Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 27.10.2004; Aktenzeichen 4 O 50/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss I. Inst. (Bekl. zu 1.) des Landgerichts Potsdam vom 27.10.2004 - 4 O 50/03 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 1.) vom 20.7.2004 - und zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 600,00 EUR.
Gründe
I.
Die Klägerin hat klageweise Schadensersatzansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls gegen die Beklagte zu 1.), bei der der Beklagte zu 2.) haftpflichtversichert ist, gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner geltend gemacht, zunächst 6.165,45 EUR, nach Teilklagerücknahme nur noch 2.121,68 %. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass ihr die Beklagten als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet seien. Der Beklagte zu 2.) hat Widerklage gegen die Klägerin und die beiden Drittwiderbeklagten, den Fahrer und die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs der Klägerin, erhoben und die Zahlung von 4.750,51 EUR begehrt. Die beiden Beklagten ließen sich im Verfahren erster Instanz durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Nach der Kostenentscheidung haben von den Gerichtskosten die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 28 %, die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 2 %, die Klägerin allein 44 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 3 % und der Beklagte zu 2.) allein 23 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 8 %, der Beklagte zu 2) allein zu 20 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) haben die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 36 %, die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 2,4 % und die Klägerin allein zu 30 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten hat jeweils der Beklagte zu 2) zu 42 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu 83 % zu tragen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29.12.2003 den Streitwert für die erste Instanz für die Zeit bis zum 26.9.2003 (einschließlich Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin) auf 11.165,96 EUR, für die Zeit danach auf 7.122,19 EUR festgesetzt.
Die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten hat das Brandenburgische Oberlandesgericht verworfen.
Die Beklagte zu 1.) hat am 20.7.2004 die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 5.141,96 EUR beantragt. Diese hat sie mit 924,98 EUR beziffert.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.10.2004 die von der Klägerin an die Beklagte zu 1.) zu erstattenden Kosten auf 767,73 EUR festgesetzt. Dabei hat es 83 % der angemeldeten Kosten berücksichtigt.
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 29.11.2004 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 13.12.2004 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie beanstandet, dass das Landgericht "die kopfteilige Haftung der Klägerin im Verhältnis zu den Gesamtkosten unberücksichtigt gelassen" habe.
Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 5.4.2006 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig.
Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.)
Der Beschwerdesenat kann in der Sache nicht entscheiden, denn das Landgericht hat auf den Antrag des Beklagtenvertreters vom 20.7.2004, den Streitwert für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren festzusetzen, auch auf ausdrückliche Aufforderung des Beschwerdesenates nicht reagiert.
Zwar richten sich die anwaltlichen Gebühren der Beklagtenvertreter im Wesentlichen nach dem vom Landgericht mit Beschluss vom 29.12.2003 festgesetzten Streitwert. Dies gilt jedoch nur für die Prozess- und Verhandlungsgebühr.
Jedenfalls für den Mehrvertretungszuschlag nach § 6 BRAGO gilt die Streitwertfestsetzung vom 29.12.2003 nicht. Dieser ist aus einem Streitwert von 6.415,45 EUR zu ermitteln.
2.)
Zwar kann der Beschwerdesenat den Wert für den Mehrvertretungszuschlag ermitteln. Jedoch ist er mangels eines geeigneten Kostenfestsetzungsantrages nicht in der Lage, aufgrund der ermittelten Streitwerte die der Beklagten zu 1.) zu erstattenden Gebühren festzusetzen, weil die Beklagtenvertreter trotz Hinweises, wie diese Gebührenberechnung im Grundsatz zu erfolgen hat, ihre Gebührenrechnung nicht berichtigt haben.
Die von der Beklagten zu 1.) - und auch von dem Beklagten zu 2.) - vorgenommene Berechnung ihrer anwaltlichen Gebühren ist fehlerhaft. Die beiden Beklagten waren im Prozess durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten. Dieser kann nicht zwei Mal eine Prozessgebühr und eine Verhandlungsge...