr möglich war. Unabhängig davon, dass Ziffer 1. dieser Vereinbarung (Bl. 181 d.A.) bereits aus zeitlichen Gründen überholt war, lag es nahe, dass die einen regelmäßigen Umgang ausgestaltenden Ziffern 2 bis 4 auf Grund einer Veränderung der tatsächlichen Lage so nicht mehr umsetzbar, zumindest aber nicht mehr dem Kindeswohl dienend waren. Diese Veränderung der tatsächlichen Lage folgte daraus, dass die Kindesmutter zu dieser Zeit mit dem betroffenen Kind J... bereits in die Schweiz verzogen war. Damit lag auf der Hand, dass die Umgangsregelung jedenfalls diesen neuen Verhältnissen anzupassen war.

Zugleich folgt daraus aber, dass der Antrag des Antragstellers vom 9. Mai 2007 nicht vollständig ohne Erfolgsaussicht war. Die Anpassung der vereinbarten Umgangsregelung besagt nicht, dass diese in Gänze nicht mehr umsetzbar bzw. dass nunmehr ein Umgang sogar ausgeschlossen war; vielmehr bedurfte es einer Veränderung der Umgangsregelung dergestalt, dass unter Berücksichtigung des nunmehr weit ent...

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