Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe: Bedürftigkeitsprüfung bei unbelegten Belastungen im Überprüfungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Unvollständig belegte Belastungen rechtfertigen keine Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO. Vielmehr sind die betreffenden unbelegten Belastungen bei der nach § 120a ZPO zu treffenden Abänderungsentscheidung außer Acht zu lassen (vgl. Dürbeck, in: Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 9. Auflage 2020, Rn. 1010 m.w.N.), nicht anders als unbelegte Belastungen im Bewilligungsverfahren (vgl. hierzu Senat Beschluss vom 08. April 2020 - 13 WF 18/20 -, juris).
Verfahrensgang
AG Senftenberg (Aktenzeichen 31 F 35/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 06.05.2020 aufgehoben.
Gründe
1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe für eine Umgangssache.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Bewilligungsbeschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgehoben, weil der Antragsteller im Überprüfungsverfahren passiv geblieben sei. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller eine erneute Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, und seine Einnahmen belegt. Mit Nichtabhilfebeschluss vom 09.06.2020 hat das Amtsgericht die Sache vorgelegt, unter Bezugnahme auf die Begründung des Ausgangsbeschlusses und gestützt auf auflagenwidrig unvollständige Nachweise des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
2. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO sind entfallen. Der Antragsteller hat Angaben zu seinem Einkommen und seinem Vermögen im Beschwerdeverfahren, das dies mangels Ausschlussfristen zulässt, nachgeholt und auflagengemäß durch aktuelle Lohnnachweise und Kontoauszüge belegt (vgl. 70 ff VK). Mit diesen Angaben ist das Überprüfungsverfahren des § 120a ZPO ohne weiteres durchführbar.
Die weiteren auflagegegenständlichen Nachweise betrafen lediglich Belastungen des Antragstellers (vgl. 70 VK). Abgesehen davon, dass der Nichtabhilfebeschluss schon nicht deutlich werden lässt, welche Belastungen konkret unbelegt geblieben wären, rechtfertigte eine dahingehende Unvollständigkeit ohnehin keine Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO. Vielmehr sind die betreffenden unbelegten Belastungen bei der nach § 120a ZPO zu treffenden Abänderungsentscheidung außer Acht zu lassen (vgl. Dürbeck, in: Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 9. Auflage 2020, Rn. 1010 m.w.N.), nicht anders als unbelegte Belastungen im Bewilligungsverfahren (vgl. hierzu Senat Beschluss vom 08. April 2020 - 13 WF 18/20 -, juris).
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 76 Abs. 2 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.
Fundstellen
Dokument-Index HI13952843 |